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Kollodium und Chlor.- (Brom., Jod-silber-Kollodium sowie Lösungen von Kollodium-
wolle in Branntwein und Amylazetat oder anderen Lösungsmitteln
(Zaponlack),
Pankreatin,
Pflanzenbasen ghoksaleden
Salizylsäure und salizylsaure Salze,
Santonin,
Tannin,
Teerfarbstoffe einschließlich der zu ihrer Gewinnung bestimmten Hilfs= und
Zwischenstoffe sowie Lösungen von Teerfarbstoffen für die Zeugdruckerei,
chemische Präparate, nicht genannte, welche Branntwein nicht mehr enthalten,
mit Ausnahme der im § 71 unter a bis e bezeichneten zusammengesetzten
ther,
Verbandstoffe:
10 Liter Ather (Schwefeläther) oder
1 Liter Benzol oder
0,5 Liter Terpentinöl oder
O),o— Liter Tieröl.
Zur Herstellung von Bleiweiß und essigsauren Salzen (Bleizucker und dergleichen):
1 Liter Benzol oder
0,5 Liter Terpentinöl oder
O,0#s Liter Tieröl.
Zur Herstellung von Bleiweiß und essigsauren Salzen (Bleizucker und dergleichen)
bestimmter Essig darf unter besonderen Aufsichtsmaßnahmen auch in Essigfabriken
hergestellt werden (5§ 27a).
Das aus vergälltem Branntwein hergestellte, zum Handel bestimmte Kollodium
muß mindestens ein Hundertstel seines Gewichts an Kollodiumwolle enthalten. In
Zweifelsfällen sind Proben zu entnehmen und durch einen Chemiker nach der
in Anlage 1 gegebenen Anleitung auf den Gehalt an Kollodiumwolle zu unter- Anlage 1
suchen.
) Zur Herstellung von Chloroform, Jodoform, Bromoform und Bromäthyl sowie von
brom-= oder jodhaltigen Fetten zu Heilzwecken (Jodipin, Morrhuol usw.):
300 Gramm Chloroform oder
200 Gramm Jodoform oder
300 Gramm Bromäthyl.
Es ist gestattet, das zuzusetzende Jodoform zunächst in einem Teile des zu vergällen-
Tz renmtweins aufzulösen und den Rest des Branntweins mit der Lösung zu ver-
mischen.
I) Zur Herstellung von Essig:
200 Liter Essig von 3
150 Liter Essig von 4
100 Liter Essig von 6 Gehalt und 100 Liter Wasser oder
75 Liter Essig von 8 Gehalt und 100 Liter Wasser oder
60 Liter Essig von 10 Hundertteilen Gehalt und 100 Liter Wasser oder
50 Liter Essig von 12 Hundertteilen Gehalt und 100 Liter Wasser oder
30 Liter Essig von 6 Hundertteilen Gehalt, neben welchen 70 Liter Wasser und
100 Liter Bier zuzusetzen sind.
Die über das vorgeschriebene Maß hinaus zugesetzte Essigmenge und die in dem
Branntwein enthaltene Wassermenge sind auf Antrag auf den Wasserzusatz in
Anrechnung zu bringen. Das Wasser darf ganz oder zum Teil durch eine gleiche
Menge Bier, Glattwasser, Hefenwasser oder Naturwein ersetzt werden. Dieser
Gehalt an Essigsäure oder
ehalt oder