Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Letzteren  Falles  liegt  ihm  jedoch  ob,  die  jährlichen  Heimzahlungsfristen  nicht  geringer
als  zu  fünf  vom  Hundert  des  Capitals  zu  stipuliren.

Auch  ist  alsdann  der  hiernach  bemessene  Tilgungs-Plan  im  Sinne  des  §  69  der  VII.
Beilage  zur  Verfassungs-Urkunde  bei  dem  einschlägigen  Appellationsgerichte  zu  hinterlegen.

Dieses  nach  seinen  sämmtlichen  Bestandtheilen  und  Bestimmungen  vorstehend  beschriebene
gräflich  v.  Drechsel-Deuffstetteu'’sche  Fideicommiß  wird  nach  gepflogener  Instruction
hiemit  bestätigt,  in  die  Fideicommiß-Matrikel  eingetragen  und  durch  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  bekannt  gemacht.

Beschlossen  Nürnberg,  den  15.  Jannar  1879.

Ausgefertigt,  den  12.  Februar  1879.

#önigliches  Appellations  gericht.
Der  k.  Präsident  dienstlich  abwesend:
Stoiber,  Director.

Forster.