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(2) Es werden behandelt:
a) als achtel Flaschen: Umschließungen von nicht mehr als 120 cem Raumgehalt,
) als viertel Flaschen: Umschließungen von mehr als 120 cem und nicht mehr als
230 cem Raumgehalt,
IP) als halbe Flaschen: Umschließungen von mehr als 230 cem und nicht mehr als
425 cem Raumgehalt,
1) als ganze Flaschen: Umschließungen von mehr als 425 cem und nicht mehr als
850 ccm Raumgehalt,
) als Doppelflaschen: Unschließungen von mehr als 850 cem und nicht mehr als
1700 ccm Raumgehalt.
wBei Umschließungen mit Raumgehalt über 1700 cem ist für jede weiteren auch nur
angefangenen 800 cem eine ganze Flasche anzunehmen.
Als Abgabepreis im Sinne des § 2 96. 1 Ziffer 2 ist der vom Hersteller in Rechnung
gestellte Preis der Flasche ohne Abzüge, z. B. für Provision, Barzahlungskonto, Rabatt bei
größeren Lieferungen usw., und zuzüglich der in Rechnung gestellten Nebenkosten, soweit sie tat-
sächlich einen Teil des Preises bilden, zu verstehen.
. §4.
(1) Die Inhaber von Schaumweinfabriken haben 14 Tage vor der erstmaligen Fertigstellung
von Schaumwein der Hebestelle schriftlich anzumelden, in welchen Umschließungen (bezeichnet nach
achtel, viertel, halben, ganzen und Doppelflaschen oder als größere Gefäße) in ihrer Fabrik
Schaumwein fertiggestellt werden soll. Gleichzeitig ist von jeder Art der zur Verwendung kom-
menden Umschließungen mit Raumgehalt bis zu 1700 coem ein leeres Stück unter Angabe des
bei den einzelnen Arten vorkommenden Mindest= und Höchstraumgehalts zu übergeben.
•2) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn später Umschließungen von noch nicht ange-
meldeter Form oder Größe verwendet werden, mit der Maßgabe, daß die Anmeldung itestens
drei Tage vor der erstmaligen Ingebrauchnahme zu bewirken ist.
60 5.
(1) Der Naumgehalt der übergebenen Umschließungen ist amtlich zu ermitteln. Die Er-
mittelung hat in der Weise zu erfolgen, daß die Umschließung entweder mit vorher abgemessenem
Wasser bis zum Uberlaufen gefüllt oder zunächst bis zum Uberlaufen gefüllt und das eingefüllte
Wasser gemessen wird. Zum Messen des Wassers sind geeichte Gefäße zu verwenden. Der
Raumgehalt kann auch aus dem Unterschiede zwischen dem Gewichte der leeren und dem Gewichte
der mit Wasser bis zum Uberlaufen gefüllten Umschließungen berechnet werden, wobei für jedes
Gramm des Unterschieds 1 cem anzunehmen ist.
(2) Die Umschließungen sind mit einer Angabe über den ermittelten Raumgehalt sowie über
den vom Fabrikinhaber für diese Art der Umschließungen mitgeteilten Mindest= und Höchstraum-
gehalt zu versehen und in der Schaumweinfabrik, gegen Vertauschung gesichert, in einem Be-
hältnis aufzubewahren, daß der Fabrikinhaber nach näherer Bestimmung des Oberkontrolleurs
zur Verfügung zu stellen hat.
(3) Wird in einer Fabrik Schaumwein in Umschließungen mit Raumgehalt über 1700 cem
fertiggestellt, so trifft die Direktivbehörde die näheren Bestimmungen darüber, in welcher Weise
der Raumgehalt zu ermitteln ist.
Zu & 3 des Gesetzes.
W
() Als Steuerzeichen dienen in folgenden Farben bedruckte Papierstreifen:
braun für Schaumwein der Stenerklasse 1,
grün 26,
violett - - 2b,
rot - - 2c.
2. Abgabepreis.
3. Umschließungen.
a) Anmeldung.
ßb) Ermittelung des
Naumgehalts.
1. Stenerzeichen.
ah Veschaffenheit.