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Anleitung zur Ausfüllung des Fragebogens.
Zu 1A.
Die Filialen sind als besondere Apotheken zu zählen, die Gesamtzahl soll also Apotheken + Filialen
ergeben. Lediglich für homöopathische Arzneien konzessionierte Wothelen sind in der Spalte „Bemerkungen“
durch die Worte „darunter in der Gemeinde lediglich für homopchhische Arzneien
konzessionierte Apotheken ..“ kenntlich zu machen.
Zu 1 Ba und b.
Hier sind nur die Apotheken aufzuführen, da die Filialen selbstverständlich dem Besitz-
verhältuis der Mutteranstalt folgen. Wo Filialen vorhanden sind, muß also hier die Zahl kleiner sein
als bei 1 A.
Zu 1 Ba Ba.
Zu den konzessionierten veräußerlichen Apotheken gehören auch solche Apotheken, deren
Inhabern nur die Befuguis zusteht, der Behörde eine geeignete Person mit dem Rechte der Nachfolge
dorzustellen.
Zu 1 Ba C.
Die Verhältnisse der „sonstigen“ Apotheken sind näher zu erläutern.
Zu 1 Be.
Hier sind die Zweiggeschäfte von e elbständigen. Apotheken anzugeben. Die Zahl dieser Zweig-
geschälte der Zahl der unter 1 Ba und b aufgeführten selbständigen Apotheken im Privatbesitz und
im Besitze der Krone, des Staates, der Gemeinden, Korporationen usw. muß gleich sein der aus den
Eintragungen unter 1 A sich ergebenden Gesamtzahl von Apotheken und Filialen.
Zu 10.
Hier sind die Filialen wie bei 1 A zu zählen. Dagegen bleiben die Betriebsverhältnisse der
Dispensieranstalten außer Betracht.
der Personalbestand am 1. Mai 1909 dem regelmäßigen nicht entspricht — z. B. für
eine Gehilfenvakanz noch kein Ersatz beschafft ist, oder das Personal nur vorükergehend
verstärkt ist — so ist der regelmäßige Bestand einzusetzen.
Zu 2 A und 34A.
Militärische Dispensieranstalten werden ebensowenig wie unter 1 die Militärapotheken gezäh.
Dispensieranstalten, die gleichzeitig als öffentliche Apotheken konzessioniert usw. sind, bleiben an dieser
Stelle außer Betracht und sind unter 1. Apotheken aufzuführen.
Zu 4.
Nur wenn etwa ein Krankenhaus usw. eine Dispensieranstalt und eine räumlich getrennte,
öffentliche Apotheke besitzt, ist jede Offizin für sich zu zählen, die eine unter K, die andere unter
B oder C. Die Zahl etwaiger weiblicher Personen ist durch die in der betreffenden Spalte beizufügenden
Worte „darunter in der Gemeinde .. weibliche Personen “ anzugeben.
Maßgeb end für die ählung ist der regelmäßige Personalbestand gemas der zu 10 gegebenen
Erläuterung.
Zu 4 Aa, Ba, Ca.
Es kommen nur solche Personen in Betracht, welche zum pharmazeutischen Personal gehören,
demnach z. B. nicht bloße Vermögensverwalter usw. Wenn ein Molher mehrere Betriebsleiter hat,
ist unter „Bemerkungen“ eine kurze Erläuterung beizugeben, z. B. inn# hat eine Apotheke
außer dem Besitzer noch einen Verwalter“. In der Gesamtzahl 1 die betreffende Gemeinde sind
beide Personen zu berücksichtigen.