Metadaten : Blätter für Rechtsanwendung. XXXVIII. Band. (38)

Ergänzungsblatt  X2.  38.  Jahrgang.
Dr.  J.  A.  Feuffert't
Blütter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

In  yalt:  Ole  Relchs-Gewerbe  =  Ordnung  und  das  bayer.  Polize#strasgesetzbuch.
(Schlub.)  —  Versorgung  nach  Pragm.  v.  1806.  "

Die  Reichs-Gewerbe-Ordnung  und  das  bayerische
Polizeistrafgesehzbuch.
(Schluß.)

3)  Abs.  I  Ziff.  3  des  Art.  134  des  PStGB.
ist  noch  insoweit  in  Giltigkeit,  als  sich  die  betreffende
  Strafbestimmung  auf  Abschluß  und  Vermittlung
  von  Geschäften  durch  Unteragenten  für  nicht
konzessionirte  inländische  Versicherungsunternehmungen
  bezieht.  Die  Errichtung  solcher  Unternehmungen
  ist  nicht  wahrscheinlich,  aber  denkbar.  Bei
Vermittlung  für  ausländische,  nicht  konzessionirte
Unternehmungen  tritt  die  Strafbestimmung  des  Art.
134  Abs.  1  Ziff.  1  ein.  Die  Vermittlung  oder
der  Abschluß  eines  Geschäftes  für  eine  konzessionirte
in=  oder  ausländische  Unternehmung  durch  den  Unteragenten
  eines  nicht  genehmigten  oder  nicht  angezeigten
  Agenten  ist  nicht  mehr  strafbar,  nachdem
die  Errichtung  von  Agenturen  für  konzessionirte  Unternehmungen
  nicht  mehr  der  polizeilichen  Bewilligung
  beban.  -

4)  Abs.  II  des  Art.  134  des  PStGB.  ist  in
Giltigkeit,  soweit  noch  auf  Grund  des  Art.  134
Abs.  1  Ziff.  1,  2  u.  3  Strafen  gegen  Agenten
ausgesprochen  werden  können.

5)  Abs.  III  des  Art.  134  ist  ebenso  wie  die
auf  die  Art  und  Weise  des  Geschäftsbetriebes  der

Neue  Folge  XVIII.  Band,