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kann jedoch im Bedürfnisfalle die Zuckerverwendung auch bei der Bereitung solcher Biere wider-
ruflich gestatten, die in der Hauptgärung mit reiner Oberhefe vergoren werden, denen jedoch
nachher eine verhältnismäßig geringe Menge untergäriger Hefe oder untergäriger Kräusen (in
Gärung befindlicher, mit untergäriger Hefe angestellter Würze) zum Zwecke einer besseren Klärung
oder zur Erzielung eines festeren Absetzens der Hefe zugesetzt wird. Die Genehmigung ist an
folgende Bedingungen zu knüpfen:
a) der Husoh der untergärigen Kräusen darf 15 vom Hundert der Menge der mit
reiner obergäriger Hefe angestellten Würze nicht überschreiten;
b) der Zusatz von untergäriger Hefe oder untergärigen Kräusen darf niemals in den
Anstell- oder Gärbottichen erfolgen, sondern, fefern das Bier die Haupt- und
Nachgärung in der Brauerei durchmacht, erst in den Gär= und Lagerfässern und
auch hier erst, wenn keine Hefe mehr ausgestoßen wird und der auftretende zarte
weiße Schaum erkennen läßt, daß die Hauptgärung und der erste Teil der Nach-
gärung — die sogenannte beschleunigte Nachgärung — beendet ist. Sofern das
Bier in der Brauerei nur angegoren wird, darf der Zusatz erst in den Versand-
gefäßen stattfinden.
Zu § 1 Abs. 2 des Gesetzes.
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4.
(1) Die nach 8 1 Abs. 2 des Gesetzes zulässigen Abweichungen von der Vorschrift im § 1
Abs. 1 des Gesetzes für besondere Biere und für Bier, das nachweislich zur Ausfuhr bestimmt
ist, unterliegen der Genehmigung der obersten Landesfinanzbehörde und den von ihr angeordneten
Bedingungen.
(2) Zur erstmaligen Zulassung von Abweichungen für jede Art der besonderen Biere bedarf
die oberste Landesfinanzbehörde der Zustimmung des Reichskanzlers.
Zu § 1 Abs. 4 des Gesetzes.
5.
Ein Getränk, bei dem die Gärung (Alkoholerzeugung) durch Erhitzen (Pasteurisieren)
unterbrochen worden ist, ist als gegoren im Sinne des Gesetzes anzusehen. ·
§6.
(1)UnterderBezeichnung»Malzbier«oder-einerfonstigenBezeichnung,diedasWortMalz
enthält, darf ein Bier, das unter Mitverwendung von Zucker hergestellt worden ist, nur dann in
den Verkehr gebracht werden, wenn neben dem Zucker noch mindestens 15 Kilogramm Malz zur
Bereitung von einem Hektoliter Bier verwendet worden sind.
(2) Die Verwendung von Zucker bei der Herstellung von Malzbier ist in den auf den Ge-
fäßen (Fässern, Floschen) anzubringenden Etiketten sowie auf den von der Brauerei heraus-
gegebenen Plakaten und sonstigen Anpreisungen des Malzbieres in deutlich lesbarer Schrift an
augenfälliger Stelle anzugeben.
Zu § 2 des Gesetzes.
81.
Sogenanntes Spitzmalz, das ist angekeimtes Getreide, bei dem die Keimung so zeitig
unterbrochen worden ist, daß die gebildete Diastase ohne Hinzunahme anderen Malzes zur Ver-
zuckerung der Meische nicht ausreicht, ist nicht als Malz im Sinne des Gesetzes anzusehen.
Zu §3 des Gesetzes.
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(1) Als bierähnlich im Sinne des § 3 des Gesetzes sind diejenigen Getränke anzusehen,
welche unter Verwendung oder Mitverwendung von Malz oder Malzauszügen oder durch Ver-
gärung von Zucker hergestellt sind und als Ersatz für Bier in den Handel gebracht oder genossen
zu werden pflegen. Die Verwendung anderer Malzersatzstoffe als Zucker ist bei der Herstellung
dieser Getränke verboten. Die Verwendung von Erzeugnissen der Malzdestillation gilt nicht als
Malzverwendung in obigem Sinne.
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Abweichungen von
der Vorschrift im
8 1 Abs. 1 des
Gesetzes.
Gegorene Getränke.
Malzbier.
Spitzmalz.
Bierähnliche Ge-
tränke.