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Letzteren Falles liegt ihm jedoch ob, die jährlichen Heimzahlungsfristen nicht geringer
als zu fünf vom Hundert des Capitals zu stipuliren.
Auch ist alsdann der hiernach bemessene Tilgungs-Plan im Sinne des § 69 der VII.
Beilage zur Verfassungs-Urkunde bei dem einschlägigen Appellationsgerichte zu hinterlegen.
Dieses nach seinen sämmtlichen Bestandtheilen und Bestimmungen vorstehend beschriebene
gräflich v. Drechsel-Deuffstetteu'’sche Fideicommiß wird nach gepflogener Instruction
hiemit bestätigt, in die Fideicommiß-Matrikel eingetragen und durch das Gesetz= und Verordnungsblatt
bekannt gemacht.
Beschlossen Nürnberg, den 15. Jannar 1879.
Ausgefertigt, den 12. Februar 1879.
#önigliches Appellations gericht.
Der k. Präsident dienstlich abwesend:
Stoiber, Director.
Forster.