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3. Im §2, V, Telegramme in chiffrierter Sprache betreffend, erhält der letzte Absatz folgende
veränderte Fassung:
iffern und Buchstaben mit geheimer Bedeutung dürfen in einer und derselben Gruppe
nebeneinander nicht vorkommen. Die unter ull erwähnten Handelszeichen usw. werden
nicht als Gruppen mit geheimer Bedeutung angesehen. Die Buchstaben 3, 4, , 6, , 6
umnd ü dürfen im Texte chiffrierter Telegramme nicht enthalten sein.
4. Im §3, IV, die besonderen Angaben vor der Adresse betreffend, fällt weg:
= = füür „offen bestellen
— o = für „Tages- (von 7 uhr Abends bis 6 Uhr Morgens nicht zu be-
stellendes) Telegramm“,;
in der Angabe = MP — für peigenhändig bestellen“ fällt das Wort: bestellen weg;
am Schlusse der Angaben ist hinter „7 Adressen“ statt des Punktes ein Komma zu setzen
und in neuer Zeile honzuzufügen:
— CTA für „alle Adressen mitteilen“.
Ferner sind zu bezeichnen mit
Offen: die offen zu bestellenden Telegramme,
Tages: die während der Zeit von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens nicht
zu bestellenden Telegramme
Nachts: die auch während der Wiacht zu bestellenden Telegramme.
B5. Im 83, die allgemeinen Erfordernisse der Adresse betreffend, erhalten im ersten Absatz
der 2. und 3. Satt die sich auf den Namen der Bestimmungs--Telegraphenanstalt beziehen, folgende
veränderte Fassung:
Dieser muß im deutschen Verkehr so geschrieben sein wie in Spalte 1 des Verzeichnisses
der Telegraphenanstalten im Deutschen Reiche, im außerdeutschen Verkehr wie in Spalte 1
des amtlichen reichnisses der für den internationalen Verkehr geöffneten Telegraphen-
anstalten. Im Auslandsverkehr dürfen dem Namen der Telegraphenanstalt nur der Name
des Bezirkes oder des Landes oder auch beide folgen. Ist der Name der Bestimmungs-
anstalt noch nicht in dem amtlichen Verzeichnis veröffentlicht, so hat der Absender die Adresse
durch Angabe des Bestimmungslandes oder des Bezirkes oder durch irgend einen anderen,
von ihm für die Leitung seines Telegramms als ausreichend erachteten Zusatz zu ergänzen.
Indes wird ein solches Telegramm nur auf Gefahr des Absenders angenommen.
6. Der 3. Absatz a. a. O. erhält folgende veränderte Fassung:
Ist ein Telegramm an eine Person gerichtet, die sich bei einer anderen aufhält, so
muß in der Adresse unmittelbar hinter der Bezeichnung des eigentlichen Empfängers „bei“,
„durch Vermittelung von“ oder eine andere gleichbedeutende Angabe stehen.
7. Als 4. Absatz a. a. O. ist einzuschalten:
Die in der Adresse mit der Bezeichnung „post“., „telegraphen“. oder „bahnhof-
lagernd“ (vogl. unter VI) versehenen Telegramme können eine aus Buchstaben oder aus
Zablen oder eine aus Buchstaben und Zahlen zusammengesetzte Adresse tragen. Solche
elegramme werden nur auf Gefahr des Absenders angenommen.
8. Im § 3, x fällt im Abs. 1 der letzte Satz weg.
zaf 9. Im §8 3 erhält der Abs. ZI, Telegramme unter Deckadresse betreffend, folgende veränderte
ung:
Von der Beförderung ausgeschlossen sind Telegramme unter Deckadresse, d. s.:
à) Privattelegramme nach dem Ausland, die zur Umgehung der veräöffentlichten
Tarife unter vorgeschobener Adresse nach einem Zwischenorte gerichtet sind, um
von dort aus an den wirklichen Empfänger weitertelegraphiert zu werden;
b) Telegramme unter vorgeschobener Adresse an Telegraphenagenturen, die sich offen-
kundig mit der telegraphischen Weiterbeförderung der Telegramme zu dem Zwecke
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