Inhaltsverzeichnis : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

Reichsgericht  (Strassachen).  87

Zeitpunkte  der  Löschung  an,  von  da  an  übrigens  auch  für  die  Vergangenheit,
  wegfällt  (Entsch.  des  RG.  in  Strafsachen  Bd.  28  S.  275,
Bd.  30  S.  211,  351;  Entsch.  des  RG.  in  Civilsachen  Bd.  38  S.  104.).
Hatte  einmal  die  Nebenklägerin  durch  Eintragung  des  Wortzeichens  „Salvator“
  das  ausschließliche  Recht  auf  dessen  Benützung  als  Waarenzeichen
erworben,  so  war  —  im  Widerspruche  mit  den  weiteren  Ausführungen
der  Revision  —  zur  gleichen  Verwendung  des  Wortes  selbst  dann
kein  Anderer  berechtigt,  wenn  es  an  sich  ein  Waarengattungsname  sein
sollte.  Deun  soweit  §  13,  auf  den  sich  die  Revision  stützen  will,  trotz
geschehener  Eintragung  eines  Waarenzeichens  die  Angabe  der  Beschaffenheit
  an  Waaren  unbedingt  offen  hält,  hat  er  —  wie  eine  Vergleichung
  mit  §  4  Nr.  1  schlagend  ergiebt  —  nur  den  gegenüber  der
Nebenklägerin  gerade  unzutreffenden  Fall  im  Auge,  wo  das  eingetragene
Waarenzeichen  außer  etwaigen  Angaben  über  Waarenbeschaffenheit  noch
anderweite  Bestandtheile  aufweist.  Ob  der  Revision  in  der  Meinung
beizupflichten  wäre,  daß  das  für  ein  bestimmtes  Waarenzeichen  erlangte
Schutzrecht  die  Eintragung  eines  anderen,  das  nämliche  Wort  enthaltenden
Waarenzeichens  nicht  hindere,  bedarf  keiner  Erörterung,  weil  hierüber,
abgesehen  davon,  daß  dem  Angeklagten  die  Verwendung  der  für  die
Spatenbrauerei  geschützten  Etikette  nicht  zur  Schuld  gerechnet  wird,  zutreffenden
  Falls  nur  das  Patentamt  zu  befinden  hätte.

Sodann  unterliegt  die  Feststellung,  daß  der  Angeklagte  das  Schutzrecht
  der  Nebenklägerin  verletzt  habe,  keinem  durchschlagenden  Rechtsbedenken.
  Zweifel  erweckt  höchstens  die  Bemerkung  der  Urtheilsgründe:
„Wenn  einmal  das  Wortzeichen  „Salvator"  der  brauerei  geschützt,
anderen  Geschäften  somit  untersagt  ist,  so  wird  es  auch  durch  die  Bezeichnung
  der  Herkunft  des  Bieres  für  Andere  nicht  erlaubt.“  Hätten  sie  hiermit
  jeden  beliebigen,  von  Anderen  in  Beziehung  auf  Bier  wissentlich
bewirkten  Gebrauch  des  Wortes  „Salvator“  für  strafbar  erklären  wollen,
so  würden  sie  in  offenbar  rechtsirriger  Weise  den  Schutz  des  Gesetzes
vom  12.  Mai  1894  zu  weit  ausdehnen  (Entsch.  des  RG.  in  Strafsachen
Bd.  30  S.  351;  Entsch.  des  RG.  in  Civilsachen  Bd.  38  S.  104.).
Allein  aus  dem  Zusammenhange  erhellt  klar,  daß  sie  dem  Angeklagten  der
Verwendung  des  Wortes  in  einem  Waarenzeichen  für  schuldig  erachten.
I.  Strafsenat.  Urtheil  vom  13.  Dezember  1900.

Der  Verlust  des  Daumens  der  rechten  Hand  kann  unter
Umständen  als  Verlust  eines  wichtigen  Gliedes  des  Körpers  erachtet
  werden.

Die  Frage,  ob  der  Daumen  der  rechten  Hand  ein  wichtiges  Glied
(*  224  StGB.)  des  Körpers  sei,  wird  von  der  Strafkammer  bejaht.  Die