Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

— 1205 — 
Hebebezirk Munster 7. 
(C. O. 5 52 Abf. 2.) 
Rachweisung 
der 
in der Essigsäurefabrikrolle vermerkten ÄAnderungen. 
Vierteljahr des Rechnungsjahrs 19. 
Auleitung zum Gebrauche. 
1. Zu Anfang des Vierteljahrs ist eine Nachweisung nach dem vorliegenden Muster zu eröffnen und in der 
Essigsäurefabrikrolle aufzubewahren. Sobald eine Anderung in der Essigsäurefabrikrolle angeschrieben ist, wird sie sofort 
in diese Nachweisung eingetragen. 
2. Mit Ablauf des Vierteljahrs wird die Nachweisung abgeschlossen, von der Hebestelle vollzogen und dem 
Oberkontrolleur bei dessen nächster Anwesenheit vorgelegt. 
3. Der Oberkontrolleur hat zu prüfen, ob die Anderungen, die im Laufe des Vierteljahrs stattgefunden haben, 
vollzählig und richtig in die Nachweisung und in die Essigsäurefabrikrolle eingelragen und vorschriftlich belegt sind, und 
sodann die nötigenfalls zu berichtigende Nachweisung zu bescheinigen. 
4. Die bescheinigte Nachweisung ist, auch wenn sie keine Eintragung enthält, dem Hauptamt einzureichen. 
5. Die Nachweisungen sind beim Hauptamt für jeden Hebebezirk in einem besonderen Hefte zu vereinigen und 
mit fortlaufenden Nummern zu versehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.