Ergänzungsblatt X2. 38. Jahrgang.
Dr. J. A. Feuffert't
Blütter für Rechtsanwendung
zunächst in Bayern.
In yalt: Ole Relchs-Gewerbe = Ordnung und das bayer. Polize#strasgesetzbuch.
(Schlub.) — Versorgung nach Pragm. v. 1806. "
Die Reichs-Gewerbe-Ordnung und das bayerische
Polizeistrafgesehzbuch.
(Schluß.)
3) Abs. I Ziff. 3 des Art. 134 des PStGB.
ist noch insoweit in Giltigkeit, als sich die betreffende
Strafbestimmung auf Abschluß und Vermittlung
von Geschäften durch Unteragenten für nicht
konzessionirte inländische Versicherungsunternehmungen
bezieht. Die Errichtung solcher Unternehmungen
ist nicht wahrscheinlich, aber denkbar. Bei
Vermittlung für ausländische, nicht konzessionirte
Unternehmungen tritt die Strafbestimmung des Art.
134 Abs. 1 Ziff. 1 ein. Die Vermittlung oder
der Abschluß eines Geschäftes für eine konzessionirte
in= oder ausländische Unternehmung durch den Unteragenten
eines nicht genehmigten oder nicht angezeigten
Agenten ist nicht mehr strafbar, nachdem
die Errichtung von Agenturen für konzessionirte Unternehmungen
nicht mehr der polizeilichen Bewilligung
beban. -
4) Abs. II des Art. 134 des PStGB. ist in
Giltigkeit, soweit noch auf Grund des Art. 134
Abs. 1 Ziff. 1, 2 u. 3 Strafen gegen Agenten
ausgesprochen werden können.
5) Abs. III des Art. 134 ist ebenso wie die
auf die Art und Weise des Geschäftsbetriebes der
Neue Folge XVIII. Band,