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Untersuchung
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amt.
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3. Erzeugnisse, die aus Zollausschlüssen eingehen, wenn nachgewiesen wird, daß ihre
Einfuhrfähigkeit bereits dort amtlich festgeßelm worden ist;
4. zur Verpflegung von Reisenden, Fuhrleuten oder Schiffern während der Reise mit-
geführte Mengen;
5. Erzeugnisse, die als Umzugsgut eingehen und nicht zum gewerbsmäßigen Absatze
bestimmt sind;
6. zur unmittelbaren Durchfuhr bestimmte Sendungen.
(2) Die unmittelbare Durchfuhr, welche im Zollpapier ausdrücklich zu beantragen ist, hat,
soweit nicht § 54 des Vereinszollgesetzes und § 18 der Postzollordnung Anwendung finden, auf Be-
gleitschein 1 oder Begleitzettel und unter zollamtlichen Verschluß, und zwar nach Möglichkeit unter
Raumverschluß, zu erfolgen. An Stelle des Verschlusses kann zollamtliche Begleitung treten. Die
über derartige Sendungen ausgestellten Begleitscheine oder Begleitzettel erhalten am oberen Rande der
ersten Seite den mit Buntstift oder durch Stempelabdruck zu bewirkenden Vermerk „Weinuntersuchung“.
In die über diese Begleitscheine oder Begleitzettel geführten Register ist an geeigneter Stelle derselbe
Vermerk aufzunehmen.
(3) Bei hochwertigen Weinen in Flaschen kann die Untersuchung, auch abgesehen von dem Falle
des § 8, durch die hierfür zuständige Verwaltungsbehörde erlassen werden.
85. ·
(1) Bei der Einfuhr untersuchungspflichtiger Sendungen hat der Verfügungsberechtigte die
Wahl, ob er die Untersuchung beim Eingangsamte, sofern dasselbe zuständig ist, oder bei einem anderen
zuständigen Amte vornehmen lassen will
(2) Er hat beim Eingange der Zollstelle schriftlich anzumelden, welchem Amte er die Herbei-
führung der Untersuchung zu übertragen wünscht. Wenn nach den gollrechtlichen Bestimmungen eine
schriftliche Warendeklaration zu erfolgen hat, so ist die Anmeldung in dieser zu bewirken.
(63) Erfolgt die Anmeldung nicht innerhalb einer von dem Eingangsamt ein für allemal anzu-
ordnenden Frist, und wird nicht die Wiederausfuhr der Sendung oder ihre Aufnahme in die öffent-
liche Niederlage oder ein Privatlager unter amtlichem Mitverschlusse beantragt, so ist die Untersuchung
bei dem Eingangsamt oder, falls dieses nicht zuständig ist, bei einer benachbarten, von dem Amte zu
bestimmenden zuständigen Zollstelle von Amts wegen vorzunehmen.
* 6.
(1) Findet die Untersuchung beim Eingangsamt statt, so ist von dem Verfügungsberechtigten
in der Anmeldung (§ 5 Abs. 2) das Erzeugungsland der Sendung zu erklären. Das Amt hat eine
Prüfung der Sendung auf Zahl und Inhalt der Kesselwagen oder Packstücke (Flaschen, Fässer,
Kisten ufw.) vorzunehmen. Dabei ist insbesondere festzustellen, inwieweit der Inhalt der zur Sendung
gehörigen Kesselwagen oder Packstücke nach Ausweis der vorgelegten Begleitpapiere (Rechnungen,
Frachtbriefe, Konnossemente, Ladescheine und dergleichen) sowie nach Farbe, Geruch, Geschmack usw.
als gleichartig angesehen werden kann.
2 Aus jedem Kesselwagen sowie aus den Packstücken mit gleichartigem Inhalt insgesamt ist
mindestens eine Stichprobe zu entnehmen und der Untersuchungsstelle (§ 2 Abs. 2) zu übersenden.
Hierbei sind folgende Vorschriften zu beachten:
1. Die Proben sind auf mindestens je 1½ Liter oder zwei 1/1 Flaschen zu bemessen.
Bei der Entnahme aus Kesselwagen und Fässern ist darauf zu achten, daß auch aus
den tiefsten Schichten der Flüssigkeiten Proben entnommen werden.
Die für die Proben aus Fässern und RKesselwagen zu verwendenden Flaschen und
Korke müssen vollkommen rein sein. Krüge oder undurchsichtige Flaschen, in welchen
etwa vorhandene Unreinlichkeiten nicht erkannt werden können, dürfen nicht verwendet
werden.
3. Traubenmaische und Traubenmost sind vor dem Einfüllen in Flaschen durch ein reines
trockenes Tuch zu seien und alsdann durch ein doppeltes Faltenfilter von Papier zu
filtrieren. Die gefüllten Flaschen sind entweder vor dem Verkorken mit sechs Tropfen
ätherischen Senföls oder zehn Tropfen Formaldehyd (40 prozentige Lösung) auf 1 Liter
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