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bringung des Erkennungszeichens an einzelnen Organen oder Fleischteilen abgesehen wird, wenn die-
selben sofort unter amtlichen Verschluß gebracht werden.
(2) Vorläufig mit einem Erkennungszeichen versehenes Fleisch ist zu kennzeichnen, sobald das
Ergebnis der Untersuchung endgültig feststeht.
(3) In den Fällen der §§ 35, 36 darf die Kennzeichnung der einzelnen Stücke unterbleiben,
wenn die unschädliche Beseitigung anderweit sichergestellt ist.
(4) Die am Fleische nach §§ 43, 44 angebrachten Kennzeichen sind zu berichtigen, wenn die
Entscheidung des ersten Beschauers infolge eingelegter Beschwerde (§ 46) oder von Aufsichtswegen ab-
geändert worden ist.
8 43.
(1) Die Kennzeichnung des Fleisches erfolgt mittels Farbstempels mit nicht gesundheitsschädlicher,
haltbarer blauer Farbe oder mittels Brandstempels.
(2) Jeder Stempel trägt als Aufschrift den Namen oder das Zeichen des Schaubezirkes. Tier-
ärzten ist es gestattet, einen Stempel mit ihrem Namen zu verwenden, wenn sie außerhalb ihres ge-
wöhnlichen Schaubezirkes abzustempeln haben.
(3) Die Stempel, ausgenommen die für Fleisch von Einhufern und Hunden bestimmten, sind
für das bei der Untersuchung tauglich befundene Fleisch von kreisrunder Form bei mindestens 3,5 Zenti-
meter Durchmesser; für das im Nahrungs= und Genußwert erheblich herabgesetzte (minderwertige) Fleisch
von gleicher Form, jedoch umschlossen von einem gleichseitigen Viereck; für das bei der Untersuchung
als zum Genuß untauglich befundene und unschädlich zu beseitigende Fleisch von dreieckiger Form bei
mindestens 5 Zentimeter Seitenlänge; für das zum Genusse bedingt taugliche Fleisch von viereckiger
Form mit mindestens 4 Zentimeter Seitenlänge.
Tauglich. Erheblich herabgesetzt im Untauglich. Bedingt tanglich.
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Schaubezirk. Schaubezirk.
Schaubezirk.
(4) Das tauglich befundene Fleisch von Pferden und anderen Einhufern ist mit einem recht-
eckigen Stempel von mindestens 5 und 2 Zentimeter Seitenlänge zu versehen. Derselbe trägt außer
dem Namen des Beschaubezirkes die Aufschrift „Pferd“.
leisch von Einhusern.
Pferd.
Schaubezirk.
(5) Für das tauglich befundene Hundefleisch ist ein rechteckiger Stempel von mindestens 5 und
2 Zentimeter Seitenlänge zu verwenden, welcher außer dem Namen des Beschaubezirkes die Aufschrift
„Hund“ trägt.
Hundefleisch.
Schaubezirk.
Hund.
(6) An jedem Stempel müssen die Schriftzeichen und die Ränder scharf ausgeprägt sein.