Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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8 21. 
(I1 Alljährlich mindestens einmal findet eine amtliche Aufnahme der Vorräte an vergälltem #) Bestandsauf- 
Branntwein statt, welcher der Gewerbetreibende beizuwohnen hat. Hierbei sind die Abschrei- nahme. 
bungen zu prüfen und der Sollbestand an vergälltem Branntwein festzustellen. Sodann ist die 
vorhandene Alkoholmenge zu ermitteln und dem Sollbestande gegenüberzustellen. Über das Er- 
gebnis ist eine Verhandlung aufzunehmen und dem Hauptamt vorzulegen. 
(2) Der ermittelte Bestand an Branntwein ist im Kontrollbuche vorzutragen und bei dessen 
Weiterführung mit aufzurechnen. 
(68) Eine Versteuerung der etwaigen Fehlmenge findet nur statt, wenn als erwiesen anzu- 
nehmen ist, daß der Branntwein in unzulässiger Weise verwendet worden ist. 
5 22. 
(!, Die Anmeldung der Vergällung mit Essig hat nach Muster 8 zu geschehen. 12. Besondere 
(2) Zur Vornahme der Vergällung muß in den Gewerberäumen des Antragstellers ein Leorschiften ür 
amtlich auf nassem Wege vermessenes und mit einer Vorrichtung zum Ablesen des Flüssigkeits. mit Essig. 
standes versehenes feststehendes Gefäß vorhanden sein. Der Essig oder das Wasser darf sch 
vor dem Eintreffen der Beamten in das Mischgefäß gefüllt werden. 
(3) Der zur Verwendung als Vergällungsmittel bestimmte Essig ist von den Abfertigungs- 
beamten vor jeder Vergällung nach der in Anlage 9 gegebenen Anleitung auf seinen Gehalt an u#a- 
Essigsäure zu untersuchen; die zur Untersuchung nötigen Stoffe werden von der Verwaltung gegen 
Erstattung der Kosten geliefert und sind dauernd unter amtlichem Verschluß oder in amtlichem 
Gewahrsam zu halten. Bei Berechnung der zuzusetzenden Essigmenge ist jedes angefangene Liter 
als ein volles Liter anzunehmen. 
□) Auf den mit Essig vergällten Branntwein finden die §§ 20 und 21 keine Anwendung. 
(5) In dem Gebäude, in dem die Essigbereitung stattfindet, sowie in den angrenzenden 
Räumen darf ein Brenngerät nicht vorhanden sein. Das Hauptamt kann Ausnahmen zulassen. 
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usler 8 
8 23. 
(1) Die Vergällung von Branntwein mit 5 Liter Holzgeist (§ 4 unter a) kann auch dann 13. Handel mit 
gestattet werden, wenn der Branntwein nicht in den Gewerberäumen des Antragstellers ver- bolzgeist- Brannt- 
wendet, sondern an andere Gewerbetreibende abgegeben werden soll. 9 lgemneine 
(2, Auf den Handel mit Holzgeist--Branntwein finden die Vorschriften des § 15 Abf. 1, 3 Vorshuift 
und 4 sowie die §5 24 und 25 Anwendung. 
* 24. 
(1, In dem nach § 16 zu stellenden Antrag ist die Erlaubnis nachzusuchen, den vergällten b) Verkauf des 
Branntwein zu verkaufen. Das Hauptamt erteilt geeignetenfalls für ein Betriebsjahr einen Holzgeist-Brannt- 
Verkaufserlaubnisschein nach Muster 10, der in ein Verzeichnis einzutragen ist. Der Erlaubnis- weins. 
schein ist bei dem Kontrollbuch aufzubewahren und spätestens am achten Tage nach Ablauf seiner Wust 
Gültigkeitsfrist an das Hauptamt zurückzugeben. 100 
12) Der Branntwein darf nur an Gewerbetreibende abgegeben werden, die ihre Berechtigung 
zum Ankauf von Holzgeist-Branntwein durch Vorzeigung ihres Ankaufserlaubnisscheins (§ 25) 
nachweisen. Der Händler darf den Branntwein nicht in kleineren Mengen als zwei Liter und 
nur insoweit abgeben, als dadurch die in dem Ankaufserlaubnisschein angegebene Höchstmenge 
nicht überschritten wird. Beim Verkaufe hat der Händler die verkaufte Menge nach Litern unter 
Beifügung seines Namens und des Tages jedesmal auf dem Ankaufserlaubnisscheine zu ver- 
merken und diesen an den Käufer zurückzugeben. 
(3) Uber den zum Verkaufe bestimmten Holzgeist-Branntwein ist vom Händler statt des 
Kontrollbuchs nach Muster 7 ein solches nach Muster 11 fortlaufend zu führen. Die Abschrei. , 
bungen im Kontrollbuche sind auf Grund der Vermerke auf den Ankaufserlaubnisscheinen nach er4. 
näherer Bestimmung des Hauptamts zu prüfen. 
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