Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

— 87 — 
chemischen Praktikum, sowie mindestens zwei Halbjahre an einem RKursus in der Zahnersatzkunde regel- 
mäßig teilgenommen hat. 
Ausnahmen dürfen nur aus besonderen Gründen gestattet werden (§ 56). 
5 9. 
Die in den §§ 6 bis 8 bezeichneten Nachweise sind in Urschrift vorzulegen. 
Der Nachweis zu § 7 wird durch das Anmeldebuch und, soweit das Studinm an einer 
anderen Universität zurückgelegt ist, durch das Abgangszeugnis, der Nachweis zu § 8 Abs. 1 durch 
besondere, nach dem beigesägen Muster auszustellende Zeugnisse geführt. 
8 10. 
Ist der Studierende zugelassen, so wird er durch den Vorsitzenden nach Entrichtung der Ge- 
bühren zur Prüfung mindestens zwei Tage vor ihrem Beginne schriftlich unter Angabe der für die 
einzelnen Fächer festgesetzten Prüfungstermine geladen. Der Ladung ist ein Abdruck der Prüfungs- 
ordnung beizufügen. 
Wer in einem Prüfungstermin nicht rechtzeitig oder gar nicht erscheint, geht der Hälfte der 
auf das betreffende Prüfungsfach entfallenden Gebühr verlustig. 
Wer von der begonnenen Prüfung zurücktritt, erhält, sofern genügende Entschuldigungsgründe 
vorliegen, die Gebühren für die noch nicht begonnenen Fächer zurück. Die Gebühren für sächiche und 
Verwaltungskosten sind dagegen verfallen. 
Liegt im Falle des Abs. 3 keine genügende Entschuldigung vor, so wird nur die Hälfte des 
Gebührenbetrags für die noch nicht begonnenen Fächer zurückerstattet. Auch kann je nach Umständen 
durch einen mit Zustimmung des Vorsitzenden gefaßten Beschluß der Prüfungskommission der ganze 
Gebührenbetrag für verfallen und die Prüfung in allen oder in einzelnen Fächern für nicht bestanden 
erklärt werden. Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen Beschwerde bei der Zentralbehörde (§ 3 
Abs. 2) zulässig. 
8 11. 
Die Prüfung umfaßt folgende Fächer: 
I. Anatomie, 
II. Hstkoni. 
III. u 6 
IV. 
V. Weie, eunde. 
5 12. 
Die Prüfung findet, soweit sie vorwiegend mündlich ist, öffentlich unter dauernder Anwesen- 
heit des Vorsitzenden statt und ist in der Regel in neun aufeinanderfolgenden Wochentagen zu erledigen, 
und zwar so, daß auf die anatomische Prüfung ein Tag, auf die übrigen theeretsschen Prüfungs= 
gegenstände zusammen ein Tag, auf die Prüfung in der Zahnersatzkunde sieben Tage entfallen. 
I. In der anatomischen Prüfung hat der Studierende: 
1. die in einer der Haupthöhlen des Körpers befindlichen Teile nach Form, Lage und Ver- 
bindung (Situs) zu erläntern, 
ein ihm vorgelegtes anatomisches Nerven-Gefähpräparat au dem Ropfe oder Halse zu 
erläutern und im Anschlusse daran in einer mündlichen Prüfung die für den Zahnarzt 
erforderlichen Kenntnisse in der beschreibenden Anatomie nachzuweisen, 
ein ihm vorgelegtes mikroskopisch-anatomisches Präparat aus dem Gebiete der zähne 
und der Mundhöhle zu erklären und im Anschlusse daran in einer mündlichen Prüfung 
die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse in der Gewebelehre darzutun sowie zu 
zeigen, daß ihm die Grund züge der Entwickelungsgeschichte, besonders derjenigen der Zähne 
und der Mundhöhle, bekannt sind. 
II. In der physiologischen Prüfung hat der Studierende den Nachweis zu führen, daß er die 
für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse in der Physiologie besitzt. 
2 
S 
16•
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.