Metadata : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

205

g.  a0.

Die  standesherrlichen  Mediat-Collegien
  berichten  an  die  Koͤnigliche  Regierung
  in  der  vorgeschriebenen  Form  mit  der
Unterschrift:

ogehorsamste  Regierungs-CJustiz-)

Canzley.

Die  Königliche  Regierung  erläßt  zwar
ihre  Ausfertigungen  in  der  gegen  die  untergeordneten
  Behörden  vorgeschriebenen
Form  in  einer  befehlenden  Schreibart,  jedoch
  soll  dabey  an  die  Regierungs-Canzleyen
  die  nach  ihrer  Stellung  denselben  gebührende
  Achtung  und  Nücksicht  gehörig
beobachtet  werden.

g.  a1.

Von  allen  Ernennungen  zu  den  Policey
  Stellen  haben  die  Standesherren
der  Königlichen  Oberpolicey  Behörde  des
Regierungs-Bezirkes  die  Anzeige  zu  machen,
  damit  zugleich  die  Nachweisung  der
erstandenen  Prüfung  und  der  übrigen  erforderlichen
  Befähigung  zu  verbinden,  und
jährlich  an  dieselbe  Ober-Policey=  Behörde
eine  Liste  der  für  die  Policey  angestellten
Beamten  und  Räthe,  mie  Bemerkung  ihrer
  Qualification,  einzusenden.

§.  12.

Die  von  den  Scandesherren  ernannken
  Räthe,  Beamten  und  Subalternen
in  den  Canzleyen  werden  von  den  Vorständen
  dieser  Letztern  selbst  in  ihr  Amt  eingewiesen
  und  verpflichtet.

206

IV.
Kirchliche  Angelegenheiten.
.  a3.

Die  in  den  standesherrlichen  Gebieten
  befindlichen  weltlichen  und  geistlichen
  Obrigkeiten  müssen  die  in  Kirchen-Policey
  Sachen  erlassenen  Verordnungen  des
Souverains  vollziehen,  und  für  ihrre  Beobachtung
  wachen.

*

Wo  eigene  protestantische  Consistorien
  bestehen,  oder  wo  vormals  solche
bestanden  haben,  und  die  Standesherren
dieselben  wieder  herstellen  wollen,  haben  sse
die  Consistorial-Sachen  wie  die  in  den  Bes
zirken  angeordneten  unmittelbaren  Consistorien
  nach  den  bestehenden  Verordnungen  zu
verhandeln,  und  sind,  wie  diese  dem  Ks
niglichen  General-Consistorium  untergeord,
net.

.  45.

Wo  keine  eigenen  Consistorken  bestehen,
  ist  für  die  Confsstortal:  Sachen  das
Königliche  einschlägige  Consistorium  die  geeignete
  Behäörde.

.  aG.

Die  streitigen  Conststorial  und  Ehegerichts
  =  Sachen  werden  bey  der  standesherrlichen
  Justiz-Canzley  verhandelt  und
entschteden,  von  welcher  die  Berufung  an
das  Königliche  Ober-Appellations:  Gericht
ehet.
*  S.  ar.

Die  Verwaltung  des  Kirchen-,  Schulen:
  und  milden  Stifrungs-Vermögens
bleibt  uncer  der  unmittelbaren  Leitung  und

(1.“)