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Muster 30.
Hanuptamt (Bfr. O.5 96.)
Vergällungsschein Pr.
Der
zu -..........
hat am ten 1909 eine Branntweinmenge von 2ueilausend Liter
Alkohol, die der Vergällungspflicht aus dem § 72 Abs. 1 und 2 des Branntweinsteuergesetzes vom
15. Juli 1909 nachweislich nicht unterlag, vollständig vergällen lassen — in das Ausland ausgeführt.
Der Inhaber dieses Vergällungsscheins ist berechtigt, bis einschließlich 25. August 1910
eine gleiche Menge vergällungspflichtigen Branntwein als der Vergällungspflicht nicht unterliegend
abfertigen zu lassen.
Dem Inhaber ist auch gestattet, in der gleichen Frist eine Branntweinmenge von s###ausenck
Liter Alkohol in einem Ausgleichsbuch anschreiben zu lassen.
Berlin, den 20. Alus 1910.
(Stempel.) Amt.
(Unterschrist.)