Literatur. 523
gewiesen ist. Er hat den Betrag zu beanspruchen, den er muthmaßlich
verdient, ohne Rücksicht darauf, ob er an den einzelnen Tagen mehr oder
weniger in Anspruch genommen und dessen Verdienst per Tag größer
oder geringer ist Beschluß vom 10. Februar 1898.
Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige
88 3, 14. Gutachtenabgabe am Wohnsitze des Sachverständigen.
Falls öffentliche Beamte als Sachverständige aus Veraulassung
ihres Amtes zugezogen werden, und die Ausübung der Wissenschaft,
der Kunst oder des Gewerbes, deren Kenntniß Voraussetzung der
Begutachtung ist, zu den Pflichten des von ihnen versehenen Amtes gehört,
die Vernehmung aber an deren Wohhnsitze statthatte, daher Tagegelder
und Gestattung von Reisekosten nicht in Frage kommen, so haben
dieselben für ihr abgegebenes Gutachten nichts zu beanspruchen. Denn
das Studium der Akten gehört zu den Pflichten des öffentlichen Amtes
und in § 3 Abs. 3 ist nur vom Ersatze gehabter Auslagen die Rede.
Beschluß vom 6. Mai 1897.
Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom
30. Juni 1878 § 14. Vergütung für Nachtquartier an Gemeindebeamte.
Wenn auch Gemeindebeamte nach Maßgabe der für
Dienstreisen in ihrer Gemeinde geltenden Vorschriften Tagegelder und
Reisekosten zu beanspruchen haben, so ist die Staatskasse doch nicht verpflichtet,
an solche Beamte Entschädigung für weiteren Aufwand zu
zahlen, auf welchen die Beamten des Staates selbst einen Anspruch nicht
haben. Beschluß vom 5. Oktober 1897.
IV. Literatur.
1. In Nr. 17 S. 324 dieses Jahrgangs unserer Zeitschrist hatten wir zur
dritten Auflage von Petersen's vorzüglichem Kommentare zur Clvilprozeßordnung
(Verlag von M. Schauenburg in Lahr) berichtet, es sei beabsichtigt,
dieses noch auf der Grundlage der älteren Fassung der CPO. bearbeitete Werk
millels eines Nachtrags dazu mit der neuen Fassung der CPO. in Konkordanz
zu bringen. Dies war damals richtlig. Jeyzt liegt uns ein Rundschreiben der
Bearbeiter der neuen Auflage, der Herren Reichsgerichtsrath Dr. J. Petersen
und Landrichter Dr. Ernst Anger vor, wonach der Plan geändert ist.
Zunächst soll eine Umarbeilung der bereits erschienenen sieben Lieferungen
unter Zugrundlegung der neuen am 1. Jannar 1900 in Kraft tretenden Gesetzgebung
eintreten und sodann der Kommentar in einer der Umarbeitung entsprechenden
Weise zu Ende geführt werden. Nach dem vom Verlage gebilligten Plane,
bei dem insbesondere die Interessen der bisherlgen Känfer des Kommentars im
Auge behalten sind, sollen diese, wie die künftigen Käufer der dritlen Auflage,