205
g. a0.
Die standesherrlichen Mediat-Collegien
berichten an die Koͤnigliche Regierung
in der vorgeschriebenen Form mit der
Unterschrift:
ogehorsamste Regierungs-CJustiz-)
Canzley.
Die Königliche Regierung erläßt zwar
ihre Ausfertigungen in der gegen die untergeordneten
Behörden vorgeschriebenen
Form in einer befehlenden Schreibart, jedoch
soll dabey an die Regierungs-Canzleyen
die nach ihrer Stellung denselben gebührende
Achtung und Nücksicht gehörig
beobachtet werden.
g. a1.
Von allen Ernennungen zu den Policey
Stellen haben die Standesherren
der Königlichen Oberpolicey Behörde des
Regierungs-Bezirkes die Anzeige zu machen,
damit zugleich die Nachweisung der
erstandenen Prüfung und der übrigen erforderlichen
Befähigung zu verbinden, und
jährlich an dieselbe Ober-Policey= Behörde
eine Liste der für die Policey angestellten
Beamten und Räthe, mie Bemerkung ihrer
Qualification, einzusenden.
§. 12.
Die von den Scandesherren ernannken
Räthe, Beamten und Subalternen
in den Canzleyen werden von den Vorständen
dieser Letztern selbst in ihr Amt eingewiesen
und verpflichtet.
206
IV.
Kirchliche Angelegenheiten.
. a3.
Die in den standesherrlichen Gebieten
befindlichen weltlichen und geistlichen
Obrigkeiten müssen die in Kirchen-Policey
Sachen erlassenen Verordnungen des
Souverains vollziehen, und für ihrre Beobachtung
wachen.
*
Wo eigene protestantische Consistorien
bestehen, oder wo vormals solche
bestanden haben, und die Standesherren
dieselben wieder herstellen wollen, haben sse
die Consistorial-Sachen wie die in den Bes
zirken angeordneten unmittelbaren Consistorien
nach den bestehenden Verordnungen zu
verhandeln, und sind, wie diese dem Ks
niglichen General-Consistorium untergeord,
net.
. 45.
Wo keine eigenen Consistorken bestehen,
ist für die Confsstortal: Sachen das
Königliche einschlägige Consistorium die geeignete
Behäörde.
. aG.
Die streitigen Conststorial und Ehegerichts
= Sachen werden bey der standesherrlichen
Justiz-Canzley verhandelt und
entschteden, von welcher die Berufung an
das Königliche Ober-Appellations: Gericht
ehet.
* S. ar.
Die Verwaltung des Kirchen-, Schulen:
und milden Stifrungs-Vermögens
bleibt uncer der unmittelbaren Leitung und
(1.“)