Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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beseitigt worden ist, werden, soweit sie nicht als Gespinstwaren mit aufgenähter Arbeit (applikierte 
Gespinstwaren) sich darstellen, als Spitzen verzollt (s. Teil III 115). 
Unter Applikationsstickereien (Aufnäh- oder Auflegstickereien) werden Stickereien verstanden, 
deren Grundstoff mit auf= oder eingenähter Stickerei oder mit auf= oder eingenähten (auf= oder ein- 
gestickten) Applikationsblumen oder durch Aufnähen oder Aufsticken von Bändchen mit Figuren ver- 
sehen ist, oder bei denen Gespinstwaren (z. B. zu Vorhängen, feinen Decken, Bordüren) mit Mull 
oder Tüll durch Aufsticken von Blumen= oder sonstigen Mustern derart verbunden sind, daß die Muster 
durch Ausschneiden des auf= oder darunterliegenden Stoffes sichtbar werden. Applikationsstickereien 
kommen als Gewebe mit aufgenähter Arbeit (applikierte Gewebe) im Sinne der Allgemeinen An- 
merkung 8 zu Abschnitt 5 des Zolltarifs in Betracht, soweit nicht durch die Vertragsbestimmungen zu 
dieser Anmerkung Ausnahmen festgesetzt sind." 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
	        
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