Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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dũrfen in einer anderen als der für die Einmaischung angegebenen Reihenfolge zum Abtrieb 
angemeldet werden. 
8 97. 
Sofern nicht das Hauptamt Ausnahmen gestattet, ist für jeden Bottich anzugeben, ob 
die Einmaischung am Vor= oder Nachmittage beginnen soll. Werden an einem Tage mehrere 
Bottiche bemaischt, und erfolgen die Einmaischungen ohne Unterbrechung, so genügt es, wenn die 
Zeit des Beginns der Einmaischung für den ersten Bottich angemeldet wird. 
Is 98 ist weggefallen. 
5 99. 
6. Anmeldung 
er 
maischungszeit. 
Wird durch den vorgelegten Betriebsplan ein Wechsel in der Brennereiklasse oder eine #3. Hinweis auf 
Minderung des RKontingents, des Durchschnittsbrandes oder der von der Vergällungspflicht den 
befreiten Alkoholmenge, oder eine Steuernachforderung bedingt, so ist der Brennereibesitzer vor 
Feststellung des Betriebsplans mündlich oder schriftlich darauf hinzuweisen. Die Unterlassung 
dieses Hinweises schützt den Brennereibesitzer nicht vor den Folgen seiner Betriebsanmeldung. 
§ 100. 
Wechsel der 
Brennerei= 
klasse usw. 
() Nach Vornahme der Prüfung hat die Hebestelle den Betriebsplan in beiden, mit A und 9. Feststellung des 
zu bezeichnenden Ausfertigungen zu vollziehen und in das nach Muster 15 zu führende Betriebs- 
anmeldungsbuch einzutragen. Die Ausfertigung A erhält der Brennereibesitzer zurück, die Aus- 
fertigung B verbleibt bei der Hebestelle. 
(2) Die Feststellung des Betriebsplans kann auf Anordnung des Hauptamts versagt werden, 
solange nicht die steuersichere Einrichtung und Verschlußanlage gemäß Litel 2 erfolgt ist. 
(3) Wenn nach dem Betriebsplan eine besondere Betriebsauflage in den Fällen des § 173 
oder wegen der Aufnahme oder Einstellung der Hefenerzeugung neu eintritt, aufhört oder sich 
ändert, so hat die Hebestelle den ersten Abfertigungsbeamten hiervon alsbald zu benachrichtigen. 
8 101. 
Der Brennereibesitzer hat den festgestellten Betriebsplan vor Beginn des angemeldeten 
Betriebs in dem zur Aufbewahrung der Brennereibeleghefte bestimmten Behältnis auszulegen 
und bei dem Betriebe zu befolgen. 
8 102. 
(1) Der Verlust und jede Beschädigung des Betriebsplans, die seine Weiterbenutzung hindert, 
ist der Hebestelle unverzüglich anzuzeigen. 
(2) Binnen fünf Tagen nach Ablauf der Frist, für welche der Betriebsplan gilt, ist die Aus- 
fertigung & an die Hebestelle zurückzuliefern. Auf Verlangen ist dann dem Brennereibesitzer die 
Ausfertigung B auszuhändigen. 
(§5 103 ist weggefallen.) 
Fünfter Titel. 
Betriebsführung. 
* 104. 
(1) Abgesehen von den Sonn= und Feiertagen dürfen die Einmaischungen 
a) in den Monaten Oktober bis einschließlich März nicht vor 6 Uhr morgens, 
b) in den übrigen Monaten nicht vor 4 Uhr morgens beginnen und müssen bis 
10 Uhr abends beendet sein. Die oberste Landes-Finanzbehörde kann für einzelne 
Landesteile andere Einmaischungsfristen festsetzen. 
(2) Das Hauptamt kann einzelnen Brennereien dauernd gestatten, die Einmaischungen vor 
Anfang der Einmaischungsfrist zu beginnen sowie über deren Ende hinaus fortzusetzen. 
Betriebsplans. 
Muster 16. 
10. Befolgung 
des Betriebs- 
11. Erhaltung 
und Rück- 
lieferung des 
Betriebsplans. 
I. Bereitung 
der Maische 
und des 
Oefensatzes. 
1. Ein- 
maischungsfrist.
	        
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