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(3) Nach Prüfung der Erklärung durch den Oberkontrolleur ist die eine Ausfertigung dem
Brauer zur Aufnahme in das Brauereibelegheft zu übersenden. Die zweite Ausfertigung ist
nach Ausnahme eines entsprechenden Vermerkes in Spalte 7 der Brauereirolle dem Beleghefte
der Hebestelle einzuverleiben.
(4) Bei dauernden Anderungen in der Art der Zuckerverwendung ist stets eine neue Er-
klärung abzugeben.
Zu § 24 des Gesetzes.
5 70.
Zur Zulassung von Abweichungen von der gesetzlichen Einmaischungszeit sind in Einzel-
fällen die Hebestellen, bei dauernden Abweichungen die Hauptämter befugt.
Zu § 25 des Gesetzes.
71.
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Die Vorschriften in § 25 Abs. 1 und 2 des Gesetzes finden nur für die auf Brauanzeige
steuernden Brauer (§ 612) Anwendung.
Zweiter A#bschnitt.
Vermahlungsstener.
Zu §27 des Gesetzes.
8 72.
(1) Der Reichskanzler bestimmt die selbsttätigen Verwiegungsvorrichtungen, die für die Ver-
wiegung von steuerpflichtigem Malze in Brauereien verwendet werden dürfen.
(2) Die Verwiegungsvorrichtungen müssen so eingerichtet sein, daß nach Abnahme des amt-
lichen Verschlusses eine Prüfung der eigentlichen Wage im unbelasteten und belasteten Zustande
auf ihre Richtigkeit, ihre Empfindlichkeit und ihr genaues Einspielen durch die Aufsichtsbeamten
erfolgen kann. Sie müssen zu diesem Zwecke mit einer Vorrichtung versehen sein, die in ein-
facher Weise eine Lösung der Verbindung der eigentlichen Wage mit dem übrigen Getriebe der
Vorrichtung ermöglicht. -
,(8)DersusiußvoanlzmußvondemAugenblickan,indetndieMalzmengeindemzu
ihrer Aufnahme bestimmten Gefäße der Verwiegungsvorrichtung das Sollgewicht erreicht hat,
bis zu dem Augenblicg in dem das entleerte Malzgefäß zur Aufnahme von neuem Malze wieder
bereit steht, selbsttätig abgesperrt sein. Es müssen Sicherungseinrichtungen dagegen getroffen
sein, daß bei verschlossener Verwiegungsvorrichtung der Malzzufluß durch äußeren Eingriff vor-
zeitig geöffnet oder sein rechtzeitiges und vollständiges Schließen absichtlich oder unabsichtlich
verhindert werden kann, ohne daß die Verwiegungsvorrichtung zum Stillstande kommt oder auf
andere Weise die vorgekommene Störung den büufschtsbeomich, bemerkbar gemacht wird. «
(4)DieVetwiegungsvorkichtungenmüssenwagerechtundsoaufgestelltfein,daßsiedurch
Erschütterungen, die in der Nähe stehende Maschinen u. dgl. hervorrufen, nicht gestört werden.
(5) Sie müssen mit einem Mantel aus Eisenblech derart umgeben sein, daß nach Anlegung
des amtlichen Verschlusses (§ 73) eine beabsichtigte Störung oder Beeinflussung der Wägungen
von außen her ausgeschlossen ist.
(6) Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, die ein gleichmäßiges Einfließen des Malzes
und die Beseitigung von Fremdkörpern, die den richtigen Gang der Verwiegungsvorrichtung stören
könnten, bewirken.
* 73.
(1) Der steueramtliche Verschluß der Malzsteuermühlen und der selbsttätigen Verwiegungs-
vorrichtungen geschieht in der Regel durch Kunstschlösser, welche die Steuerverwaltung auf Kosten
des Brauers liefert und, falls sie entbehrlich werden, ohne Erstattung der Auschaffungskosten
zurücknimmt.
6“
Abweichungen von
der geleglichen Ein-
maischungszeit.
Erwarten der
Steuerbeamten.
Einrichtung der
selbsttätigen Ver-
wiegungs-
vorrichtungen.
Steueramtllicher
Verschluß.