behandelnde polizeiliche Berf. 1. Titel: Inhalt u. Form einer poliz. Berf. 159
vollzogen werden. Hier, wo es sich nur um die Form einer durch unmittelbaren
Zwang in die Erscheinung tretenden polizeilichen Verfügung
handelt, genügt es darauf hinzuweisen, daß irgendeine Form, in der der
unmittelbare Zwang auszusiben und damit die darin liegende Anordnung
zu treffen ist, nicht vorgeschrieben ist (wegen der Rechtsmittel: Titel
„Zwangsmittel“).
Eine polizeiliche Berfügung kann vorliegen, wenn sie nicht von der
Behörde selbst, sondern von einem Organe derselben erlassen ist.
Es besteht die Einrichtung der Schutzmannschaft und der Gendarmerie,
die Gemeinden haben Polizeisergeanten oder Polizeidiener, es gibt Polizeiinspektoren,
Exekutivbeamte der Schiffahrtspolizei usw. Erlassen diese
Beamte ein polizeiliches Gebot oder Verbot, so gilt dieses Gebot oder
Verbot als erlassen von der betreffenden Polizeibehörde, und die
letztere hat die Maßnahmen als eigene zu vertreten. Die Gendarmen
sind zugleich Organe der Orts- wie der Kreispolizei. Bei ihren Eingriffen
ist zu prüfen, ob sie als Organ der Orts= oder Kreispolizei
eingeschritten find. Die Jagdpolizei ist Kreispolizei; verlangt ein Gendarm
die Vorzeigung des Jagdscheines, so tritt er als Organ des Landrats
auf, weil letzterem die Jagdpolizei zusteht. Ordnet der Gendarm die
Beseitigung eines Wegehindernisses auf einem gewöhnlichen öffentlichen
Wege an, so fungiert er für die Ortspolizei (Wegepolizei). Für
die polizeilichen Verfügungen der Organe der Polizei besteht der
Grundsatz, daß die Verfügungen, solange sie von der Polizei selbst nicht
reprobiert, also aufgehoben werden, als deren eigene Aktion gelten
und mit den gegen die eigenen Berfügungen dieser Behörden gegebenen
Rechtsbehelfen angegriffen werden können (Erk. v. 18. II. 95 O.
27 2929.
Hat also ein Gendarm, auch ohne besonderen Auftrag der Jagdpolizeibehörde,
eine jagdpolizeiliche Anordnung getroffen (die Vorzeigung
des Jagdscheins verlangt), so geht die dagegen erbobene Klage gegen
den Landrat als Jagdpolizeibehörde, während bei einer ortspolizeilichen
Anordnung des Gendarmen (der Anordnung, einen öffentlichen Weg nicht
zu betreten) die Klage gegen die Ortspolizeibehörde zu richten ist.
Der erste Senat des Oberverwaltungsgerichts hat unrichtigerweise den
Satz aufgestellt, daß die Verfügung eines Organs als Verfügung der
Behörde gilt, wenn die Behörde sie ge billigt hat. Auf die Billigung
braucht der Betroffene nicht zu warten, er hat die Rechtsmittel sofort (actio
nata), sobald die Verfügung durch ein Organ erlassen ist. Namentlich
braucht er vor Einlegung eines Rechtsmitnels nicht die Behörde anzurufen.
Mißbilligt die Behörde die Verfügung ihres Organs, so gilt die
BVerfügung als von ihr aufgehoben, richtiger zurückgenommen (ogl. Erk.
v. 10. XII. 55 — I B 22/95). Das Erk. v. 18. VII. 95 (O#. 9 27,
292 spricht sich in dieser Beziehung richtig, wie folgt, aus: „Die Vor-