Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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8 36. 
Nach der Ausführung der amtlichen Prüfung (§ 3) wird der Alkoholmesser vom Ver= II. Aufstellung. 
fertiger unter Aufsicht von Beamten der Kaiserlichen Technischen Prüfungsstelle für die Ver= 1. Versendung. 
sendung vorbereitet. Zu diesem Zwecke werden zunächst die Probegewichte in den für ihre Auf- 
bewahrung bestimmten Blechkasten gelegt. Dieser wird, nachdem er in Papier eingeschlagen und 
durch Anbringung von Dienstsiegeln der Prüfungsstelle gegen unbefugtes Offnen gesichert worden 
ist, in eine kleine Kiste gestellt. In dieser findet auch der in eine Pappschachtel mit Hilfe von 
Watte verpackte Schwimmer Platz. Hinzugefügt werden die Schwimmerhaken, ein Hakenschlüssel 
zum Einstellen der Blattfeder und ein Mutterschlüssel. Die Kiste wird verschnürt und mit einem 
Blei der Prüfungsstelle verschlossen und hierauf in eine größere Kiste gesetzt, die auch den guß- 
eisernen Auffangekasten, den Einsetzkasten und den diesen umschließenden Rahmen (R in Ab- 
bildung 6) enthält. Eine zweite größere Kiste nimmt die in einem verschnürten und mit einem 
Blei verschlossenen Sacke befindliche Trommel auf; durch Bettung in Holzwolle ist dafür gesorgt, 
daß sie während der Versendung sich nicht verrücken kann. Die beweglichen Teile des Alkohol- 
messers werden festgebunden und die Achsenlager mittels zwischengelegter Zeugstücke und Watte 
gegen Beschädigung durch Stöße während der Versendung geschützt. Die Kugeln der Gesperre 
werden in Papier, gepackt und an ein Holzstück gebunden, welches auf die Lager der Trommel- 
achse gelegt wird. Der Umschlußkasten wird hierauf in gehöriger Weise um die Meßuhr gelegt 
und mit zwei Bleien gesichert. Für das eine Blei wird eine Draht= oder Schnurverbindung an 
einem der beiden Scharniere der Vorderwand des Kastens (I1 oder 77 in Abbildung 6), für das 
andere eine ebensolche Verbindung an einem der beiden Sicherungsbolzen 101 oder rog angebracht. 
Der so verbleite Kasten wird in eine dritte Kiste gesetzt, die auch die Sohlplatte mit dem Anker 
sowie die zum Tragen der ganzen Meßuhr bestimmten eisernen Tragstangen (vgl. § 39) auf- 
nimmt. In einer vierten Kiste finden der Zinksturz sowie der Untersatz und in einer fünften 
Kiste die Vorlage mit Filter ihren Platz. 
§ 37. 
Die Aufstellung des Alkoholmessers (§ 5) erfolgt in der Regel in dem Raume, in dem 2. Ort der 
sich der Kühler befindet. Befindet sich dieser jedoch im Freien, so erhält der Alkoholmesser zweck= Jusstellung. 
mäßig seinen Platz in dem Raume, in dem das Brenngerät steht. Für die Aufstellung wird ein 
Flächenraum von etwa einem Meter im Geviert an erschütterungsfreier Stelle tunlichst nahe am 
Kühler und tunlichst fern vom Brenngerät ausgewählt. Die Oberkante des gemauerten Unter- 
baues (Abbildung 6 und 6b), auf den die Meßuhr gestellt wird, soll wenigstens 98 Zentimeter 
tiefer liegen als die Mitte der Ablaufflansche am Kühler und 65 Zentimeter tiefer als die Unter- 
kante des aus der Vorlage austretenden Verbindungsrohrs &“/. Zwischen den Kühler und den 
Alkoholmesser wird die Vorlage mit dem Filter eingeschaltet. Der Unterbau ist so einzurichten, 
daß die vordere Seite der Meßuhr freiliegt und vom Tageslichte hinreichend erhellt wird, um 
die Ablesungen der Zählwerke ohne künstliche Beleuchtung ausführen zu können; die hintere Seite 
soll mindestens 30 Zentimeter von Wänden und anderen festen Gegenständen abstehen, damit nach 
dem Zurückschlagen des Umschlußkastens die inneren Teile der Meßuhr bequem zugänglich bleiben. 
Die Aufstellung in unmittelbarer Nähe des Brenngeräts oder der Dampfmaschine ist nur dann 
zulässig, wenn ein besser geeigneter Platz nicht ausgefunden werden kann; auch ist in solchem 
Falle wenigstens während der Federeinstellungen (§§ 40 und 8) der Einfluß der vom Brenn- 
gerät usw. ausgestrahlten Wärme auf die Feder durch Zwischenstellen von Brettern oder der- 
gleichen tunlichst aufzuheben. Bei der Auswahl des Platzes ist auch auf den Lauf der Abfluß- 
leitung Rücksicht zu nehmen. Diese Leitung muß sich so ordnen lassen, daß jede Stauung beim 
Abfließen des Branntweins aus der Meßuhr ausgeschlossen ist. Zu diesem Zwecke sind stärkere 
Krümmungen tunlichst zu vermeiden, auch ist dem Abflußrohr in der Regel eine größere Weite 
zu geben als dem Einflußrohre. Das Abflußrohr an irgend einer Stelle ansteigen zu lassen, ist 
zu vermeiden. 65½ 
Der Unterbau erhält eine Länge von 103 Zentimeter (4 Steine), eine Breite von 3. Unterbau. 
64 Zentimeter (2 ½ Steine) und eine Höhe von wenigstens 40 Zentimeter. Die Höhe wird, 
wenn genügendes Gefälle für den zufließenden Branntwein vorhanden ist, unter Berücksichtigung
	        
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