Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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8 25. 
) Ankauf und (1 Wer Holzgeist. Branntwein beim Händler kaufen will, hat bei dem Hauptamt, in dessen 
Verwendung des Bezirk seine Gewerbsanstalt liegt, die Genehmigung hierzu nachzusuchen. Dabei sind die Art 
bob#geist Brannt der beabsichtigten Verwendung des Branntweins und der voraussichtliche Jahresbedarf nach 
Litern anzugeben. 
(2) Das Hauptamt erteilt geeignetenfalls für ein Betriebsjahr einen Ankaufserlaubnisschein 
K# nach Muster 12, der in einer besonderen Abteilung des im § 24 vorgeschriebenen Verzeichnisses 
äeinzutragen ist. Erweist sich die festgesetzte Höchstmenge als unzureichend, so kann das Hauptamt 
sie auf Antrag erhöhen. Der Ankaufserlaubnisschein ist bei jedem Ankauf von Holzgeist-Brannt- 
wein dem Händler zur Eintragung der gekauften Menge vorzulegen, außer dieser Zeit aber zur 
Einsicht der Beamten bereit zu halten. Er ist dem Antrag auf Erteilung eines neuen Erlaubnis- 
scheins beizufügen, spätestens aber am achten Tage nach Ablauf seiner Gültigkeitsfrist an das 
Hauptamt zurückzugeben. 
(3) Es kann verlangt werden, daß auch der Käufer durch seine Bücher oder durch eine 
besondere Buchführung die Verwendung des Holzgeist-Branntweins nachweist; dies wird 
namentlich dann zu geschehen haben, wenn die jährliche Bedarfsmenge 100 Liter Alkohol 
überschreitet. 
(4) Der Erlaubnisschein ist solchen Personen zu versagen, die den Branntweinausschank be- 
treiben oder mit vergälltem oder unvergälltem Branntwein handeln. Er kann auch in anderen 
Fällen versagt werden, insbesondere wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des 
Gewerbetreibenden bei Verwendung vergällten Branntweins wahrscheinlich machen. 
8 26. 
14. Handel mit Die Vergällung von Branntwein mit 0,5 Liter Terpentinöl zur Reinigung von Schmuck- 
Tepentind waren und zur Bereitung von Polituren und Lacken, die für die Herstellung von Bleistiften, 
rann##wem. Spielwaren und Uhren bestimmt sind, kann von der obersten Landes-Finanzbehörde auch dann 
gestattet werden, wenn der Branntwein nicht in den Gewerberäumen des Antragstellers ver- 
wendet, sondern an andere Gewerbetreibende abgegeben werden soll. Auf den Handel mit 
Terpentinöl-Branntwein finden die Vorschriften der §§ 23 bis 25 Anwendung. 
§ 27. 
15. Überwachung (1) Für vollständig oder unvollständig vergällten Branntwein, der zur Herstellung von 
der Verwendung Ather oder Essigäther verwendet werden soll, wird die Steuerfreiheit nur unter der Bedingung 
des Rthere und gewährt, daß der Ather oder Essigäther unter amtlicher Uberwachung entweder ausgeführt oder 
Essigäthers. im Inland zu gewerblichen Zwecken, zur Vornahme von Untersuchungen zu wissenschaftlichen 
oder technischen Zwecken, zur Herstellung von Verbandstoffen und nicht ätherhaltigen Heilmitteln 
oder im Betriebe der im §& 29 bezeichneten Anstalten und Fabriken verwendet wird. Soweit 
der Ather und Essigäther nicht vom Hersteller verbraucht, sondern an andere Gewerbetreibende 
oder die genannten Anstalten und Fabriken abgegeben werden soll, finden die in den §§8 23 
bis 25 gegebenen Bestimmungen über die Erteilung von Verkaufs= und Ankaufserlaubnisscheinen 
sowie über die Führung eines Kontrollbuchs durch den Verkäufer mit der Maßgabe Anwendung, 
daß die Anschreibungen über Verkauf, Ankauf und Verwendung von Athermengen nach Gewicht 
zu erfolgen haben. Es kann verlangt werden, daß auch der Käufer durch seine Geschäfts= und 
Fabrikationsbücher oder durch besondere Buchführung die vorschriftsmäßige Verwendung des 
Athers und Essigäthers nachweist. 
(2) Eine Ankaufserlaubnis für Ather, der aus steuerfreiem Branntwein hergestellt ist, kann 
auch dann erteilt werden, wenn der Ather vom Käufer ausgeführt oder an ankaufsberechtigte 
Gewerbetreibende, Anstalten und Fabriken abgegeben werden soll. Der Zwischenhändler unterliegt 
8 diesem Falle denselben Uberwachungsmaßnahmen wie der zum Verkaufe des Athers ermächtigte 
Hersteller. 
(3) Das Hauptamt kann Atherfabrikanten gestatten, aus steuerfrei abgelassenem Branntwein 
hergestellten Ather gegen Versteuerung des verwendeten Branntweins zu anderen als den im
	        
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