Reichsgericht (Strassachen). 87
Zeitpunkte der Löschung an, von da an übrigens auch für die Vergangenheit,
wegfällt (Entsch. des RG. in Strafsachen Bd. 28 S. 275,
Bd. 30 S. 211, 351; Entsch. des RG. in Civilsachen Bd. 38 S. 104.).
Hatte einmal die Nebenklägerin durch Eintragung des Wortzeichens „Salvator“
das ausschließliche Recht auf dessen Benützung als Waarenzeichen
erworben, so war — im Widerspruche mit den weiteren Ausführungen
der Revision — zur gleichen Verwendung des Wortes selbst dann
kein Anderer berechtigt, wenn es an sich ein Waarengattungsname sein
sollte. Deun soweit § 13, auf den sich die Revision stützen will, trotz
geschehener Eintragung eines Waarenzeichens die Angabe der Beschaffenheit
an Waaren unbedingt offen hält, hat er — wie eine Vergleichung
mit § 4 Nr. 1 schlagend ergiebt — nur den gegenüber der
Nebenklägerin gerade unzutreffenden Fall im Auge, wo das eingetragene
Waarenzeichen außer etwaigen Angaben über Waarenbeschaffenheit noch
anderweite Bestandtheile aufweist. Ob der Revision in der Meinung
beizupflichten wäre, daß das für ein bestimmtes Waarenzeichen erlangte
Schutzrecht die Eintragung eines anderen, das nämliche Wort enthaltenden
Waarenzeichens nicht hindere, bedarf keiner Erörterung, weil hierüber,
abgesehen davon, daß dem Angeklagten die Verwendung der für die
Spatenbrauerei geschützten Etikette nicht zur Schuld gerechnet wird, zutreffenden
Falls nur das Patentamt zu befinden hätte.
Sodann unterliegt die Feststellung, daß der Angeklagte das Schutzrecht
der Nebenklägerin verletzt habe, keinem durchschlagenden Rechtsbedenken.
Zweifel erweckt höchstens die Bemerkung der Urtheilsgründe:
„Wenn einmal das Wortzeichen „Salvator" der brauerei geschützt,
anderen Geschäften somit untersagt ist, so wird es auch durch die Bezeichnung
der Herkunft des Bieres für Andere nicht erlaubt.“ Hätten sie hiermit
jeden beliebigen, von Anderen in Beziehung auf Bier wissentlich
bewirkten Gebrauch des Wortes „Salvator“ für strafbar erklären wollen,
so würden sie in offenbar rechtsirriger Weise den Schutz des Gesetzes
vom 12. Mai 1894 zu weit ausdehnen (Entsch. des RG. in Strafsachen
Bd. 30 S. 351; Entsch. des RG. in Civilsachen Bd. 38 S. 104.).
Allein aus dem Zusammenhange erhellt klar, daß sie dem Angeklagten der
Verwendung des Wortes in einem Waarenzeichen für schuldig erachten.
I. Strafsenat. Urtheil vom 13. Dezember 1900.
Der Verlust des Daumens der rechten Hand kann unter
Umständen als Verlust eines wichtigen Gliedes des Körpers erachtet
werden.
Die Frage, ob der Daumen der rechten Hand ein wichtiges Glied
(* 224 StGB.) des Körpers sei, wird von der Strafkammer bejaht. Die