Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Anleitung zum Gebrauche. 
1. Der Abfindungsplan nach diesem Muster ist für die nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung ab- 
gefundenen Brennereien bestimmt, sofern sie Materlal verarbeilen; er ist der Hebestelle spätestens drei Tage vor Beginn 
des anzumeldenden Betriebs in doppelter Ausfertigung einzureichen. « 
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verschiedenen Monaten darf ein Absindungsplan sich nicht erstrecken. 
3. Werden beim Einstellen des Betriebs am Anfang eines Monats nur noch Felnbrände vorgenommen, so find 
diese in dem Abfindungsplane für den vorhergehenden Monat anzumelden. 
4. Der Brennereibesitzer hat die Anmeldung auf Seite 1 auszufüllen und zu unterschreiben. 
5. Bei Verarbeitung von Gemischen aus verschiedenen Materialgattungen sind auf Seite 1 in Spalte 1 die 
einzelnen Bestandtetle der Mischung der Gattung und tunlichst auch dem Mischungsverhältnisse nach anzumelden, 1. B. in 
Fällen der Verarbeitung von „anderen Weintrebern“ (B. O. 5 294) auch der etwalge Zusatz von gezuckerten Weintrebern, 
Weintrebern aus südländischen Trauben, Korinthen, Rosinen, Rückständen der Rosinenweinbereitung oder von Zucker, 
Luckerwasser oder alkoholhaltigen Stoffen. 
6. Die Abtriebszeit muß in der Regel einen auf ganze oder halbe Stunden abgerundeten Zeitraum von mindestens 
sechs Stunden umfassen. Als Beginn des Abtriebs gilt beim ersten Abtrieb der Zeitpunkt des Feueranmachens unter dem 
Vrenngerät oder des Einleitens von Dampf in dasselbe und bei den unmittelbar folgenden Abtrieben die Befüllung des 
Brenngeräts. Handlungen, die den Abtrieb nur vorbereiten, sind schon vor Beginn der angemeldeten Abtriebszeit zulässig. 
7. Die Hebestelle hat bei Prüfung des Abstndungsplans unwesentliche Mängel zu berichtigen. Erscheint die 
Berichtigung nicht angängig, so ist der Absindungsplan dem Brennereibesitzer zur Neuaufstellung zurückzugeben. 
8. Der Brennereibesitzer hat den festgestellten Absindungsplan vor Beginn des angemeldeten Betriebs in dem 
zur Aufbewahrung des Brennereibeleghefts bestimmten Behältnis auszulegen sowie sauber und unbeschädigt zu erhalten. 
Der Verlust und jede Beschädigung des Abfindungsplans, die seine Wetterbenutzung hindert, ist der Hebestelle oder dem 
Aussichtsbeamten unverzüglich anzuzeigen. 
9. Der Abfindungsplan ist binnen fünf Tagen nach Ablauf der Frist, für die er gilt, an die Hebestelle zurückzuliefern.
	        
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