Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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von dem zur Aufbewahrung der Urkunde Verpflichteten zurückzubehalten und, 
falls er nicht selbst der Aussteller ist, ihm auszuhändigen ist. 
Zur Aufbewahrung der zu versteuernden Ausfertigung oder Abschrift des 
Ladeschein- ist verpflichtet, 
1. wenn der Frachtführer eine ständige Geschäftsniederlassung im Inlande 
hat, dieser; 
andernfalls 
4.l wenn der Frachtvertrag durch einen gewerbsmäßigen Vermittler (Prokureur, 
genossenschaftliche Vereinigung von Schiffern usw.) abgeschlossen ist, der 
Vermittler; 
3. in den übrigen Fällen der Absender der Sendung. 
Sind bei Vermittelung eines Frachtvertrags ein Prokureur und eine Genossen- 
schaft der zu 2 genannten Art beteiligt, so liegt die Pflicht zur Aufbewahrung der 
Urkunde der Genossenschaft ob. 
1 
§ 78b. 
Bei im Ausland ausgestellten vodescheinen liegt die Verpflichtung zur Auf- 
bewahrung, wenn der Frachtführer cine ständige Geschäftsniederlassung im Inlande 
hat und der Ladeschein bei Ablieferung der Sendung dem Frachtführer aus- 
guhãndigen ist, diesem, andernfalls dem Empfänger der Sendung ob. 
Ist hiernach der Empfänger zur Aufbewahrung verpflichtet und ist der Lade- 
schein von ihm bei Empfangnahme der Sendung dem Frachtführer auszuhändigen, 
so hat er die Stempelabgabe zu einer zurückzubehaltenden Abschrift des Ladescheins 
zu verwenden. 
8 78e. 
Die Aufbewahrung der Ausfertigung oder Abschrift des Ladescheins, zu 
welchem die Stempelabgabe zu entrichten ist, hat, sofern die Urkunde im Inland 
ausgestellt ist, an dem Orte zu erfolgen, an welchem die Beförderung beginnt, 
soiten sie im Ausland ausgestellt ist, an dem Orte, an welchem die Beförderung 
endigt. 
Hat der Aufbewahrungepflichtige an dem Orte, an dem hiernach die Urkunde 
aufzubewahren ist, weder einen Wohnsitz noch eine Geschäftsniederlassung, so ist die 
Aufbewahrung bei der diesem Orte nächstgelegenen Geschäftsniederlassung und in 
Ermangelung einer solchen am Wohnsitze des Aufbewahrungspflichtigen zu bewirken. 
*§ 73l. 
Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, Abweichungen von den 
Bestimmungen des § 'Sa, b anzuordnen, sofern andere Einrichtungen bestehen, 
nach denen die Prüfung der Stempelentrichtung an dem im § 78e bestimmten 
Orte zuverlässig erfolgen kann. 
§ 78e. 
Die Strafverfolgung auf Grund der §5 78 bis 784 soll gegenüber Personen, 
welche die Güterbeförderung nicht als Gewerbe betreiben, von der Stenerbehörde 
nur in solchen Fällen eingeleitet werden, in denen besondere Gründe dies gerecht- 
fertigt erscheinen lassen. — 
8 I8. 
Ist der Stempel zu einer von mehreren Ausfertigungen des Ladescheins oder 
zu einer Abschrift des Ladescheins verwendet, so soll zu den übrigen Ausfertigungen 
oder zur Urschrift ein vom Stempelpflichtigen mit seinem Namen zu versehender 
Vermerk über die erfolgte Stempelverwendung gebracht werden. 
Berlin, den 23. März 1909. 
Der Reichskanzler. 
JIn Vertretung: Sydow. 
117
	        
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