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g 87.
e) Verwendung. Die vergällte Essigsäure darf nur zu dem genehmigten Zwecke und in der angemeldeten
Weise sowie nur von demjenigen verwendet werden, auf dessen Antrag die Vergällung erfolgt ist.
g 88.
s Aussũhrung Die Vergällung der Essigsäure ist in den Gewerberäumen des Antragstellers vor-
der Vergällung. zunehmen. Das Hauptamt kann Ausnahmen zulassen.
g 89.
g) Lagerung. Die vergällte Essigsäure darf nur an dem angemeldeten Orte gelagert werden.
8 90.
I) Aufsichts- (l) Die Näume, in denen vergällte Essigsäure gelagert oder verwendet wird, unterliegen der
besugnisse der Revision durch die Beamten der Steuerverwaltung. Sie dürfen von den letzteren, wenn in dem
Steuerbeamten. Betriebe gearbeitet wird, zu jeder Zeit, sonst von 6 Uhr morgens bis 9 Uhr abends betreten
werden. Die Beamten sind sofort einzulassen.
(2) Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die Geschäfts= und Betriebsbücher über
die Verwendung vergällter Essigsäure sowie über die hergestellten Erzeugnisse auf Erfordern zur
Einsicht vorzulegen.
8 91.
Verwendung (1) Ist die Vergällung mangels eines geeigneten Vergällungsmittels nicht möglich, oder ist
nnvergallter Esis= sie ohne Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs nicht ausführbar, so erteilt das Hauptamt dem
#ur Antragsteller für ein Kalenderjahr einen Ankaufserlaubnisschein nach Muster 17, der in ein Ver-
zeichnis einzutragen ist, und in dem die Art der Verwendung der Essigsäure und der voraus-
sichtliche Jahresbedarf nach Kilogramm anzugeben sind. Erweist sich die festgesetzte Höchstmenge
W als unzureichend, so kann das Hauptanit sie auf Antrag erhöhen.
(2) Der Ankaufserlaubnisschein ist bei jedem Ankauf von Essigsäure dem Fabrikanten oder
dem Händler (5 98) zur Eintragung der gekauften Menge vorzulegen, sonst aber zur Einsicht
der Beamten bereitzuhalten. Er ist dem Antrag auf Erteilung eines neuen Erlaubnisscheins
beizufügen, spätestens aber am achten Tage nach Ablauf seiner Gültigkeit an das Hauptamt
zurückzugeben. ß
92.
b) Bezug in (I) Verbleiben beim Bezug in Eisenbahn-Topfwagen in den auf dem Eisenbahnwagen be-
Gisenbahn Topf= festigten Behältern Reste kristallisierter Essigsäure, die in die Essigsäurefabrik zurückgehen, so hat
vagen der Empfänger deren Menge aus dem Unterschiede zwischen dem vom Absender und dem nach
der Entnahme der Essigsäure ermittelten Eigengewichte des Topfwagens festzustellen, das Er-
gebnis auf dem Ankaufserlaubnisschein unter Beifügung seines Namens zu vermerken und
diesen dem Absender zur schriftlichen Anerkennung der Eintragung zu übersenden.
(2 Ebenso ist zu verfahren, wenn sich bei der Befüllung des Topfwagens in der Essig-
säurefabrik aus einer früheren Sendung kristallisierte Essigsäure befunden hat und vom Empfänger
ein geringeres Eigengewicht des Topfwagens ermittelt worden ist als von dem Absender.
(3) Der Empfänger der Essigsäure hat in dem Kontrollbuche (5 95) die vom Absender auf
dem Ankaufserlaubnisschein eingetragene Menge abzüglich der im Topfwagen verbliebenen Menge
oder zuzüglich der übersandten Mehrmenge anzuschreiben. Der Absender hat die Mehr= oder
Mindermengen unter Angabe des Empfängers der Essigsäure und der Nummer des Ankaufs-
erlaubnisscheins im essigscurenusgabebuche (5 63) zu= oder abzusetzen.
ar) Genehmigung
des Bezuges.
g 93.
n In Beziehung auf die Verwendung der unvergällten Essigsäure und die Aufsichts-
ussc seingnis befugnis der Beamten der Steuerverwaltung finden die §§ 87 und 90 entsprechende Anwendung.
des Steuer