Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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1. Liter vergällungspflichtiger Alkohol sind an ten 19 
nach Vorlegung dieses Vergällungsscheins als der Vergällungspflicht nicht unterliegend abgefertigt 
worden. Der Schein bleibt für Liter Alkohol in Geltung. 
, den ten 
(Stempel.) Amt. 
(Unterschrist.) 
2.— Liter vergällungspflichtiger Alkohol sind am t enäI1. 19. 
nach Ablieferung dieses Vergällungsscheins als der Vergällungspflicht nicht unterliegend abgefertigt 
worden. Der Schein ist damit erledigt. 
„ den ten 
(Stempel.) Amt. 
(Unterschrift.) 
3. Der Vergällungsschein ist am kenr 19 durch Anschreibung 
der Alkoholmenge in dem Ausgleichsbuche des Hauptamts in Konto 
Nr. erledigt. 
, den en 
(Stempelöæ. “ Amt. 
(Unterschrift.)
	        
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