Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

Muster 15. 
Erklärung uber die 
Verwendung von 
Zucker. 
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buchs, von den abgefundenen Brauern durch Abgabe oder Einsendung eines Anmeldezettels nach 
Muster 15, der sämtliche in das Einmaischungsbuch vorher einzutragende Angaben des Brauers 
zu enthalten hat, bei der Hebestelle zu erstatten. Der Vermahlungssteuer unterliegende Brauer, 
die keinen Zucker verwenden, sind von der Erstattung der Brauanzeigen befreit. 
6 67. 
(1) Die Vorlegung des Steuerbuchs zum Zwecke der Brauanmeldung hat innerhalb der im 
§5 22 des Gesetzes angegebenen Frist zu erfolgen. Anderungen der Anmeldungen sind innerhalb 
der gleichen Frist der Hebestelle mündlich oder schriftlich unter Wiedervorlegung des Steuerbuchs 
anzuzeigen. Sind sie zulässig, so wird die ursprüngliche Eintragung von der Hebestelle berichtigt. 
(2) Die Hebestelle hat — unter Umrechnung des angemeldeten Weizenmalzes in Gersten- 
malz gemäß § 5 Abs. 3 des Gesetzes — das steuerpflichtige Gesamtgewicht des für die einzelnen 
Einmaischungen angemeldeten Malzes zu berechnen, dieses Gesamtgewicht und den darauf ent- 
fallenden Steuerbetrag in dem vorgelegten Steuerbuche zu vermerken und letzteres dem An- 
melder zurückzugeben. Die angemeldeten Zuckermengen bleiben hierbei vorläufig außer Betracht. 
(3) Nach Ablauf des Monats (bei der Steuerzahlung) hat die Hebestelle die Gesamtmenge 
der für die einzelnen Einmaischungen im Monat angemeldeten Zuckerstoffe festzustellen, diese 
gemäß § 5 Abs. 3 des Gesetzes und § 14 der Ausführungsbestimmungen in Malz umzurechnen, 
das errechnete steuerpflichtige Gewicht im Steuerbuch in der Spalte für das steuerpflichtige Ge- 
samtgewicht nachzutragen und den darauf entfallenden Steuerbetrag zusammen mit den bereits 
angeschriebenen Steuerbeträgen für die angemeldeten Malzmengen einzuziehen. 
g 68. 
(1) Der Anmeldezettel muß von dem abgefundenen Brauer mindestens 3 Stunden vor Beginn 
der Braueinmaischung bei der Hebestelle abgegeben oder zur Versendung an die Hebestelle der Pont 
übergeben werden. Das Hauptamt kann anordnen, daß die Abgabe oder Absendung der Anmelde- 
zettel statt an die Hebestelle an einen dem Brauer zu bezeichnenden Aufsichtsbeamten zu erfolgen hat. 
(2) Anderungen der Eintragungen im Einmaischungsbuche sind von dem abgefundenen 
Brauer bis 3 Stunden vor Beginn der angemeldeten Einmaischung ohne weiteres, frürer nur 
unter der Voraussetzung zulässig, daß unvermutete Umstände die Ausführung der Brauein- 
maischung überhaupt oder in der eingetragenen Art gehindert haben. In letzterem Falle ist ein 
Steuerbeamter oder ein glaubwürdiger Zeuge, der mit dem Brauer nicht in einem Familien- 
oder Lohnverhältnisse stehen darf, sofort nach Eintritt des hindernden Ereignisses zuzuziehen. 
Die Anderungen und ihre Ursachen sind von dem Brauer und dem zugezogenen Zeugen unter 
Angabe von Tag und Stunde durch Namensbeischrift im Einmaischungsbuche zu bescheinigen 
und sofort durch einen neuen Anmeldezettel zur Kenntnis der Steuerbehörde zu bringen. 
(3) Der Oberkontrolleur hat bei seiner nächsten Anwesenheit in der Brauerei die Zulässigkeit 
etwaiger Anderungen zu prüfen und die erfolgte Prüfung im Einmaischungsbuche zu vermerken. 
Ergeben sich Anstände, so ist über die Zulässigreit der Anderungen und die Anrechnung der 
ursprünglich eingetragenen Braustoffmengen die Entscheidung des Hauptamts einzuholen. 
Zu § 23 des Gesetzes. 
8 69. 
(1) In der Erklärung über die Verwendung von Zucker ist die Gattung des zu verwendenden 
Zuckers, der Abschnitt der Bierbereitung, in dem die Verwendung stattfinden wird, sowie ferner 
anzugeben, in welcher Gestalt (ob ganz oder zerkleinert, trocken oder aufgelöst usw.) der Zucker 
verwendet werden soll. 
(2) Bei Brauereien, die sowohl obergäriges als auch untergäriges Bier bereiten, sind in der 
Verwendungserklärung auch die Gärräume für jede der beiden Bierarten oder, wenn eine räum- 
liche Trennung nicht stattfindet, die Gärgefäße zu bezeichnen, die für jede der beiden Bierarten 
benutzt werden sollen. Kann eine solche allgemeine Erklärung nicht abgegeben werden, so hat der 
Brauer in Spalte 6 des Einmaischungsbuchs oder Spalte 5 des Steuerbuchs unter der Bezeichnung 
der zu verwendenden Braustoffe die für das Gebräu bestimmten Gärgefäße jedesmal einzutragen.
	        
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