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Muster und Anlagen.
1. Die Muster und Anlagen 5 bis 29 zu der bis zum 1. Oktober 1909 in Geltung
gewesenen Branntweinsteuer-Befreiungsordnung werden beibehalten; indessen sind neu hinzu-
getreten: 19a, 24 a, 24b, 24c, 30 bis 33, außerdem werden die in der Beilage 4 verzeichneten
Anderungen vorgenommen.
2. Die Eintragungen auf den beibehaltenen Mustern und Anlagen können vom
1. Oktober 1909 ab nur noch insoweit als Vorbild dienen, als sie nicht mit den Branntwein-
steuer-Ausführungsbestimmungen in Widerspruch stehen.
Beilage 4