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die Rechte und Pflichten eines Brennereibesitzers ein; im Abfindungsbuch ist für ihn alsdann eine
eigene Abteilung zu eröffnen, auch ist er erforderlichenfalls in der Zusammenstellung nach Muster 44
nachzutragen. Die auf den Brennereibetrieb des Stoffbesitzers anzuwendende Abfindungsart richtet
sich nach der von ihm während der drei vorhergehenden Betriebsjahre durchschnittlich (§ 222)
erzeugten Alkoholmenge.
(6) Stoffbesitzer, die während eines Betriebsjahrs wiederholt Branntwein auf einer entliehenen
Brennvorrichtung erzeugen und die Betriebsanmeldungen selbst abgeben, bleiben, sofern nicht die
Hebestelle Ausnahmen zuläßt, für das Betriebsjahr an die Brennerei gebunden, welche sie beim
erstmaligen Betriebe benutzt haben.
(4) Stoffbesitzer, welche Branntwein außerhalb des Hebebezirkes ihres Wohnorts unter eigener
Anmeldung erzeugen wollen, haben der Hebestelle bei Einreichung der Betriebsanmeldung durch
eine Bescheinigung der Hebestelle ihres Wohnorts nachzuweisen, welche Alkoholmenge von ihnen
im Kontingenlsabschnttte bereits erzeugt und welchem Verbrauchsabgaben= und Betriebsauflagesatze
diese unterworfen worden ist. Gegebenenfalls hat die Bescheinigung auch die Genehmigung zum
Wechsel der Brennerei zu enthalten. Nach Vollziehung der Betriebsanmeldung ist die sestceot
Alkoholmenge und der angewendete Verbrauchsabgaben- und Betriebsauflagesatz der Hebestelle
des Wohnorts amtlich mitzuteilen; letztere hat die Angaben in die Bemerkungsspalte des Ab-
findungsbuchs, die zum ermäßigten oder niedrigeren Abgabensatz erzeugte Alkoholmenge auch in
die Zusammenstellung der Mkoholerzeugung (5 317a), zu übernehmen und die Mitteilung dem
Buche beizufügen.
8327.
() Sollen im Einzelfalle Material oder mehlige Stoffe, die nicht dem Brennereibesitzer 2. Branntwein-
gehören, innerhalb oder außerhalb der Brennereiräume verarbeitet werden, so hat bei Verarbeitung Sirmsgung durch
mehliger Stoffe stets der Brennereibesitzer die Betriebsanmeldung abzugeben. Dasselbe gilt bei besitzer sarsenede
Verarbeitung von Material, sofern nicht der Stoffbesitzer von der Befugnis, selbst als Brenner Rechnung.
einzutreten (§ 326 Abs. 2), Gebrauch macht. a) Im Einzel-
(2) Soweit in einer landwirtschaftlichen Brennerei, die im Betriebsjahr im ganzen nicht falle.
mehr als 10 Hektoliter Alkohol erzeugt, für fremde Rechnung mehlige Stoffe verarbeitet werden,
dürfen die Rückstände ihrem Eigentümer überlassen werden, ohne daß die Brennerei die land-
wirtschaftliche Eigenschaft (§ 4) verliert.
g 328.
Wer seine Brennvorrichtung gewerbsmäßig dazu benutzt, um außerhalb der angemeldeten b) Wander-
Brennereiräume für andere Personen mehlige Stoffe oder Material auf Branntwein zu verarbeiten rennerei.
(Wanderbrennerei), bleibt als Brennereibesitzer der Steuerverwaltung verhaftet und hat ins-
besondere stets die Betriebsanmeldung abzugeben. Die Branntweinerzeugung durch einen Stoff-
besitzer in einer Wanderbrennerei unter eigener Anmeldung (§ 326) ist unzulässig.
/ 329.
(I!) Soll eine Brennvorrichtung außerhalb des angemeldeten Brennereiraums benutzt werden, 3. aiaber
so hat der Brennereibesitzer vor der Wegbringung der Hebestelle Anzeige nach Muster 45 zu die on Brene
erstatten, und zwar, falls die Benutzung in einem anderen Hebebezirk erfolgen soll, in doppelter vorrichlungen
Ausfertigung. aus den
() Die Hebestelle führt über die eingehenden Anzeigen Aufzeichnungen; sie gibt die Anzeige Vermnerei-
dem Brennereibesitzer bescheinigt zurück, worauf diese beim Brennereibelegheft aufzubewahren ist. '
Nach Rückverbringung der Brennvorrichtung in den angemeldeten Brennereiraum hat der Brennerei- Muster a6.
besitzer die Anzeige binnen fünf Tagen an die Hebestelle zurückzuliefern.
(3) Ist die Anzeige in zwei Ausfertigungen abgegeben, so ist die zweite Ausfertigung, nach-
dem in ihr die vom Brennereibesitzer im Betriebsjahr bisher erzeugte Alkoholmenge vermerkt
worden ist, der Hebestelle des Bestimmungsorts mitzuteilen.
(4) Wird eine Wanderbrennerei nacheinander in mehreren Hebebezirken in Betrieb gesetzt, so“
hat der Besitzer der Brennerei die Anzeige jedesmal vor dem Ubertritt in einen neuen Bezirk der
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