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gelbe, zerklüftete Herde, welche Geschwüre zurücklassen. Sie können schon nach kurzer Zeit zu einer
schweren Lungenentzündung oder jauchigen Blutvergiftung führen, an welcher die Tiere sterben.
Auf Diphtherie ist namentlich zu achten bei Kälbern (§ 8). Die Schlachtvieh= und Fleisch-
beschau bleibt dem Tierarzte vorbehalten (§8 11, 31).
16. Die jauchige Blutvergiftung.
Die jauchige Blutvergiftung ist die wichtigste Krankheit für die Fleischbeschau, da auf sie die
meisten Fleischvergiftungen zurückzuführen sind. Die Krankheitskeime der jauchigen Blutvergiftung
dringen von irgend einer erkrankten Stelle der äußeren Haut, der Schleimhaut der Gebärmutter, der
Atmungs= oder Verdauungsorgane oder von dem noch nicht verheilten Nabel aus in die Blutbahn
ein; das Krankheitsbild zeigt je nach der Art der Ansteckung gewisse Verschiedenheiten, welche die
Unterscheidung mehrerer Formen der Blutvergiftung bedingen.
Die Krankheitserscheinungen am lebenden Tiere sind manchmal so wenig eigenartig, daß erst
der Befund am geschlachteten Tiere in Verbindung mit dem Lebendbefunde zur sicheren Erkennung der
Krankheit führt. Hohes Fieber (41 bis 425), vor dem tödlichen Ausgange wohl auch unternormale
Temperatur, starke Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens, große Schwäche und Hinfälligkeit sind
Erscheinungen, welche stets den Verdacht der Blutvergiftung erwecken müssen.
Werden beim geschlachteten Tiere trübe, graugelbe Verfärbung der Leber und Nieren, trübe,
graue Verfärbung des Herzfleisches, wodurch es dem gekochten Fleische ähnlich wird, vielleicht auch
punktförmige Blutungen unter den serösen Häuten und Schwellung mit blutiger, wässeriger Durch-
tränkung sämtlicher Lomphdrüsen gefunden, so ist das Vorhandensein einer jauchigen Blutvergiftung
anzunehmen. Oft sind aber auch diese Krankheitszeichen am toten Tiere so wenig deutlich vorhanden
und so leicht mit anderen fehlerhaften Zuständen, z. B. Fettansammlung in Leber und Nieren oder
Fäulnis, zu verwechseln, daß nur der Tierarzt die verdächtigen Erscheinungen richtig zu deuten vermag.
Die häufigsten Formen der jauchigen Blutvergiftung sind:
aà) die sich an äußere Verletzungen und Entzündungen (brandige Wunden, Entzündung der
Gelenke, Klauen, Hufe, Sehnenscheiden usw.) anschließende Blutvergiftung;
b) die jauchige Nabelentzündung junger Tiere;
c) die blutige Darmentzündung bei Kälbern und Rindern;
d) die jauchige Gebärmutterentzündung; «
e) die bösartige Euterentzündung bei Kühen;
1) die jauchige Brust= und Bauchfellentzündung.
Die Schlachtvieh= und Fleischbeschau bleibt dem Tierarzte vorbehalten (§8 11, 31).
17. Die eitrige Blutvergiftung.
Diese Krankheit kommt oft gleichzeitig mit der jauchigen Blutvergiftung (vgl. Nr. 16) vor und
entsteht durch Verschleppung von Eitererregern auf dem Wege des Blutstroms von einem örtlichen Eiter-
herd aus. Die Eitererreger setzen sich besonders in Lungen, Milz, Nieren, Leber, Gelenken, Knochen
und Muskeln fest und erzeugen dort neue Eiterherde, welche entweder abgekapselt werden oder weiter.
um sich greifen, wieder in die Blutbahn einbrechen und zur Bildung von neuen Eiterherden führen.
Beim lebenden Tiere findet man allgemeine Abgeschlagenheit, verringerte Freßlust und
wechselndes Fieber, zuweilen Eiterungen, von welchen die Blutvergiftung ihren Ausgang genommen
hat, sowie Eiterungen mehrerer Gelenke, letztere namentlich bei Kälbern.
Beim geschlachteten Tiere kann man der Regel nach den Eiterherd, von welchem die Krank-
heit ausgegangen ist, nachweisen; außerdem besteht Trübung des Herzfleisches, der Leber und Nieren
(wie bei der jauchigen Blutvergiftung), ferner sind Schwellung der Milz, punktförmige Blutungen in
den Nieren und frische, nicht abgekapselte Eiterherde in den verschiedensten Körperteilen, hauptsächlich
in Lungen, Milz, Nieren, Leber, Gelenken, Knochen und Muskeln, vorhanden.
Wie bei der jauchigen Blutvergiftung, kann man auch bei der eitrigen Blutvergiftung ver-
schiedene Formen der Krankheit unterscheiden. Die häufigsten sind:
1. die eitrige Nabelvenenentzündung der Kälber;
2. die eitrigen Lungenentzündungen (besonders bei Kälbern, Schafen und Ziegen);
3. die eitrige Knochenmarkentzündung.
Die Schlachtvieh= und Fleischbeschau bleibt dem Tierarzte vorbehalten (§8 11, 31).
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