Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

5. Betriebs- 
auflage. 
II. Änderung der 
Stenersitze. 
1. Beim Über- 
gange zum 
gewerblichen 
Bekriebe. 
2. Amtliche Be- 
lehrung über 
abgegebene 
Betriebs- 
anmeldungen. 
III. Absindungs- 
buch. 
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Mher 
IIIs. Zusammen- 
stellung der 
Alkoholerzeugung. 
ghet 
— 1032 — 
314. 
Soweit die allgemeine oder eine besondere Betriebsauflage in Frage kommt, finden 
die §§ 172 bis 176 Anwendung; erforderlichenfalls trifft die Direktivbehörde die näheren An- 
ordnungen. 
5 315. 
(1) Geht eine landwirtschaftliche Brennerei, eine Obstbrennerei oder eine den Obstbrennereien 
gleichgestellte Brennerei (§ 7 Abs. 1 und 2) im Laufe des Betriebsjahrs zum gewerblichen Betrieb 
über (§ 9 Abs. 3), so verliert der Brennereibesitzer vom Beginne des Betriebsjahrs ab das Recht, 
Branntwein zum niedrigeren oder ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herzustellen, jedoch wird 
bei landwirtschaftlichen Brennereien, welche diese Eigenschaft nur wegen Uberganges zur Hefen- 
erzeugung verloren haben, gemäß § 27 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 das 
Kontingent nur gekürzt. Auch hat der Brennereibesitzer vom Beginne des Betriebsjahrs ab für 
den erzeugten Branntwein die Betriebsauflage nach den für gewerbliche Brennereien geltenden 
Sätzen zu entrichten; außerdem wird der Durchschnittsbrand der Brennerei von demselben Zeit- 
punkt ab um die Hälfte gekürzt. 
(2) Bei Obstbrennereien und den diesen gleichgestellten Brennereien ist außerdem auf Grund 
der Zusammenstellung der Alkoholerzeugung (§ 317a) festzustellen, ob sie seit dem Beginne des 
Kontingentsabschnitts — bei den erst im Laufe des Kontingentsabschnitts entstandenen Brennereien 
seit dem Jahre ihrer betriebsfähigen Herrichtung — im Jahresdurchschnitte mehr als ihr Kon- 
tingent zum niedrigeren Verbrauchsabgabensatz oder im Falle des § 309a im Jahresdurchschnitte 
mehr als 30 Liter Alkohol zum ermäßigten Verbrauchsabgabensatze hergestellt haben; der für 
die überschießende Alkoholmenge maßgebende Verbrauchsabgabensatz ist nachträglich anzuwenden. 
Diese Bestimmung findet entsprechende Anwendung, wenn eine Brennerei der genannten Arten 
gänzlich abgemeldet wird. 
(3) Die zu wenig berechneten Beträge an Verbrauchsabgabe und Betriebsauflage sind nach- 
zuzahlen. 
5l 16. 
Wird durch die vorgelegte Betriebsanmeldung ein Wechsel in der Brennereiklasse oder 
eine Minderung des Kontingents oder des Durchschnittsbrandes oder eine Steuernachforderung 
bedingt, so ist der Brennereibesitzer vor Feststellung der Anmeldung mündlich oder schriftlich 
darauf hinzuweisen. Die Unterlassung dieses Hinweises schützt den Brennereibesitzer nicht vor 
den Folgen seiner Betriebsanmeldung. 
317. 
Über die verarbeiteten Rohstoffe, die erzeugte Alkoholmenge und die Anwendung des 
ermäßigten, des niedrigeren und des höheren Verbrauchsabgabensatzes hat die Hebestelle ein 
Abfindungsbuch in Vierteljahrsabschnitten zu führen, für welches das Muster 43 als Vorbild 
dient. Im Abfindungsbuche sind Vermerke über die Brennereiklasse, das Kontingent, den Betriebs- 
umfang, die Abfindungsart, die besonders festgesetzten Ausbeutesätze und dergleichen zu machen. 
Die Kleinbrennereien und Stoffbesitzer (§§ 8à und 8b) sind in einem besonderen Abschnitt B 
des Abfindungsbuchs nachzuweisen. Die Direktivbehörde kann anordnen, daß über die Klein- 
brennereien und Stoffbesitzer ein besonderes Abfindungsbuch, gegebenenfalls für den Zeitraum 
des Betriebsjahrs, geführt wird. 
65 317. 
(!) Über die Alkoholerzeugung der Obstbrennereien, der den Obstbrennereien gleichgestellten 
Brennereien und der Stoffbesitzer, welche Branntwein zum ermäßigten Verbrauchsabgabensatz 
oder in einem Betriebsjahre mehr als ihr Kontingent zum niedrigeren Verbrauchsabgabensatze 
4 herstellen dürfen, ist eine Zusammenstellung nach Muster 44 für den Zeitraum des Kontingents- 
abschnitts zu führen. In die Zusammenstellung sind für jede Brennerei und jeden Stoffbesitzer 
die zum ermäßigten oder niedrigeren Abgabensatze hergestellte Alkkoholmenge auf Grund des ab- 
geschlossenen Abfindungsbuchs jährlich einzutragen und die Gesamt-Alkoholmenge festzustellen, die 
vom Beginne des Kontingentsabschnitts bis zum Schlusse des zuletzt abgelaufenen Betriebsjahrs
	        
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