Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

— 1466 — 
2. Im übrigen werden die Hilfsarbeiter bestimmten Dezernenten zur aushilfsweisen Be- 
teiligung an den Geschäften überwiesen. In diesem Falle bedürfen die von ihnen bearbeiteten 
Sachen der Mitzeichnung im Entwurfe durch den nach dem Geschäftsplan zuständigen Dezernenten. 
3. In den nach § 5 Absatz 1 der Verwaltungsordnung dem Kollegium der Keiserlichen 
Generaldirektion vorbehaltenen Angelegenheiten sind die Hilfsarbeiter zur Mitwirkung bei der 
Abstimmung nicht berechtigt (§ 2 Absatz 1). 
4. Die durch § 45 Ziffer 4 des elsaß-lothringischen Ausführungsgesetzes zur freiwilligen 
Gerichtsbarkeit vom 6. November 1899 verliehene Beurkundungsbefugnis steht allen für den 
höheren Justiz= oder Verwaltungsdienst befähigten Hilfsarbeitern zu. 
8 10. 
1. Die Befugnis, Anordnungen von Amts wegen zu treffen, steht dem Präsidenten in 
allen Dienstangelegenheiten zu. 
2. Die Abteilungsvorsteher und Dezernenten sind zu schriftlichen Anordnungen dieser 
Art in den ihnen zur Erledigung überwiesenen Angelegenheiten befugt, während sie mündliche 
Anordnungen von Amts wegen, abgesehen von bconeren Ermächtigungen, nur dann treffen 
dürfen, wenn es sich um die Abstellung sofort zu beseitigender Mißstände handelt. Jedoch sind 
auch im letzteren Falle Anderungen bestehender Anordnungen und Einrichtungen ohne vorheriges 
Benehmen mit dem beteiligten Inspektionsvorstande nur in Angelegenheiten des eigenen 
Dezernats zulässig. 
3. Wenn Anordnungen von Amts wegen nicht Geschäfte betreffen, die den Dezernenten 
ein für allemal zur selbständigen Erledigung übertragen sind (§ 6 Absatz 1b), so haben diese von 
mündlichen Anordnungen baldmöglichst dem Präsidenten Anzeige zu machen, während schriftliche 
Anordnungen, abgesehen von dringlichen Fällen, vor der Ausführung dem Präsidenten vorzu- 
legen sind. 
Wl 11. 
Wöchentlich — in der Regel am Montag x#jist eine Sitzung anzuberaumen, in der zur 
Vorbereitung der Entschließungen des Präsidenten wichtige Angelegenheiten beraten werden; 
weitere Sitzungen anzuordnen, gegebenenfalls unter Beschränkung auf eine oder mehrere Ab- 
te ilungen, bleibt dem Präsidenten überlassen. An den Sitzungen sind auch die außeretatsmäßigen 
höheren Beamten (Assessoren und Regierungsbaumeister) zu beteiligen. 
8 12. 
1. Der Präsident ist verantwortlich für die sach= und ordnungsmäßige Verteilung der 
Geschäfte sowie für alle diejenigen Verfügungen und Erklärungen, die zu seiner Mitzeichnung 
gelangen. Im übrigen obliegt den Dezernenten und, soweit Abteilungsvorsteher mitgewirkt haben, 
diesen die Verantwortung für die form= und sachgemäße Erledigung der Geschäfte. 
2. Für die Verantwortlichkeit ist die Zeichnung der Urschrift maßgebend. 
3. Die Urschriften der Schreiben und Verfügungen der Kaiserlichen Generaldirektion sind 
von dem Präsidenten, den Abteilungsvorstehern und den Dezernenten insoweit zu zeichnen, als 
sie bei der Erledigung der Sache mitwirken. 
4. Für die aktenmäßige Erledigung der Geschäfte sind in jedem Falle die mit ihrer 
Bearbeitung beauftragten Dezernenten und Kodezernenten verantwortlich. 
* 13. 
1. Reinschriften erhalten nur eine Unterschrift. 
2. Berichte an den Chef des Reichsamts für die Verwaltung der Reichseisenbahnen, der 
Schriftwechsel mit dem Rechnungshofe des Deutschen Reiches und dem Reichseisenbahnamte sowie 
die an den Statthalter und das Ministerium für Elsaß-Lothringen gerichteten Schreiben sind wie 
in Urschrift so in Reinschrift vom Präsidenten oder bei dessen Behinderung von seinem Stell- 
vertreter (& 15) zu vollziehen. 
213 
Verfügnugen von 
Amts wegen. 
Sitzungen. 
Verantwort- 
lichkeit. 
Neinschriften.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.