Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXIII. Band. (63)

Literatur.  523

gewiesen  ist.  Er  hat  den  Betrag  zu  beanspruchen,  den  er  muthmaßlich
verdient,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  er  an  den  einzelnen  Tagen  mehr  oder
weniger  in  Anspruch  genommen  und  dessen  Verdienst  per  Tag  größer
oder  geringer  ist  Beschluß  vom  10.  Februar  1898.

Gebührenordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige
88  3,  14.  Gutachtenabgabe  am  Wohnsitze  des  Sachverständigen.
  Falls  öffentliche  Beamte  als  Sachverständige  aus  Veraulassung
  ihres  Amtes  zugezogen  werden,  und  die  Ausübung  der  Wissenschaft,
  der  Kunst  oder  des  Gewerbes,  deren  Kenntniß  Voraussetzung  der
Begutachtung  ist,  zu  den  Pflichten  des  von  ihnen  versehenen  Amtes  gehört,
  die  Vernehmung  aber  an  deren  Wohhnsitze  statthatte,  daher  Tagegelder
  und  Gestattung  von  Reisekosten  nicht  in  Frage  kommen,  so  haben
dieselben  für  ihr  abgegebenes  Gutachten  nichts  zu  beanspruchen.  Denn
das  Studium  der  Akten  gehört  zu  den  Pflichten  des  öffentlichen  Amtes
und  in  §  3  Abs.  3  ist  nur  vom  Ersatze  gehabter  Auslagen  die  Rede.
Beschluß  vom  6.  Mai  1897.

Gebührenordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige  vom
30.  Juni  1878  §  14.  Vergütung  für  Nachtquartier  an  Gemeindebeamte.
  Wenn  auch  Gemeindebeamte  nach  Maßgabe  der  für
Dienstreisen  in  ihrer  Gemeinde  geltenden  Vorschriften  Tagegelder  und
Reisekosten  zu  beanspruchen  haben,  so  ist  die  Staatskasse  doch  nicht  verpflichtet,
  an  solche  Beamte  Entschädigung  für  weiteren  Aufwand  zu
zahlen,  auf  welchen  die  Beamten  des  Staates  selbst  einen  Anspruch  nicht
haben.  Beschluß  vom  5.  Oktober  1897.

IV.  Literatur.

1.  In  Nr.  17  S.  324  dieses  Jahrgangs  unserer  Zeitschrist  hatten  wir  zur
dritten  Auflage  von  Petersen's  vorzüglichem  Kommentare  zur  Clvilprozeßordnung
  (Verlag  von  M.  Schauenburg  in  Lahr)  berichtet,  es  sei  beabsichtigt,
dieses  noch  auf  der  Grundlage  der  älteren  Fassung  der  CPO.  bearbeitete  Werk
millels  eines  Nachtrags  dazu  mit  der  neuen  Fassung  der  CPO.  in  Konkordanz
zu  bringen.  Dies  war  damals  richtlig.  Jeyzt  liegt  uns  ein  Rundschreiben  der
Bearbeiter  der  neuen  Auflage,  der  Herren  Reichsgerichtsrath  Dr.  J.  Petersen
und  Landrichter  Dr.  Ernst  Anger  vor,  wonach  der  Plan  geändert  ist.

Zunächst  soll  eine  Umarbeilung  der  bereits  erschienenen  sieben  Lieferungen
unter  Zugrundlegung  der  neuen  am  1.  Jannar  1900  in  Kraft  tretenden  Gesetzgebung
  eintreten  und  sodann  der  Kommentar  in  einer  der  Umarbeitung  entsprechenden
  Weise  zu  Ende  geführt  werden.  Nach  dem  vom  Verlage  gebilligten  Plane,
bei  dem  insbesondere  die  Interessen  der  bisherlgen  Känfer  des  Kommentars  im
Auge  behalten  sind,  sollen  diese,  wie  die  künftigen  Käufer  der  dritlen  Auflage,