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b adtcner ist in Ziffer 5 daselbst hinter „Glühlampen“ einzufügen: „„ neben der inneren
ga
Außerdem ist die Allgemeine Anmerkung 2 ebenda am Schlusse des zweiten Absatzes durch
folgenden Zusatz zu ergänzen:
.S. dagegen Brenner und Brennslifte.“
Hinter dem Stichworte „Glucin“ ist als neues Sichwort einzufügen:
„Glühkörper für Gas., Spiritus., Petroleum- und ähnliche Glühlampen s. Glühstrümpfe.“
. den, Stichworte „Glühlampen“ ist hinter „elektrische“ einzufügen: „„ neben der inneren
gabe“.
Dem Stichworte „Glühstrümpfe“ ist folgende Anmerkung anzufügen:
.Anmerkung. Für nicht ausgeglühte und ausg Tlabte Glübkörper aller Art zu Gas-, Spiritus-, Petroleum-
und ähnlichen Glühlampen ist neben dem Emgangsgoll auch die innere Abgabe zu erheben.“
In dem Stichworte „Kohlen“ ist in dem Hinweis am Schlusse der Ziffer 6 hinter „auch“ ein-
zuschalten „Brennstifte,“
In dem Stichworte „Kohlenstifte“ ist in Ziffer 2 zu streichen „3. B. für Beleuchtungskörper,“;
derselben Ziffer ist folgender Hinweis anzufügen:
„S. dagegen Brennstifte.“
.In dem Stichworte „Lampen“ erhält die Ziffer 1 folgende Fassung:
„1. elektrische:
a) Bogenlampen:
1. Quecksilberdampflampen und ihnen ähaliche elektrische Lampen
(einschließlich der Brenner für solche, neben der inneren
Abgabe 910 40
2. andere Bogenlampen, neben der inneren Abgabe fr
miteingehende Brennstifte .... 910 40
b) Glühlampen, neben der inneren Abgabe .... . 911 60“.
20 dem S Stichwort „Osmiumlampen“ ist hinter der Klammer einzuschalten, „„neben der inneren
gabe
Hinter dem Stichworte „Quecksilberchloridamid“ ist ale neues Stichwort aufzunehmen:
„Quecksilberdampflampen und ihnen ähnliche elektrische Bogenlampen
(einschließlich der Brenner für solche), neben der inneren Abgabe 9101 40“.
In dem Stichworte „Stifte“ ist hinter „Bleistifte,“ einzufügen „Brennstifte,“.
Dem Stichworte „Wirk= und Netzwaren“ ist am Schlusse folgende Anmerkung hinzuzufügen:
5. Fur nicht ausgeglühle Glühstrümpfe t u Gas-, Spiritus-, Peiroleum- und ähnlichen Glühlampen ist neben
dem Eingangszoll auch die innere Abgabe zu erheben.“
) Infolge des Artikel IV des Gesetzes, betreffend. Anderungen im Finanzwesen,
(Besteuerung der Zündwaren) vom 15. Juli 1909 — mit Wirkung: bezügli
der Zollerhöhung vom 1. August 1909 und bei##ulic der inneren Abgabe vom
1. Oktober 1909 ab —.
In dem Stichworte „Schwefelhölze:" erhält der Absatz 2 folgende Fassung:
„mit Reibzündmasse (Zündhölzer), auch in Schachteln aller Art aus
Holzspan oder Pappe, neben der inneren Abgabe 367] 30".
In den Stichworten gändhölzer“ und „Zündkerzchen“ ist je hinter „Pappe“ einzufügen „„neben
der inneren Abgabe
Außerdem ist bei „Zündhölzer“ der Zollsatz von „10“ zu ändern in „30“.
Hinter dem Stichworte „Zündschwamm“ ist als neues Stichwort aufzunehmen:
„„Zündspäuchen, wie Zündhölzer.“