Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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5.  Versicher  nn  gswesen.

Bekanntmachung,

betreffend  die  Befreiung  der  mit  Pensionsberechtigung  angestellten  Beamten  des  Leihhauses
  der  Stadt  Straßburg  i.  E.  von  der  Versicherungspflicht  gemäß  §  7  des
Invalidenversicherungsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1899  S  463).

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  22.  April  1909  gemäß  §  7  des  Invalidenversicherungsgesetzes
  beschlossen,  daß  die  Bestimmungen  des  §5  5  Abs.  1,  §  6  Abs.  1  des  Invalidenversicherungsgesetzes
  auf  die  mit  Pensionsberechtigung  angestellten  Beamten  des  Leihhauses  der  Stadt  Straßburg  i.  E.
Anwendung  finden  sollen.

Berlin,  den  7.  Mai  1909.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

 

8.  Zoll-  und  Steuerwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  29.  April  1909  beschlossen:
a)  Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  hinsichtlich  des  Antrags,
für  ausländischen  rohen  Heffee  —  Tarifnummer  61  —  zwecks  Herstellung  von
koffeinfreiem  ungerösteten  und  gerösteten  Kaffee  —  Tarifnummer  61  —  einen  gollfreien
  Veredelungsverkehr  zuzulassen,
die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.
b)  Falls  der  Veredelungsverkehr  als  Mengenveredelung  zugelassen  wird,  dürfen
beiber  Ausfuhr  von  100  kg  ungeröstetem  koffeinfreien  Kaffee  bis  zu  102  kg  Rohaffee,
  ·
beikdår  Ausfahrvon100kggeröstetemkosseinfreienKaffeebiszu122kgRohs
affee

vom  Zolle  befreit  werden.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  29.  April  1909  beschlossen:
Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines  gollfreien
Veredelungsverkehrs
mit  aus  Osterreich-Ungarn  stammenden  rohen  Nietmaschinenbügeln  aus  schmiedbarem
Eisengusse  —  Tarifnummer  798  —  zur  Herstellung  von  nach  Osterreich-Ungarn  auszuführenden
  Luftdruck-  Hebelnietmaschinen  —  Tarifnummer  904  —
die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.