Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Anleitung zur Ausfüllung des Fragebogens. 
Zu 1A. 
Die Filialen sind als besondere Apotheken zu zählen, die Gesamtzahl soll also Apotheken + Filialen 
ergeben. Lediglich für homöopathische Arzneien konzessionierte Wothelen sind in der Spalte „Bemerkungen“ 
durch die Worte „darunter in der Gemeinde lediglich für homopchhische Arzneien 
konzessionierte Apotheken ..“ kenntlich zu machen. 
Zu 1 Ba und b. 
Hier sind nur die Apotheken aufzuführen, da die Filialen selbstverständlich dem Besitz- 
verhältuis der Mutteranstalt folgen. Wo Filialen vorhanden sind, muß also hier die Zahl kleiner sein 
als bei 1 A. 
Zu 1 Ba Ba. 
Zu den konzessionierten veräußerlichen Apotheken gehören auch solche Apotheken, deren 
Inhabern nur die Befuguis zusteht, der Behörde eine geeignete Person mit dem Rechte der Nachfolge 
dorzustellen. 
Zu 1 Ba C. 
Die Verhältnisse der „sonstigen“ Apotheken sind näher zu erläutern. 
Zu 1 Be. 
Hier sind die Zweiggeschäfte von e elbständigen. Apotheken anzugeben. Die Zahl dieser Zweig- 
geschälte der Zahl der unter 1 Ba und b aufgeführten selbständigen Apotheken im Privatbesitz und 
im Besitze der Krone, des Staates, der Gemeinden, Korporationen usw. muß gleich sein der aus den 
Eintragungen unter 1 A sich ergebenden Gesamtzahl von Apotheken und Filialen. 
Zu 10. 
Hier sind die Filialen wie bei 1 A zu zählen. Dagegen bleiben die Betriebsverhältnisse der 
Dispensieranstalten außer Betracht. 
der Personalbestand am 1. Mai 1909 dem regelmäßigen nicht entspricht — z. B. für 
eine Gehilfenvakanz noch kein Ersatz beschafft ist, oder das Personal nur vorükergehend 
verstärkt ist — so ist der regelmäßige Bestand einzusetzen. 
Zu 2 A und 34A. 
Militärische Dispensieranstalten werden ebensowenig wie unter 1 die Militärapotheken gezäh. 
Dispensieranstalten, die gleichzeitig als öffentliche Apotheken konzessioniert usw. sind, bleiben an dieser 
Stelle außer Betracht und sind unter 1. Apotheken aufzuführen. 
Zu 4. 
Nur wenn etwa ein Krankenhaus usw. eine Dispensieranstalt und eine räumlich getrennte, 
öffentliche Apotheke besitzt, ist jede Offizin für sich zu zählen, die eine unter K, die andere unter 
B oder C. Die Zahl etwaiger weiblicher Personen ist durch die in der betreffenden Spalte beizufügenden 
Worte „darunter in der Gemeinde .. weibliche Personen “ anzugeben. 
Maßgeb end für die ählung ist der regelmäßige Personalbestand gemas der zu 10 gegebenen 
Erläuterung. 
Zu 4 Aa, Ba, Ca. 
Es kommen nur solche Personen in Betracht, welche zum pharmazeutischen Personal gehören, 
demnach z. B. nicht bloße Vermögensverwalter usw. Wenn ein Molher mehrere Betriebsleiter hat, 
ist unter „Bemerkungen“ eine kurze Erläuterung beizugeben, z. B. inn# hat eine Apotheke 
außer dem Besitzer noch einen Verwalter“. In der Gesamtzahl 1 die betreffende Gemeinde sind 
beide Personen zu berücksichtigen. 
 
	        
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