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Königreich Bayern.
Die Übergangsstelle Bellheim im Bezirke des Hauptzollamts Landau ist außsehoden worden.
In Nürnberg ist ein weiteres Steueramt mit der Bezeichnung „Steueramt Nürnberg II“ er-
richtet worden. Diesem Amte ist die Befugnis zur Ausfertigung von Tabakversendungsscheinen 1
und II und zur Erledigung von Tabakversendungsscheinen I sowie die Befugnis zur Erhebung von
Ubergangsabgaben und zur Ausfertigung und Erledigung von Ubergangsscheinen bezüglich aller in
Betracht kommenden Waren erteilt.
Das bisherige Steueramt Nürnberg führt künftig die Bezeichnung „Steueramt Nürnberg 1“.
Diesem Amte ist die Befugnis zur Ausfertigung von Tabakversendungsscheinen I und II und zur
Erledigung von Tabakversendungsscheinen I erteilt worden.
Ferner ist erteilt:
der Steuerstelle Bellheim im Bezirke des Hauptzollamts Landau die Befugnis zur Aus-
fertigung von Ubergangsscheinen über Bier sowie zur Ausfertigung und Erledigung von Ubergangs-
scheinen über Wein;
dem Steueramt Eichstätt im Bezirke des Hauptzollamts Ingolstadt die Befugnis zur Aus-
fertigung und Erledigung von Übergangsscheinen bezüglich aller in Betracht kommenden Waren;
den Steuerämtern Fürth und Landau in den Bezirken der gleichnamigen Hauptzollämter die
Befugnis zur Ausfertigung und Erledigung von Tabakversendungsscheinen I und II;
der Steuerstelle Kirchenlamitz im Bezirke des Hauptzollamts Hof die Befugnis zur Er-
ledigung von Zollbegleitscheinen I über leichtes Mineralöl der Nr. 239 des Zolltarifs, das für
die Aktiengesellschaft für Petroleum-Industrie in Nürnberg auf der Eisenbahn in Kesselwagen oder
Fässern eingeht.
Königreich Sachsen.
Dem Untersteueramt Ostritz im Bezirke des Hauptzollamts Zittau ist die Befugnis zur
Erledigung von Zollbegleitscheinen II und von Tabakversendungsscheinen II erteilt worden.
Herzogtum. Braunschweig.
Dem Steueramte Helmstedt im Bezirke des Hauptzollamts Wolfenbüttel ist die Befugnis zur
Erledigung von Zuckerbegleitscheinen 1 erteilt worden.
Herzogtum Anhalt.
Der Zollabfertigungsstelle zu Roßlau ist die Befugnis zur Erledigung von Begleitscheinen I und
zur Ausfertigung von Begleitscheinen I und II über Gasöl mit einer Dichte von O aso bis O,sso ein-
schließlich bei 150° C, für die Deutsch-Amerikanische Petroleumgesellschaft in Roßlau zu oder von ihrem
Lager gehend, erteilt worden.
Zufolge Beschlusses der durch Artikel 7 des Brüsseler Vertrags über die Behandlung des Zuckers
vom 5. März 1902 (Reichs-Gesetzbl. 1903 S. 7) eingesetzten ständigen Kommission ist für die Einfuhr von
Zucker aus Portugiesisch Ostafrika (Mocambique) an Ausgleichszoll festgesetzt:
für 100 kg Rohzucker 130 frs = 10% Al,
für 100 kg raffinierten Zucker 13 frs = 10// MA.
Berlin, den 27. September 1909.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Menschel.