Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Kollodium und Chlor.- (Brom., Jod-silber-Kollodium sowie Lösungen von Kollodium- 
wolle in Branntwein und Amylazetat oder anderen Lösungsmitteln 
(Zaponlack), 
Pankreatin, 
Pflanzenbasen ghoksaleden 
Salizylsäure und salizylsaure Salze, 
Santonin, 
Tannin, 
Teerfarbstoffe einschließlich der zu ihrer Gewinnung bestimmten Hilfs= und 
Zwischenstoffe sowie Lösungen von Teerfarbstoffen für die Zeugdruckerei, 
chemische Präparate, nicht genannte, welche Branntwein nicht mehr enthalten, 
mit Ausnahme der im § 71 unter a bis e bezeichneten zusammengesetzten 
ther, 
Verbandstoffe: 
10 Liter Ather (Schwefeläther) oder 
1 Liter Benzol oder 
0,5 Liter Terpentinöl oder 
O),o— Liter Tieröl. 
Zur Herstellung von Bleiweiß und essigsauren Salzen (Bleizucker und dergleichen): 
1 Liter Benzol oder 
0,5 Liter Terpentinöl oder 
O,0#s Liter Tieröl. 
Zur Herstellung von Bleiweiß und essigsauren Salzen (Bleizucker und dergleichen) 
bestimmter Essig darf unter besonderen Aufsichtsmaßnahmen auch in Essigfabriken 
hergestellt werden (5§ 27a). 
Das aus vergälltem Branntwein hergestellte, zum Handel bestimmte Kollodium 
muß mindestens ein Hundertstel seines Gewichts an Kollodiumwolle enthalten. In 
Zweifelsfällen sind Proben zu entnehmen und durch einen Chemiker nach der 
in Anlage 1 gegebenen Anleitung auf den Gehalt an Kollodiumwolle zu unter- Anlage 1 
suchen. 
) Zur Herstellung von Chloroform, Jodoform, Bromoform und Bromäthyl sowie von 
brom-= oder jodhaltigen Fetten zu Heilzwecken (Jodipin, Morrhuol usw.): 
300 Gramm Chloroform oder 
200 Gramm Jodoform oder 
300 Gramm Bromäthyl. 
Es ist gestattet, das zuzusetzende Jodoform zunächst in einem Teile des zu vergällen- 
Tz renmtweins aufzulösen und den Rest des Branntweins mit der Lösung zu ver- 
mischen. 
I) Zur Herstellung von Essig: 
200 Liter Essig von 3 
150 Liter Essig von 4 
100 Liter Essig von 6 Gehalt und 100 Liter Wasser oder 
75 Liter Essig von 8 Gehalt und 100 Liter Wasser oder 
60 Liter Essig von 10 Hundertteilen Gehalt und 100 Liter Wasser oder 
50 Liter Essig von 12 Hundertteilen Gehalt und 100 Liter Wasser oder 
30 Liter Essig von 6 Hundertteilen Gehalt, neben welchen 70 Liter Wasser und 
100 Liter Bier zuzusetzen sind. 
Die über das vorgeschriebene Maß hinaus zugesetzte Essigmenge und die in dem 
Branntwein enthaltene Wassermenge sind auf Antrag auf den Wasserzusatz in 
Anrechnung zu bringen. Das Wasser darf ganz oder zum Teil durch eine gleiche 
Menge Bier, Glattwasser, Hefenwasser oder Naturwein ersetzt werden. Dieser 
Gehalt an Essigsäure oder 
ehalt oder 
 
	        
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