Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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(3) Nach Prüfung der Erklärung durch den Oberkontrolleur ist die eine Ausfertigung dem 
Brauer zur Aufnahme in das Brauereibelegheft zu übersenden. Die zweite Ausfertigung ist 
nach Ausnahme eines entsprechenden Vermerkes in Spalte 7 der Brauereirolle dem Beleghefte 
der Hebestelle einzuverleiben. 
(4) Bei dauernden Anderungen in der Art der Zuckerverwendung ist stets eine neue Er- 
klärung abzugeben. 
Zu § 24 des Gesetzes. 
5 70. 
Zur Zulassung von Abweichungen von der gesetzlichen Einmaischungszeit sind in Einzel- 
fällen die Hebestellen, bei dauernden Abweichungen die Hauptämter befugt. 
Zu § 25 des Gesetzes. 
71. 
8 
Die Vorschriften in § 25 Abs. 1 und 2 des Gesetzes finden nur für die auf Brauanzeige 
steuernden Brauer (§ 612) Anwendung. 
Zweiter A#bschnitt. 
Vermahlungsstener. 
Zu §27 des Gesetzes. 
8 72. 
(1) Der Reichskanzler bestimmt die selbsttätigen Verwiegungsvorrichtungen, die für die Ver- 
wiegung von steuerpflichtigem Malze in Brauereien verwendet werden dürfen. 
(2) Die Verwiegungsvorrichtungen müssen so eingerichtet sein, daß nach Abnahme des amt- 
lichen Verschlusses eine Prüfung der eigentlichen Wage im unbelasteten und belasteten Zustande 
auf ihre Richtigkeit, ihre Empfindlichkeit und ihr genaues Einspielen durch die Aufsichtsbeamten 
erfolgen kann. Sie müssen zu diesem Zwecke mit einer Vorrichtung versehen sein, die in ein- 
facher Weise eine Lösung der Verbindung der eigentlichen Wage mit dem übrigen Getriebe der 
Vorrichtung ermöglicht. - 
,(8)DersusiußvoanlzmußvondemAugenblickan,indetndieMalzmengeindemzu 
ihrer Aufnahme bestimmten Gefäße der Verwiegungsvorrichtung das Sollgewicht erreicht hat, 
bis zu dem Augenblicg in dem das entleerte Malzgefäß zur Aufnahme von neuem Malze wieder 
bereit steht, selbsttätig abgesperrt sein. Es müssen Sicherungseinrichtungen dagegen getroffen 
sein, daß bei verschlossener Verwiegungsvorrichtung der Malzzufluß durch äußeren Eingriff vor- 
zeitig geöffnet oder sein rechtzeitiges und vollständiges Schließen absichtlich oder unabsichtlich 
verhindert werden kann, ohne daß die Verwiegungsvorrichtung zum Stillstande kommt oder auf 
andere Weise die vorgekommene Störung den büufschtsbeomich, bemerkbar gemacht wird. « 
(4)DieVetwiegungsvorkichtungenmüssenwagerechtundsoaufgestelltfein,daßsiedurch 
Erschütterungen, die in der Nähe stehende Maschinen u. dgl. hervorrufen, nicht gestört werden. 
(5) Sie müssen mit einem Mantel aus Eisenblech derart umgeben sein, daß nach Anlegung 
des amtlichen Verschlusses (§ 73) eine beabsichtigte Störung oder Beeinflussung der Wägungen 
von außen her ausgeschlossen ist. 
(6) Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, die ein gleichmäßiges Einfließen des Malzes 
und die Beseitigung von Fremdkörpern, die den richtigen Gang der Verwiegungsvorrichtung stören 
könnten, bewirken. 
* 73. 
(1) Der steueramtliche Verschluß der Malzsteuermühlen und der selbsttätigen Verwiegungs- 
vorrichtungen geschieht in der Regel durch Kunstschlösser, welche die Steuerverwaltung auf Kosten 
des Brauers liefert und, falls sie entbehrlich werden, ohne Erstattung der Auschaffungskosten 
zurücknimmt. 
6“ 
Abweichungen von 
der geleglichen Ein- 
maischungszeit. 
Erwarten der 
Steuerbeamten. 
Einrichtung der 
selbsttätigen Ver- 
wiegungs- 
vorrichtungen. 
Steueramtllicher 
Verschluß.
	        
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