Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Auf Grund des Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrats 
für Zoll- und Steuerwesen an Stelle des als Geheimer Regierungsrat und vortragender Rat im 
Reichsschatzamt in den Reichsdienst übernommenen Dr. Trautvetter der Regierungsrat Wittstein, 
Mitglied der Hamburgischen General-Zolldirektion, den Königlich Preußischen Oberzolldirektionen zu 
Stetiin und Posen als Reichsbevollmächtigter für Zölle und Steuern mit dem Wohnsiy in Stettin 
vom 1. Juni 1909 ab beigeordnet worden. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 26. Mai d. Is. beschlossen, daß unter Genehmigung der 
getroffenen vorläufigen Maßnahmen die Bestimmungen über die Bewilligung von Teilungslagern an 
die Kaiserlichen Marine-Verpflegungsämter (Zentralblatt von 1889 S. 410) wie folgt geändert werden: 
g; 
2. in den Ziffern 3, 4 und 5 der Bestimmungen und in den Mustern A und B ist die Bezeichnung 
„Marine-Verpflegungsamt“ und „Marine-Verpflegungsverwaltung“ durch die Bezeichnung 
„Marinebehörde“ zu ersetzen. 
Berlin, den 22. Juni 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn. 
Pestimmungen 
über die Bewilligung von Teilungslagern an die Kaiserlichen Marinebehörden. 
Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, den Kaiserlichen Marinebehörden zum 
Zwecke der Ausrüstung der Schiffe der Kaiserlichen Marine mit Verpflegungsgegenständen und mit 
Heiz= und Schmierstoffen nach Maßgabe der Bestimmungen des Privatlagerregulativs mit nachstehenden 
Erleichterungen Teilungslager ohne zollamtlichen Mitverschluß zu bewilligen: 
1. In diese Lager dürfen ohne Rücksicht auf den Abgabensatz alle zollpflichtigen Verpflegungs- 
gegenstände, ferner Heiz= und Schmierstoffe jeder Art sowie inländisches unversteuertes Salz auf- 
genommen werden, letzteres mit derselben Wirkung, als wenn es in einer öffentlichen Niederlage für 
unversteuertes inländisches Salz niedergelegt wäre. Ebenso dürfen Waren, für welche bei der Aus- 
fuhr Abgabenfreiheit oder Vergütung des Zolles oder der Steuer oder die Erteilung eines Einfuhr-= 
scheins beansprucht werden kann, mit Ausnahme von Bier, Tabak, Tabakfabrikaten, Salzfleisch oder 
gesalzenem Speck in diesen Lagern niedergelegt werden, und zwar mit der gleichen Wirkung, als wenn 
sie in eine öffentliche Zollniederlage aufgenommen wären. 
. Uberschrift, Eingang und Ziffer 1 der Bestimmungen erhalten die aus der Anlage ersichtliche gcben 
Fassung; —- 
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