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88.
(1) Die Feststellung der nachsteuerpflichtigen Alkoholmengen hat nach den Vorschriften der Alkohol-
ermittelungsordnung zu erfolgen. Soweit dies in einzelnen Fällen nicht durchführbar oder mit erheb-
lichen Schwierigkeiten verbunden ist, kann die Feststellung in anderer Weise vorgenommen werden.
(2) Sind nachsteuerpflichtige, alkoholhaltige Branntweinfabrikate derart mit Zucker oder anderen
Stoffen versetzt, daß eine zuverlässige Prüfung mit dem Alkoholometer ausgeschlossen ist, so kann ihre
Alkoholstärke durch Einsicht der Geschäftsbücher festgestellt werden. Bei den mit Zucker versetzten
Branntweinen kann auch, sofern sie zweifellos als fertige Trinkbranntweine anzusehen sind, die Alkohol-
stärke zu 25 Gewichtsprozenten angenommen werden. Zusatzstoffe, welche das Ergebnis der Alkoholo-
meteranzeige nicht erheblich beeinflussen, können unberücksichtigt gelassen werden. Bei Branntweinen
kann von einer Offnung der mit besonderem Verschlusse versehenen Flaschen abgesehen werden, wenn
der Müoholsgehalt angemeldet ist und gegen die Richtigkeit der Anmeldung Zweifel nicht bestehen. In
anderen Fällen kann die Offnung der Flaschen unterbleiben, wenn der Besitzer mit der Annahme einer
Alkoholstärke von 40 Gewichtsprozenten sich einverstanden erklärt.
(3) Die Feststellung der Menge und Alkoholstärke kann probeweise erfolgen, sofern dabei nicht
wesentliche Abweichungen von der Anmeldung sich ergeben.
(4) Die Beamten haben das Ergebnis der Prüfung in die Nachsteueranmeldung einzutragen, den
Befund zu unterzeichnen und von dem Zahlungspflichtigen oder seinem Vertreter zur Anerkennung mit
unterschreiben zu lassen.
69.
(1) Die Nachsteuer für den unter Steuerkontrolle stehenden Branniwein wird zusammen mit der
darauf ruhenden Verbrauchsabgabe und gegebenenfalls auch mit dem Zuschlag fällig.
(2) Wird solcher Branntwein zur Ausfuhr oder zur steuerfreien Verwendung abgefertigt, so werden
die darauf ruhenden Abgaben erlassen und die Maischbottichsteuer, sofern der Branntwein nach Ausweis
der amtlichen Bücher oder Abfertigungspapiere dieser unterlegen hat, mit 0,16 Mark für das Liter
Alkohol vergütet. Daneben werden die Begatungen an Betriebsauflage nach den Bestimmungen der
Branntweinsteuer-Befreiungsordnung gewährt.
(3) Nachsteuerpflichtiger Branntwein, der sich unter Steuerkontrolle befindet, ist spätestens am
31. März 1910 zu versteuern, soweit er nicht vorher abgabenfrei abgelassen wird. Nach dem 15. März
1910 darf solcher Branntwein weder auf Begleitschein I abgefertigt noch in eine Niederlage oder
Reinigungsanstalt aufsgenommen werden.
(4) Gewerbtreibenden, die bereits vor dem 1. Oktober 1909 besondere Branntweinsorten durch
längere Lagerung unter Steuerkontrolle veredelt haben, kann für diese Branntweinsorten eine Lagerung
unter Steuerkontrolle auch über den 1. April 1910 hinaus von der Direktivbehörde zugestanden werden.
Wird aus Lagern, in denen Branntwein dieser Art sich befindet, Branntwein zur Versteuerung ab-
gemeldet, so muß dies, solange entsprechende Bestände vorhanden sind, zu den Sätzen des mit Nach-
steuer belasteten Branntweins geschehen.
(5) Auf die Versendung, Lagerung und Reinigung des mit Nachsteuer belasteten Branntweins
finden die bisher geltenden Vorschriften Anwendung.
8 10.
() Die Hebestelle hat den Befund in den wieder eingegangenen Nachsteueranmeldungen zu prüfen,
den Nachsteuerbetrag zu berechnen und dem Zahlungspflichtigen schriftlich auf Vordruck nach Muster e
bekanntzugeben. Der Zahlungspflichtige hat den mitgeteilten Betrag innerhalb einer Woche einzuzahlen,
soweit nicht Stundung bewilligt ist.
(2) Pfennigbeträge sind nur insoweit in Ansatz zu bringen, als sie durch 5 ohne Rest teilbar sind.
(3) Über die eingehenden Nachsteuerbeträge ist ein Nachsteuer-Einnahmebuch zu führen, für welches
das Muster d als Anhalt dient.
4 Dieses Einnahmebuch ist mit dem Anmeldungsbuch und allen Belegen bis zum 1. Mai 1910
an das Hauptamt einzusenden, das die gesammelten Nachsteuerbücher mit Belegen bis zum 10. Mai 1910
der Direktivbehörde zur Prüfung einzureichen hat. Die Prüfung hat alsbald stattzufinden.
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