Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

(2) Eine Anmeldung ist nicht erforderlich für Essigsäure im Besitz oder Gewahrsam von Haus- 
haltungsvorständen in Mengen von nicht mehr als 10 kg wasserfreier Essigsäure. 
(8) Befinden sich im Besitz oder Gewahrsam eines Haushaltungsvorstandes mehr als 10 kg 
wasserfreier Essigsäure, so ist der ganze Bestand anzumelden. Mehrere Haushaltungsvorstände, die 
Essigsäure gemeinsam aufbewahren, werden hinsichtlich der Entrichtung der Nachsteuer für die ge- 
meinsam aufbewahrte Essigsäure als ein Haushaltungsvorstand angesehen; zur Anmeldung und zur 
Entrichtung der Nachsteuer ist verpflichtet, wer die Essigsäure in Gewahrsam oder Aufbewahrung hat. 
(4) Eine Anmeldung ist ferner nicht erforderlich für die nur zu gewerblichen Zwecken geeignete 
Essigsäure (§ 1 Abs. 2 Schlußsatz. 
(5) Gewerbtreibende sowie Konsumvereine, Kasinos, Logen und ähnliche Vereinigungen, die zu 
Genußzwecken geeignete Essigsäure am 1. Oktober 1909 im Besitz oder Gewahrsam haben, sind ver- 
Hflichtet, ürre sämtlichen Bestände, also auch Mengen von nicht mehr als 10 kg wasserfreier Essigsäure, 
anzumelden. 
Nuer (6) Zur Anmeldung sind Vordrucke nach Muster a zu benutzen, die von der Hebestelle unentgeltlich 
— geeliefert werden. 
— v- □) Die Hebestelle hat die Anmeldungen in das nach Muster b zu führende Essigsäure-Nachsteuer- 
FSAunnmmeldungsbuch einzutragen und den mit der Feststellung der nachsteuerpflichtigen Essigsäuremengen 
beauftragten Beamten zuzustellen. 
8 5. 
(1) Die mit der Feststellung der nachsteuerpflichtigen Essigsäuremengen beauftragten Beamten sind 
befugt, die Räume zu betreten, in denen anmeldungspflichtige Essigsäure aufbewahrt wird. Die Be- 
teiligten haben den Beamten die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. 
(2) Haben sich die angemeldeten Vorräte durch Zu- oder Abgang geändert, so sind diese Ande- 
rungen den Beamten vor Beginn der Prüfung mitzuteilen und auf Verlangen näher nachzuweisen. 
86. 
(1) Nach Empfang der Nachsteueranmeldungen haben die beauftragten Beamten sobald als möglich 
an Ort und Stelle die nachsteuerpflichtigen Essigsäuremengen festzustellen. 
(4) Hierbei ist auch davon Uberzeugung zu nehmen, ob die Vorräte richtig angemeldet sind. 
Ergibt sich der Verdacht, daß nachsteuerpflichtige Essigsäure nicht angemeldet ist, so sind nötigenfalls 
durch Vornahme von Haussuchungen nach den hierüber bestehenden gesetzlichen Vorschriften Nach- 
forschungen anzustellen. 
87. 
(1) Die nachsteuerpflichtige Essigsäure ist nach Gewichts- oder Raummengen festzustellen. Die 
Stärke der Essigsäure sowie die Mengen wasserfreier Essigsäure sind nach den in den Anlagen 2 und 3 
der Essigsäure-Ordnung enthaltenen Bestimmungen zu ermitteln. Soweit dies nicht durchführbar oder 
mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, kann die Feststellung durch Einsicht der Handels- und 
Betriebsbücher oder in sonst geeigneter Weise vorgenommen werden. 
(2) Kann die Stärke der Essigsäure in keiner Weise ermittelt werden, und stehen die erforderlichen 
Prüfungs= und Meßgerätschaften nicht zur Verfügung, so sind Proben oder gegebenenfalls Durch- 
schnittsproben von je 50 cem zu entnehmen und in amtlich zu versiegelnde, vorher gut gereinigte 
Flaschen gefüllt, dem Hauptamt zur Feststellung der Stärke der Essigsäure zu übersenden. Das Haupt- 
amt hat das Ergebnis der Feststellung der Hebestelle mitzuteilen. 
(3) Von der Feststellung der Stärke der Essigsäure kann abgesehen werden, wenn sich der Besitzer 
damit einverstanden erklärt, daß die Stärke: ç 
a) für Eisessig zu 98 Gewichtsteilen vom Hundert, 
b) für Essigessenz zu 80 Gewichtsteilen vom Hundert, 
Tc) für den aus Essigsäure hergestellten Essig zu 8 Gewichtsteilen vom Hundert, 
d) für andere verdünnte oder wässerige, chemisch reine Essigsäure zu 50 Gewichtsteilen vom 
Hundert 
angenommen wird.
	        
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