Wein zur Kognal ·
bereitung.
Schuß-
bestimmung.
Begriffsbestim=
mung und gollsah.
Bedingung der
unmittelbaren
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(2) Beim Wiedereingangsamte hat stets die Schlußabfertigung gemäß § 11 des bezeichneten
Regulativs einzutreten. Ergeben sich hierbei keine Bedenken hinsichtlich der Nämlichkeit der vorgeführten
mit den ausgeführten Waren, so findet der § 2 Abs. 1 und die 8§5 5 bis 15 keine Anwendung.
(3) Die genannten Bestimmungen finden ferner keine Anwendung auf Sendungen, die gemäß
§ 19 der Postzollordnung aus einem Orte des Zollgebiets durch das Zollausland nach einem anderen
Orte des Zollgebiets befördert werden.
5# 17.
Zur Kognakbereitung bestimmter Wein darf ohne vorherige Untersuchung zur Einfuhr zu-
gelassen werden, nachdem er mit fein zerriebenem Kochsalz in Menge von 2 vom Hundert seines Rein-
gewichts amtlich ungenießbar gemacht (denaturiert) oder nachdem seine Verwendung zur Kognakbereitung
gemäß den Bestimmungen in den 88 40 bis 46 unter amtliche Uberwachung genommen ist.
§ 18.
Im übrigen finden auf die Einfuhr von Wein, Traubenmost und Traubenmaische die Be-
stimmungen des Vereinszollgesetzes und der dazu erlassenen Ausführungsvorschriften Anwendung.
Abschnitt II.
Vorschriften über die Zollbehandlung von Weinen und Mosten der Tarifnummer 180.
a) Berschnittweine und Berschuittmeste.
8 18.
(1) Im Sinne der vertragsmäßigen Vereinbarungen gelten:
A. als Verschnittweine solche rote Naturweine von Trauben, welche in 100 Gewichts-
teilen mindestens 9,5 und höchstens 20 Gewichtsteile Weingeist und im Liter Flüssigkeit
bei 100° C mindestens 28 Gramm trockenen Extrakt enthalten,
B. als Verschnittmoste solche frische Moste von Trauben zu rotem Weine, welche eine
dem Mindestgehalte der Verschnittweine an Weingeist entsprechende Menge Fruchtzucker
und außerdem im Liter Flüssigkeit bei 100" C mindestens 28 Gramm trockenen
Extrakt enthalten.
(2) Verschnittweine und Verschnittmoste, deren Erzeugung in Tarifvertrags= oder meistbegünstigten
Staaten außer Zweifel steht, unterliegen dem ermäßigten Zollsatze von 15 Mark für 1 Doppelzentner,
sofern ihre Einfuhr in Fässern oder Kesselwagen unmittelbar aus dem Erzeugungsland erfolgt ist und
ihre Verwendung zum Verschneiden von Wein unter Erfüllung nachstehender Bedingungen beantragt
und unter zollamtlicher Uberwachung vorgenommen wird.
A. Verschnittweine.
*20.
(9) Die Bedingung der unmittelbaren Einfuhr des Weines aus dem Erzeugungsland ist erfüllt,
wenn keine zwischenzeitige Lagerung in einem dritten Lande stattgefunden hat. Als zwischenzeitige
Lagerung ist der lediglich durch Umladen oder Erwarten einer geeigneten Beförderungsgelegenheit
bedingte Aufenthalt nicht anzusehen.
(2) Die zwischenzeitige Lagerung in einem deutschen Freihafengebiete hat die Ausschließung von
dem ermäßigten Zollsatze dann nicht zur Folge, wenn über die Weine während dieser Lagerung eine
zollamtliche Kontrolle ausgeübt worden ist und eine Bescheinigung hierüber bei der Einfuhr in das
Zollgebiet beigebracht wird.
(3) Zum Nachweise der unmittelbaren Einfuhr aus dem Erzeugungslande sind von dem Antrag-
steller die Frachtbriefe oder Schiffskonnossemente und auf Verlangen auch der geschäftliche Schrift-
wechsel über den Bezug der Sendung in Urschrift vorzulegen. Eine deutsche Ubersetzung des Schrift-
wechsels ist auf Verlangen der Zollabfertigungsstelle zu beschaffen.