Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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§ 39 
V. Die Prüfung in der Zahnersatzkunde ist in der Regel in acht aufeinanderfolgenden Wochen- 
tagen zu berledigen. Sie wird von einem Eraminator abgehalten. 
Der Kandidat hat seine praktischen Kenntnisse in der —— von Zahnersatzstücken oder 
Regulierungsapparaten nachzuweisen und dabei Arbeiten aus den Gebieten des Plattenersatzes, der 
Kronen= und Brückenarbeit, der chirurgischen Prothese oder der Orthodontie für den Mund eines 
Lebenden zu liefern. 
5 40. 
VI. Die Prüfung in der Hygiene ist mündlich, sie wird von einem Examinator abgehalten 
und ist in einem Tage zu erledigen. 
Der Kandidat hat nachzuweisen, daß er sich die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse 
in der Hygiene einschließlich der Bakteriologie erworben hat. 
* 41. 
Bei den einzelnen Prüfungsfächern sind ihre Geschichte und, soweit solche vorhanden, ihre 
Beziehungen zur gerichtlichen Medizin nicht unberücksichtigt zu lassen. Auch ist darauf zu achten, daß 
er Kandidat sprachliches Verständnis für die zahnärztlichen Kunstausdrücke besitzt. 
*42. 
Zu dem ersten und sechsten Prüfungsabschnitt ist den Studierenden der Zahnheilkunde, zu den 
übrigen Abschnitten mit Ausnahme der praktischen Prüfungen (§§ 35, 39) nur denjenigen Studierenden 
der Zutritt gestattet, welche als Praktikanten an den Kursen der betreffenden Abteilung des zahn- 
ärztlichen Universitätsinstituts teilnehmen. 
Außerdem steht jedem Lehrer der Medizin und der Zahnheilkunde an einer Universität des 
Deutschen Reichs der Zutritt frei. 
13. 
Die zu den klinischen Prüfungen erforderlichen Kranken (§§ 33, 35, 37, 39) sind von dem 
Eraminator dem Kandidaten für jeden Abschnitt erst bei dessen Beginne zu überweisen. Die Uber- 
weisung desselben Kranken für mehrere Kandidaten im Laufe der Prüfungsperiode ist nur ausnahms- 
weise gestattet. 
8 44. 
Für jeden Kandidaten wird über jeden Prüfungoabschnitt ein besonderes Protokoll unter 
Anführung der Prüfungsgegenstände und der erteilten Zensuren, bei der Zensur „ungenügend“ oder 
u schlecht“ unter kurzer Angabe der Gründe aufgenommen. 
1 *45. 
Nach Beendigung eines jeden Prüfungsabschnitts sind die Eraminatoren verpflichtet, dem Vor- 
sitzenden die Prüfungsakten unverweilt zuzusenden. Der Kandidat hat sich nach Beendigung des Ab- 
schnitts behufs Entgegennahme der Mitteilung des Ergebnisses ohne besondere Aufforderung binnen 
drei Tagen bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder gemäß dessen Bestimmung im Bureau 
der letzteren und, sofern er bestanden hat, binnen weiteren 24 Stunden bei dem Eraminator (oder 
den Eraminatoren) für den nächstfolgenden Prüfungsabschnitt behufs Anberaumung ferneren Termins 
persönlich zu melden. Bei der Anberaumung des Termins ist darauf zu achten, daß in der Regel 
zwischen den einzelnen Prüfungsabschnitten nur ein Zeitraum von acht Tagen liegt. 
Reihenfolge, in der die einzelnen Abschnitte zurückzulegen sind, bestimmt der Vorsivende. 
Ft ein Abschnitt nicht vollständig bestanden, so entscheidet der Vorsitzende nach Auhörung des 
Kandidaten, ob dieser sich der Prüfung in einem anderen Abschnitt oder dem späteren Teile desselben 
Abschnitts sogleich oder erst nach Wiederholung des nicht bestandenen zu unterziehen hat. Ist die 
9pn ung,. sortzufeden, so gilt wegen der Meldung zur Anberaumung ferneren Termins das im 
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