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(8) Die Zurückweisung hat sich auf alle zu einer Sendung gehörigen Packstücke einer Fabrikation
zu erstrecken, wenn die Untersuchung sämtlicher davon entnommenen Stichproben (* 16 5s. 5) zu einer
gleichen Beanstandung geführt hat (§ 12 Abs. 4). Im übrigen hat sich die Zurückweisung nur auf
die einzelnen beanstandeten Packstücke zu erstrecken.
Weitere Behandlung des Fleisches.
8 22.
Aurückgewiesenes oder freiwillig zurückgezogenes Fleisch kann unter den im § 29 bezeichneten
Voraussenta kifche zugelassen werden, wenn es zu anderen Zwecken als zum Genusse für
Menschen Verwendung finden soll. 25
Die Beschaustelle hat Fleisch, welches einen Anlaß zur Beanstandung auf Grund der Bestimmungen
in 88 13 bis 15 nicht gibt, als tauglich zum Genusse für Menschen zu erklären.
8 24.
(1) Die Beschaustelle hat beanstandetes Fleisch vorläufig zu beschlagnahmen und mit einem
Erkennungszeichen zu versehen, welches leicht wieder entfernbar ist. Die erfolgte Beschlagnahme ist
dem Verfügungsberechtigten, der Zoll= oder Steuerstelle, sowie der Polizeibehörde unter Angabe des
Beanstandungsgrundes sofort mitzuteilen.
(2) Die Polizeibehörde hat alsdann über die weitere Behandlung des Fleisches gemäß §§ 18
bis 21 Entscheidung zu treffen und hiervon sofort den Verfügungsberechtigten sowie nach Ablauf der
Beschwerdefrist die Beschaustelle zu benachrichtigen.
(3) Die Polizeibehörde hat die Wiederausfuhr oder die unschädliche Beseitigung des Fleisches
unter den erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu veranlassen und im Benehmen mit der Zoll= oder
Steuerstelle zu überwachen.
(4) Für Grenzstationen auf ausländischem Gebiete können besondere Anordnungen erlassen werden.
Keunzeichnung des Fleisches.
8 25.
(I) Die Beschaustelle hat auf Grund des endgültigen Ergebnisses der Untersuchung (vgl. 88 23
und 30) das Fleisch zu kennzeichnen. » -
(2) In den Fällen des § 19 Abs. 1 unter I darf die Kennzeichnung der einzelnen Fleischstücke
unterbleiben, wenn die unschädliche Beseitigung anderweit sichergestellt ist; dasselbe gilt, wenn im
Falle des § 18 Abs. 1 unter I B die Wiederausfuhr von Fleisch schwach trichinöser Schweine gestattet
wird und die dort vorgeschriebene Behandlung stattgefunden hat. Sendungen, welche zurückzuweisen
wären, weil die Ware nicht den Angaben in den Begleitpapieren entspricht (§ 18 Abs. 1 unter II Ba;
§ 19 Abs. 1 unter II- Ka; § 21 Abs. 1 unter laà und IIa) oder weil das Packstück nicht den für den
Inlandsverkehr bestehenden Vorschriften entsprechend bezeichnet ist (§ 21 Abs. 1 unter Ia und II),
sind im Falle einer nachträglichen Behebung dieser Anstände nur nach dem Ausfalle der Untersuchung
der Ware selbst zu kennzeichnen. ·
G) Teile von Sendungen, die im Falle des § 12 Abs. 4 zurückgezogen werden, sind gleichfalls
zu kennzeichnen; nicht geöffnete Packstücke jedoch nur an der Außenseite der Behälter (§ 27 unter B
Abs. 2). Bei anderen freiwillig zurückgezogenen Sendungen hat eine Kennzeichnung der nicht unter-
suchten Teile zu unterbleiben.
8 26.
(1) Die Kennzeichnung des Fleisches und der Behälter erfolgt mittels Farbstempels oder mittels
Brandstempels nach Wahl der Verfügungsberechtigten.
(2) Jeder Stempel trägt als Aufschrift die Worte „Ausland“ sowie das Zeichen der Zoll= oder
Steuerstelle, bei welcher die Untersuchung vorgenommen wird. Der Stempel für Fleisch von Pferden
und anderen Einhufern trägt außerdem die Aufschrift „Pferd“.
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