Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Essigsũure-Nachsteuer · Oxdnung. 
81. 
(1) Aus Holzessig oder essigsauren Salzen gewonnene, zu Genußzwecken geeignete Essigsäure, die 
sich am 1. Oktober 1909 außerhalb einer Essigsäurefabrik oder Zollniederlage befindet, unterliegt einer 
Nachsteuer von O, X für 1 kg wasserfreier Essigsäure. 
(2) Als zu Genußzwecken geeignete Essigsäure kommen hauptsächlich Eisessig, Esfigessenz, aus 
Essigsäure hergestellter Esig und andere verdünnte oder wässerige chemisch reine Essigsäure in Betracht. 
Welche Essigsäure als zu Genußzwecken und welche als nur zu gewerblichen Zwecken geeignet anzu- 
sehen ist, ergibt sich aus der Anlage 1 zur Essigsäure-Ordnung. 
(3) Von der Nachsteuer bleibt befreit: 
a) Zu Genußzwecken geeignete Essigsäure, die zu gewerblichen Zwecken verwendet oder aus- 
eführt wird; 
b) En säure, die nachweislich nach den im § 106 des Branntweinsteuergesetzes vom 
15. Lalt 1909 angegebenen Sätzen verzollt worden ist; 
Tc) Essigsäure im Besitze von Gewerbtreibenden und Haushaltungsvorständen in Mengen 
von nicht mehr als 10 kg wasserfreier Essigsäure. 
(4) Im Falle des Absatzes 3 unter c bleiben die Mengen von 10 kg wasserfreier Essigsäure auch 
dann nachsteuerfrei, wenn größere Vorräte vorhanden find. 
82. 
Wird Befreiung von der Nachsteuer auf Grund des § 1 Abs. 3 unter b beansprucht, so ist 
von den Beteiligten durch Vorlegung von Zollquittungen und auf Erfordern auch der Handelsbücher, 
des Briefwechsels oder durch Beibringung anderer Beweismittel nachzuweisen, daß die Essigsäure nach 
den Sätzen des § 106 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 verzollt worden ist. 
83. 
(1) Die am 1. Oktober 1909 außerhalb einer Essigsäurefabrik oder Zollniederlage befindliche 
Essigsäure, die zu gewerblichen Zwecken verwendet oder ausgeführt werden soll, ist nach amtlicher 
Feststellung unter Steueraufsicht zu stellen und vorbehaltlich der Genehmigung des Hauptamts nach 
§ 93 bis 96 oder 655 99 bis 102 der Essigsäure-Ordnung zu behandeln. 4 
(2) Gewerbtreibende, welche die am 1. Oktober 1909 in ihrem Befitze befindliche, zu Genußzwecken 
eeignete Essigsäure zu gewerblichen Zwecken steuerfrei verwenden, sowie Händler, die derartige Essig- 
sior- an ankaufsberechtigte Gewerbtreibende abgeben oder ausführen wollen, haben eine Anmeldung 
(5 4 Abs. 6) einzureichen und gleichzeitig die in den §§ 82 und 98 der Essigsäure-Ordnung vorge- 
sehenen Anträge zu stellen. 
8 4. 
(1) Wer am 1. Oktober 1909 nachsteuerpflichtige Essigsäure im Besitz oder Gewahrsam hat, muß 
diese bis zum 5. Oktober 1909 bei der Hebestelle seines Bezirkes schriftlich unter Angabe der Menge, 
des Gehalts an reiner Essigsäure in Hundertteilen ihres Gewichts Stärge der Essigsäure) sowie des 
Aufbewahrungsorts anmelden. Befindet sich Essigsäure am 1. Oktober 1909 und an den folgenden 
Tagen unterwegs, ohne daß sie bereits der Nachsteuer unterlegen hat oder schon in eine andere An- 
meldung aufgenommen ist, so muß sie vom Empfänger angemeldet werden, sobald sie in seinen Besitz 
gelangt ist. Nachsteuerpflichtige Essigsäure, die veräußert ist, sich aber noch im Besitze des Verkäufers 
efindet, ist von diesem anzumelden und nachzuversteuern.
	        
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