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86.
Im theoretischen Teile der Prüfung soll der Prüfling die erforderlichen Kenntnisse auf nach—
stehenden Gebieten nachweisen:
1. Hauptkennzeichen der Gesundheit an lebenden Tieren;
2. Benennung und regelrechte Beschaffenheit der einzelnen Organe und sonstigen Körperteile
der geschlachteten Tiere;
3. Grundzüge der Lehre vom Blutkreislauf und vom Lymphstrom in Beziehung auf die
Verbreitung von Krankheitserregern im Tierkörper;
4. hauptsächliche Schlachtmethoden und gewerbsmäßige Ausführung der Schlachtungen;
5. Wesen und Merkmale der für die Fleischbeschau vornehmlich in Betracht kommenden
Tierkrankheiten und fehlerhaften Zustände des Fleisches;
6. wesentliche Bestimmungen über die Schlachtvieh= und Fleischbeschau im Inlande;
7. wichtigste Bestimmungen über die Bekämpfung der Viehseuchen, namentlich in bezug auf
die Anzeigepflicht, Maßnahmen vor polizeilichem Einschreiten und Schlachtverbote;
8. Führung der Dienstbücher und Erstattung kurzer schriftlicher Berichte.
87.
Im praktischen Teile der Prüfung hat der Prüfling innerhalb einer angemessenen Zeit folgende
Arbeiten auszuführen:
1. Aufnahme der Erkennungsmerkmale sowie Untersuchung und Beurteilung eines lebenden
Schlachttiers mit Rücksicht auf die Genußtauglichkeit des Fleisches gemäß den Aus-
führungsbestimmungen zu dem Gesetze;
2. vollständige Untersuchung und Beurteilung eines geschlachteten Rindes, eines Schweines
und eines anderen Stückes Kleinvieh (Kalb, Schaf oder Ziege) nach Vorschrift der ein-
schlägigen Bestimmungen;
3. Bestimmung der Tierart, von welcher ein vorgelegtes Organ herstammt;
4. Bestimmung und Erläuterung mehrerer veränderter Körperteile von Schlachttieren mit
Rücksicht auf die Fleischbeschau.
88.
Das Schlußergebnis der Prüfung wird in gemeinsamer Beratung der Mitglieder der Prüfungs—
kommission festgestellt.
» Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Mehrheit der Mitglieder, darunter der Vorsitzende,
dies erklärt. Gehören der Kommission nur zwei Mitglieder an, so ist Stimmeneinheit erforderlich.
Wer die Prüfung besteht, erhält einen von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission nach
anliegendem Muster auszufertigenden Befähigungsausweis.
Im Falle Nichtbestehens der Prüfung hat der Vorsitzende einen entsprechenden Vermerk in die
Bescheinigung über die genossene Ausbildung (8 3 Abs. 1 Nr. 3) einzutragen.
Die Wiederholung der Prüfung ohne Wiederholung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) darf
nur vor derjenigen Prüfungskommission erfolgen, welche die erste Prüfung abgenommen hat, und zwar
frühestens vier Wochen nach der vorangegangenen Prüfung und höchstens zweimal. Hat der Prüfling
so mangelhafte Kenntnisse und Fertigkeiten gezeigt, daß eine Wiederholung der Ausbildung vor erneuter
kärlals zur Prüfung erforderlich erscheint, so ist ihm dies bei Mitteilung des Ausfalls der Prüfung
zu eröffnen.
§ 9.
Die Fleischbeschauer haben sich, sofern sie weiter amtlich tätig zu sein wünschen, alle drei Jahre
einer Nachprüfung vor einem hiermit beauftragten beamteten Tierarzte zu unterziehen. Hierbei ist
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der 8§8§ 6 und 7 festzustellen, ob der Prüfling in
theoretischer und praktischer Hinsicht die behufs zuverlässiger Ausübung der Schlachtvieh= und Fleisch-
beschau erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten noch besitzt. Der Ausfall der Nachprüfung ist auf
dem Befähigungsausweise von dem prüfenden Tierarzte zu vermerken.