g 46.
Uber den Ausfall der Prüfung in den Abschnitten I, III, V und VI sowie in jedem Teile der
übrigen Abschnitte wird eine besondere zensur unter ausschließlicher Anwendung der Bezeichnungen-
„sehr gut“ (1), „gut“ (2), „genügend“ (3), „ungenügend“ (4) und „schlecht“ (5) erteilt.
Erteilt von zwei an einer Prüfung beteiligten Examinatoren einer die Zensur „ungenügend“
oder „schlecht“, so entscheidet seine Stimme. Andernfalls wird die Summe der Zahlenwerte der beiden
Einzelzensuren durch 2 geteilt. Ergeben sich bei der Teilung Brüche, so werden sie, wenn sic über 0#
betragen, als ein Ganzes gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.
6 47.
Ist ein Prüfungsabschnitt vollständig bestanden, so wird für den ganzen Abschnitt von
ben Vehbenden die Gesamtzensur ermittelt. Hierbei werden die Zahlenwerte der Einzelzensuren
(6 46 Abf. 1
a) für Abschnitt II Teil 1 zweifach, Teil 2 einfach,
b) für Abschnitt IV Teil 1 zweifach, Teil 2 einfach
herechnet und die für die beiden Abschnitte sich ergebenden Summen der Zahlenwerte je durch
3 geteilt. .
Ergeben sich Brüche, so findet die Bestimmung des § 46 Abs. 2 Satz 3 entsprechende“
Anwendung. ·
§48·
· Ist in einem Prüfungsabschnitt oder in einem Teile eines Prüfungsabschnitts die Zensur
„ungenügend“ oder „schlecht“ erteilt, so ailt er als nicht bestanden und muß wiederholt werden.
Die Frist, nach der die Wiederholungsprüfung erfolgen kann, beträgt je nach den Zensuren
zwei bis sechs Monate. Sie wird von dem Vorsitzenden nach Benehmen mit den betreffenden Exami-
natoren für jeden Abschnitt einheitlich bestimmt. In gleicher Weise wird, unter Beachtung der
Vorschrift im § 50 Abs. 6, der Zeitpunkt festgesetzt, bis zu dem spätestens die Meldung zur Wieder-
holungsprüfung in dem Abschnitte, soweit er nicht bestanden ist, erfolgen muß. Wiederholungsfristen
verschiedener Abschnitte laufen gleichzeitig nebeneinander.
Die zweite Wiederholung eines Prüfungsabschnitts oder eines Teiles desselben findet, soweit
sie mündlich ist, in Anwesenheit des Vorsitzenden, im übrigen unter dessen besonderer Aussicht statt.
Wer auch bei der zweiten Wiederholung nicht besteht, wird zu einer weiteren Prüfung nicht
zugelassen. .
§49.
Hat der Kandidat sämtliche Prüfungsabschnitte bestanden, so wird aus den für die Prüfungs-
abschnitte erteilten Zensuren die Gesamtzensur ermittelt, indem die Zensuren für die Abschnitte I. und VI
einfach gerechnet, für die übrigen Abschnitte je mit 2 multipliziert werden und die sich ergebende
Summe durch 10 geteilt wird. Mit den sich hierbei ergebenden Brüchen wird in der im § 46 Abs. 2
Satz 3 angegebenen Weise verfahren. · .
Der Vorsitzende überreicht binnen einer Woche die Prüfungsakten der Zentralbehörde (8 21
Abs. 2) zur Erteilung der Approbation. "
§50. ,
Wer sich nicht rechtzeitig gemäß der Vorschriften im § 28 Abs. 2, § 45 Abs. 1, 3 persönlich
meldet, kann auf Antrag des Vorsitzenden von der Zentralbehörde (5 21 Abs. 2) bis zur folgenden
Prüfungsperiode zurückgestellt werden. In diesem Falle wird die Hälfte des Gebührenbetrags für die
noch nicht begonnenen Prüfungsabschnitte zurückerstatlet, die Gebühren für sächliche und Verwaltungs-=
kosten sind ganz verfallen. · .
Wer in einem Prüfungstermin nicht rechtzeitig oder gar nicht erscheint, geht der Hälfte der
auf den betreffenden Prüfungsabschnitt entfallenden Gebühr verlustig.
Wer von der begonnenen Prüfung zurücktritt, erhält, sofern genügende Entschuldigungsgründe
vorliegen, die Gebühr für die noch nicht begonnenen Prüfungsabschnitte zurück; die Gebühr für
sächliche und Verwaltungskosten ist dagegen verfallen. ç *ê:. -
Liegt im Falle des Abs. 3 keine genügende Entschuldigung vor, so finden die Vorschriften im
Abs. 1 Satz 2 Anwendung; auch kann je nach Umständen durch einen mit Zustimmung des Vor-