— 347 —
Jede Probe ist für sich zu spindeln. Die Spindelung wird in dem der amtlichen Brennvor-
richtung (Alkoholermittelungsordnung Anlage 2) beigegebenen Meiglase vorgenommen und geschieht
mit einem der beiden Alloholometen falls die Dichte der Proben geringer, dagegen mit einem der
beiden Saccharimeter, falls die Dichte größer ist als diejenige des Wassers, was sich beim probeweisen
Einsenken der Geräte ergibt. Das weitere Verfahren richtet sich nach §& 1 Ziffer 2 und 3 der den
sekase zur zollamtlichen Abfertigung von Verschnittweinen und Verschnittmosten“ vorgedruckten
nleitung.
Die Spindelung hat nur den Zweck, die Gleichartigkeit der Proben festzustellen. Die Er-
mittelung der wahren Alkoholometer- oder Saccharimeterangaben kann daher unterbleiben, wenn bei
der Spindelung dieselben Wärmegrade ermittelt wurden. In diesem Falle können die scheinbaren
Alkoholometer= oder Saccharimeterangaben der Proben verglichen werden. Andernfalls müssen von
denjenigen Proben, die nicht eine Wärme von 15° C hatten, die wahren Alkoholometer= oder Sacchari-
meterangaben ermittelt werden. Geschah die Spindelung mit einem Alkoholometer, so ist dazu Tafel 1
der „Tafeln zur zollamtlichen Abfertigung von Verschnittweinen und Verschnittmosten“ zu benutzen.
Geschah die Spindelung mit einem Saccharimeter, so ist nach § 2 Ziffer 2 der diesen Tafeln vorge-
druckten Anleitung zu verfahren.
Ergibt sich zwischen sämtlichen gespindelten Proben keine größere Abweichung als 2 vom
Hundert, so sind bis zu 25 Proben aus einer gleichen Anzahl nahezu gleich großer Fässer in einer
Menge von je 100 cem unter gutem Durchrühren zu je einer Mischprobe zu vereinigen. Andernfalls
sind diejenigen Proben, die sich voneinander um nicht mehr als 2 vom Hundert unterscheiden, in der
Reihenfolge, die sich aus den gefundenen Alkoholometer- oder Saccharimeterangaben, von den niedrigsten
anfangend, ergibt, in einer Menge von je 100 cem unter gutem Durchrühren bis zu 25 zu je einer
Mischprobe zu vereinigen.
Diese Mischproben sowie die bei der Vereinigung etwa übriggebliebenen Einzelproben sind
alsdann jede für sich auf ihren Weingeistgehalt nach folgender Anweisung zu untersuchen.
b) Destillation der Misch= und Einzelproben und Spindelung der Destillate.
Die Destillation wird nach Anlage 2 zur Alkoholermittelungsordnung vorgenommen.
Von jeder Mischprobe und jeder etwa übriggebliebenen Einzelprobe werden je 100 x in einem
dünnwandigen Glaskolben von etwa 100 cem Rauminhalt genau abgewogen und in den Siedekolben F
entleert. Der Glaskolben wird mit etwa 50 k, bei Proben, die mit dem Sachharimeter gespindelt
wurden, mit 80 bis 100 g destilliertem Wasser nachgespült, das Spülwasser ebenfalls in den Siede-
kolben F gegossen und eine Messerspitze Tannin hinzugefügt.
Alsdann wird die Probe destilliert, wobei ein vorher in trockenem Zustande gewogener, dünn-
wandiger Glaskolben als Vorlage dient, an welchem am unteren Teile des Halses bei 100 cem In-
halt eine Marke angebracht ist.
Sobald der Flüssigkeitsspiegel des Destillats etwa 1 bis 2 mm unterhalb der Marke an der
Vorlage steht, wird die Destillation unterbrochen, die Vorlage auf die Wage gebracht und vorsichtig
tropfenweise mittels einer Pipette soviel Wasser zugegeben, daß das Gewicht des Destillats genau
100 g beträgt. Wird hierbei oder schon bei der Destillation das Gewicht von 100 g überschritten, so
ist das Destillat zu verwerfen und eine neue Destillation vorzunehmen.
Sodann wird die Vorlage mit einem sauberen Kautschukstopfen verschlossen, der Inhalt durch
Schütteln gut durchgemischt und dann soviel in das der amtlichen Brennvorrichtung beigegebene, völlig
getrocknete Meßglas abgegossen, bis die Marke erreicht ist. Hierauf wird der Inhalt des Meßglases mit
einem der beiden oben beschriebenen Alkoholometer bei einer Wärme von 13 bis 17° C gespindelt und
die wahre Stärke des Destillats in der unter Ziffer 2a angegebenen Weise abgeleitet. Die so er-
mittelte Stärke ist der Weingeistgehalt der untersuchten Probe. Sinkt bei Innehaltung der vor-
geschriebenen Wärmegrade das Aräometer von 10 bis 22 Gewichtsteilen in Hundert bie über den
Skalenteilstrich 21,6 in das Destillat ein oder reicht die Tafel 1 nicht aus, so ist der Weingeistgehalt der
Probe höher als 20 Gewichtsteile in Hundert.
Sind an Stelle der in der Anlage 2 zur Alkoholermittelungsordnung vorgeschriebenen Brenn-
vorrichtung andere Brennvorrichtungen zugelassen, so können auch diese Brennvorrichtungen nebst Zu-
behör zu der in Ziffer 2 vorgesehenen Untersuchung benutzt werden.
55