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§ 44.
(1) Die Stempelabdrücke sind an jeder Körperhälfte mindestens an den nachverzeichneten
Körperstellen anzubringen, und zwar:
I. Bei Rindern und Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln:
auf der Seitenfläche des Halses,
an der hinteren Vorarmfläche,
auf der Schulter,
auf dem Rücken in der Nierengegend,
auf der inneren und
auf der äußeren Fläche des Hinterschenkels,
7. an der Zunge und am Kopfe.
II. Bei Kälbern, erforderlichenfalls nach Lostrennung der Haut an den betreffenden
Stellen:
1. auf der Schulter oder an der hinteren Vorarmfläche,
2. neben dem Nierenfett oder auf dem Rücken,
3. auf der Brust,
4. auf der Keule, am Becken oder am Unterschenkel.
III. Bei Schweinen:
am Kopfe,
auf der Seitenfläche des Halses,
auf der Schutlter, -
auf dem Rücken,
auf dem Bauche,
6. auf der Außenfläche des Hinterschenkels.
IV. Bei Schafen, Ziegen und Hunden, erforderlichenfalls nach Lostrennung der Haut
an den betreffenden Stellen:
auf dem Halse,
auf der Schulter,
auf dem Rücken,
an der inneren Fläche des Hinterschenkels.
Statt der vorstehend unter Nr. II bis IV vorgeschriebenen Kennzeichnung
genügt
bei nicht enthäuteten Kälbern und Lämmern die Stempelung in der
Nähe des Schaufelknorpels und neben dem Nierenfett oder an den Innen-
flächen der Hinterschenkel, ferner bei Schweinen, Schafen und Ziegen von
12,, oder weniger Kilogramm Schlachtgewicht die Anbringung je eines
Stempelabdrucks zwischen den Schultern und dem Kreuze.
(2) Außerdem ist der Beschauer verpflichtet, auf Wunsch des Besitzers die Stempelabdrücke noch
an weiteren Stellen des Tierkörpers anzubringen.
(8) Im Falle des § 40 Nr. 2 ist jedes einzelne Fleischstück zu stempeln.
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Unschädliche Beseitigung des beanstandeten Fleisches.
8 45.
(1) Die unschädliche Beseitigung des Fleisches hat zu erfolgen entweder durch höhere Hitzegrade
(Kochen oder Dämpfen bis zum Zerfall der Weichteile, trockene Destillation, Verbrennen) oder auf
chemischem Wege bis zur Auflösung der Weichteile. Die hierdurch gewonnenen Erzeugnisse können
technisch verwendet werden.
(2) Wo ein derartiges Verfahren untunlich ist, erfolgt die Beseitigung durch Vergraben tunlichst
an Stellen, welche von Tieren nicht betreten werden. Vor dem Vergraben ist das Fleisch mit tiefen
Einschnitten zu versehen und mit Kalk oder feinem trockenen Sande zu bestreuen oder mit Teer, rohen