Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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(2) Das Brauereibelegheft ist mit Umschlag zu versehen und nach näherer Bestimmung des 
Oberkontrolleurs an einem den Aufsichtsbeamten jederzeit zugänglichen hellen Orte in einem 
besonderen Behältnis aufzubewahren. Nicht mehr gültige Belege sind vom Oberkontrolleur aus 
dem Brauereibeleghefte zu entfernen. 
(3) In dem Behältnisse sind, soweit der Oberkontrolleur nichts anderes bestimmt, auch alle 
von dem Brauer für steuerliche Zwecke zu führende Bücher — mit Ausnahme des Mahlbuchs — 
aufzubewahren. 
(4) Das Mahlbuch und die Zeichnung und Beschreibung der Malzsteuermühlen und der 
selbsttätigen Verwiegungsvorrichtungen sind in einem nach näherer Bestimmung des Ober- 
kontrolleurs in der Nähe der Verwiegungsvorrichtung anzubringenden besonderen Behältnis 
aufzubewahren. " 
4. 
(100 Die Hebestelle hat eine vom Oberkontrolleur bescheinigte Abschrift der Brauereirolle an 
das Hauptamt einzusenden. Die Abschriften bilden zusammen mit der Brauereirolle für den 
Sonderhebebezirk des Hauptamts die Hauptbrauereirolle. 
(2) Vierteljährlich ist ferner eine vom Oberkontrolleur bescheinigte Nachweisung der in der 
Brauereirolle vermerkten Anderungen nach Muster 6 aufzustellen und einzureichen. 
(3) Die angezeigten Anderungen sind in der Hauptbrauereirolle zu vermerken. 
8 46. 
(1) Die Gefäße, in denen die Menge des gezogenen Bieres ermittelt werden soll, sind auf 
trockenem und nassem Wege zu vermessen. 
(2) Alle übrigen Gefäße sind auf trockenem Wege zu vermessen. Das Hauptamt kann jedoch 
auch für diese Gefäße die Vermessung auf nassem Wege anordnen. Anderseits kann das Haupt- 
amt bei diesen Gefäßen von einer Vermessung ganz absehen, wenn solche entbehrlich erscheint und 
hegen die Richtigkeit des in der Nachweisung angegebenen Inhalts keine Bedenken bestehen. 
(3) Die nasse Vermessung der zur Ermittelung des Bierzugs dienenden Gefäße kann mit Ge- 
nehmigung des Hauptamts unterbleiben, wenn sie mit besonderen Schwierigkeiten oder Kosten 
we sein würde und die steuerliche Uberwachung der Brauerei auch ohne sie hinreichend ge- 
sichert ist. « 
§47. 
«(l)DieVermessungenaufnassemWegefinddurchdenOberkontrolleuruntersuziehung 
eines anderen Beamten, die Vermessungen auf trockenem Wege durch den Oberkontrolleur oder 
einen anderen Beamten zu bewirken. Der Brauer oder Betriebsleiter (§ 35) hat der Vermessung 
beizuwohnen und ihre Richtigkeit durch Unterzeichnung der Verhandlungen (5 48) anzuerkennen. 
() Die trockene Vermessung erfolgt nach einer amtlich zu liefernden Anleitung. 
#3) Bei der nassen Vermessung haben die Beamten darauf zu achten, daß das Gefäß völlig 
dicht und leer ist und auf seinen Unterlagen fest aufliegt. 
G) Sind die Unterlagen des Gefäßes verrückbar, z. B. bei Kühlschiffen, die zum leichteren 
Ablassen des Bieres auf der einen Seite gehoben werden können, so hat der Brauereibesitzer 
Einrichtungen zu treffen, durch welche die Lage, die das Gefäß bei der nassen Vermessung hatte, 
genau festgehalten wird und jederzeit leicht wiederhergestellt werden kann. 
(5) Die Vermessung hat entweder in der Weise zu erfolgen, daß das Gefäß mit vorher ab- 
gemessenem Wasser bis zu der für den Zweck der Vermessung notwendigen Höhe oder bis zum 
Uberlaufen gefüllt oder daß nach vorheriger Füllung das abfließende Wasser gemessen wird. 
(() Zum Abmessen des Wassers sind geeichte Gefäße zu verwenden. Es ist gestattet, Hilfs- 
gefäße zu benutzen, die vorher mit geeichten Gefäßen auszumessen sind. 
(7) Im Endergebnisse bleiben Bruchteile eines Liters außer Betracht. 
(8) Die Wassermengen sind an einem von dem Brauereibesitzer zu liefernden Senkstab oder 
einer anderen ähnlichen Einrichtung in Abschnitten, die eine tunlichst genaue Ablesung gestatten, 
fortlaufend festzustellen. Der Senkstab ist gegen Anderung oder Vertauschung amtlich zu sichern. 
Hauptbraueretrolle. 
Nusier 6 
Vermessung der 
Gefäße. 
Aussührung der 
Vermessung.
	        
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