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g 28.
3. Für die Uber- (1) Für die amiliche Begleitung und Bewachung von Begleitscheinsendungen sowie für die
wachung der bei Umfüllungen, Umladungen, Verschlußverletzungen ufw. unterwegs erforderlichen Amtshand-
elsgfäure. lungen sind in der Regel Gebühren zu erheben.
(2) Gebührenfrei bleiben:
a) an gebührenfreie Abfertigungen sich unmittelbar anschließende Begleitungen inner-
halb desselben Ortes zwischen einer Essigsäurefabrik und der Eisenbahnstation oder
der erlaubten Schiffsladestelle,
) Schiffsbegleitungen und Schiffsleichterungen auf dem Rhein und dessen Neben-
flüssen sowie auf der Unterelbe und Unterweser nach Maßgabe der in der Zoll-
gebührenordnung getroffenen Bestimmungen,
c) bei Umfüllungen, Umladungen, Verschlußverletzungen usw. unterwegs erforderliche
Amtshandlungen, wenn sie an der Amtsstelle oder an den erlaubten Lösch= und
Ladeplätzen oder in den Essigsäurefabriken vorgenommen werden.
8 24.
z4. In sonstigen Abgesehen von den Fällen der §§ 21 bis 23 sind Gebühren zu erheben, wenn es sich
Fällen um eine Entschädigung für den Aufwand an Beamtenkräften handelt, der durch die Verab-
säumung einer den Beteiligten obliegenden Verpflichtung oder durch willkürliche Verzögerung
einer gebührenfreien Amtshandlung bedingt wird.
8 26.
b. Einsacher Ge- (1) Die Gebühren betragen bei Amtshandlungen am Standort oder in einer Entfernung
bührenbetrag. von weniger als 2 Kilometer oder, falls den Beamten ein Dienstbezirk zugewiesen ist, in diesem
Dienstbezirke für jede — wenn auch angefangene — Stunde
für Aufseher und Beamte gleichen oder niedrigeren Ranges O,60 Mark,
für Beamie höheren Ranges. .. 1,00 Mark.
Die auf den Hin= und Rückweg verwendete Zeit ist nicht mit in Ansatz zu bringen.
(2) Bei Amtshandlungen außerhalb des Standorts in einer Entfernung von 2 Kilometern
und mehr oder, wenn es sich um Beamte mit Dienstbezirk handelt, bei Dienstleistungen außer-
halb dieses Bezirkes betragen die Gebühren ebensoviel wie die im Abs. 1 festgesetzten Gebühren,
mindestens aber ebensoviel, wie die den Beamten nach den landesrechtlichen Bestimmungen zu-
stehenden Vergütungen für Dienstreisen ausmachen.
(8) Es sind die Gebührensätze anzuwenden, die dem Range des Beamten entsprechen. Sind
jedoch zu Amtshandlungen, die von einem Aufseher oder Beamten gleichen oder niedrigeren
Ranges ausgeführt werden dürfen, Beamte höheren Ranges verwendet worden, so sind die Ge-
bühren nach den Sätzen für erstere zu erheben.
* 26.
6. Doppelter Wird die Vornahme einer Amtshandlung ohne zwingenden Grund verzögert oder unter-
Gebührensab. brochen, so kann die Amtsstelle für die Zeit der Verzögerung oder Unterbrechung den Gebühren-
satz verdoppeln oder bei gebührenfreien Amtshandlungen Gebühren nach diesem erhäöhten
Satze erheben.
§5 27.
7. Fahrgelder. (1) Erwachsen der Steuerverwaltung für die mit der Ausführung gebührenpflichtiger Amts-
handlungen beauftragten Beamten Ausgaben an Fahrgeldern oder anderen besonderen Entschädi-
gungen, so erhöhen sich die Gebühren um den Betrag dieser Ausgaben.
(2) Dem Zahlungspflichtigen bleibt überlassen, statt Entrichtung der Fahrgelder für die
angemessene Beförderung der Beamten Sorge zu tragen.