Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

Verbolene Zu- 
bereitungen. 
Farbebier. 
Arlage B. 
Bestenerung der 
Essig= und Malz- 
ertraktbereitung. 
Ermittelung des 
sicnerpflichtigen 
Gewi 
a) im allgemeinen. 
— 416 — 
(2) Malz und Zucker, die zur Bereitung der bierähnlichen Getränke unmittelbar oder mittel- 
bar (z. B. in Gestalt von Malzauszügen) verwendet werden, unterliegen der Brausteuer. 
(63) Die Anstalten, in denen die Bereitung bierähnlicher Getränke stattfindet, sind als 
Brauereien anzusehen. 
5 9. 
Das Verbot des § 3 Abs. 2 des Gesetzes bezieht sich auf solche Zubereitungen, die nach 
ihrer Bezeichnung, Gebrauchsanweisung oder Anpreisung usw. zur Herstellung der in § 81 
e1nannten bierähnlichen Getränke oder von Bier bestimmt sind. Die Lösung einer der in § 1 
bs. 1 des Gesetzes bezeichneten Zuckerarten in Wasser gilt nicht als Zubereitung, wohl aber ein 
Gemisch von Lösungen verschiedener Zuckerarten, oder von Zuckerlösungen mit Farbmitteln, Malz- 
auszügen, Bier oder anderen Stoffen, ebenso Malzauszüge oder Bier allein. 
8 10. 
(1) Für das zur Bereitung von Farbebier verwendete Malz ist die Brausteuer zu entrichten. 
(2) Die Bestimmungen über die Herstellung und Verwendung von Farbebier sind in der 
Anlage B enthalten. 
(3) Farbebiere, die außerhalb des Geltungsgebiets des Brausteuergesetzes hergestellt sind, 
dürfen nicht verwendet werden. 
Zu § 4 des Gesetzes. 
8 11. 
(1) Das zur Essigbereitung verwendete Malz ist auch in dem Falle steuerpflichtig, wenn aus 
der zur Herstellung des Essigs dienenden Malzwürze zugleich flüssige Hefe gewonnen wird. 
(2) Erfolgt die Essigbereitung vorwiegend aus Branntwein, so bleibt ein Zusatz von Malzsteuerfrei. 
(8) Die Bereitung von Malzextrakt zu Heilzwecken in Apotheken und pharmazeutischen 
Laboratorien nach den Vorschriften des Deutschen Arzneibuchs und ebenso die Bereitung von 
Malzextrakten und sonstigen Malzauszügen in Anlagen, in denen diese Erzeugnisse zur Her- 
stellung anderer Waren, z. B. Zucker- und Malzzuckerwaren, Malzessenz und dergleichen restlos 
weiterverarbeitet oder mitverarbeitet werden, ist der Brausteuer nicht unterworfen. Die Be- 
reitung von Malzextrakt und sonstigen Malzauszügen in diesen Anlagen ist jedoch, wenn sie 
gewerbsmäßig erfolgt, dem zuständigen Hauptamt anzumelden und unterliegt den von diesem 
erforderlichenfalls anzuordnenden Uberwachungsmaßnahmen. 
Wird Malz in anderen als den in Abs. 3 bezeichneten Anlagen zur Herstellung von 
Malzextrakt oder sonstigen Malzauszügen verwendet oder wird von den in Abs. 3 bezeichneten 
Anlagen ein Teil der gewonnenen Malzauszüge verkauft oder zur Herstellung von Bier, bier- 
ähnlichen Getränken oder Essig weiterverarbeitet, so ist die Brausteuer von der gesamten ver- 
wendeten Malzmenge zu entrichten. Die Anlagen sind in diesem Falle als Brauereien 
anzusehen. 
Zu § 5 des Gesetzes. 
5 12. 
(1) Das Reingewicht der Braustoffe ist entweder durch Verwiegung der Braustoffe allein 
oder in der Weise zu ermitteln, daß das Rohgewicht festgestellt und davon das nach der Ent- 
leerung zu ermittelnde Gewicht der Umschließung abgezogen wird. 
(2 Kommen die Braustoffe regelmäßig in Umschließungen von gleicher Beschaffenheit und 
Größe zur Wage, so sind Probeverwiegungen zulässig. 
(3) Werden die Braustoffe unverpackt in Kasten oder sonstigen festen Behältern zur Wage 
abgelassen und bedarf es zur Ermittelung ihres Reingewichts der Verwiegung des Kastens oder 
der Behälter in leerem Zustande, so kann, sofern eine Vertauschung der Behälter oder eine Ge- 
wichtsänderung nicht zu besorgen ist oder durch geeignete Maßnahmen verhütet werden kann, 
das einmal ermittelte Gewicht der Behälter bei späteren Verwiegungen in Rechnung gestellt 
werden. Dieses Gewicht ist auf dem Behälter deutlich und in dauerhafter Weise zu bezeichnen; 
ferner hat der Brauer jede beabsichtigte Anderung der Größe oder der sonstigen Beschaffenheit
	        
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