Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

Endgültige Ab- 
rechnung. 
Abfindung der 
Essigbereitung. 
Verzeichnis der 
angeordneten 
Absindungen. 
Befugnisse der 
Aussichtsbeamten. 
— 434 — 
6 81. 
(1, Nach Ablauf der Abfindungszeit findet eine endgültige Abrechnung statt. 
(2) Das Hauptamt kann auch während der Dauer der Abfindung die endgültige Abrechnung 
anordnen. Es ist dazu verpflichtet, wenn die Sicherheit des Steuereingangs befährdet erscheint. 
(83) Der Brauer darf endgültige Abrechnung verlangen: 
a) bei einer wesentlichen Anderung der Gesetzgebung über die Brausteuer, 
b) beim Wechsel der Person des Brauers, 
T) bei einer mindestens einen Monat andauernden Betriebseinstellung, 
d) beim Aufgeben des Brauereibetriebs. 
(1) Die Anordnung des Hauptamts (Abs. 2) ist dem Brauer mittels eingeschriebenen Briefes 
oder durch Verhandlung mitzuteilen. Der gleichen Form bedarf der an das Hauptamt zu 
richtende Antrag des Brauers (Abs. 3). 
(5) In beiden Fällen ist anzugeben, für welchen Zeitpunkt abgerechnet werden soll. 
(6) In der Anordnung des Hauptamts ist ferner darüber Bestimmung zu treffen, in welcher 
Art die Brausteuer künftig zu entrichten ist. 
(7 Hat der Brauer die endgültige Abrechnung beantragt, so darf der Brauereibetrieb erst 
fortgesetzt werden, nachdem das Hauptamt über die nach der Abrechnung stattfindende Art der 
Steuerentrichtung entschieden hat. . · 
(8) Bei der endgültigen Abrechnung hat die Hebestelle die Gesamtsumme der von dem 
Brauer gezahlten Steuerbeträge (Sp. 24 des Brausteuer-Gegenbuchs) mit dem Steuerbetrage zu 
vergleichen, der nach § 6 des Gesetzes für die während der Abfindungszeit verwendeten steuer- 
pflichtigen Braustoffe zu entrichten war (Sp. 20 oder 22 des Brausteuer-Gegenbuchs). Ein zu 
wenig eingezahlter Betrag ist von dem Brauer innerhalb einer Woche bar nachzuzahlen, ein etwa 
zu viel eingezahlter Betrag dem Brauer zu erstatten. 
(9) Die Erstattung kann versagt werden, wenn bezüglich der richtigen Führung des Ein- 
maischungsbuchs durch den Brauer begründete Zweifel vorhanden sind. 
5* 82. 
Die Bestimmungen der §§ 79 bis 81 finden auf die steuerpflichtige Essigbereitung ent- 
sprechende Anwendung. Ist mit der Essigbereitung eine Bereitung von Bier verbunden, so hat 
sich die Abfindung auf beide Betriebsarten zu erstrecken. 
83. 
Die Hauptämter haben der Direktivbehörde alljährlich bis zum 1. Mai ein Verzeichnis 
der für das laufende Rechnungsjahr angeordneten Abfindungen und der festgesetzten Abfindungs- 
summen vorzulegen und spätere Anderungen oder Ergänzungen sofort mittels eines Nachtrags- 
verzeichnisses anzuzeigen. 
Vierter Abschnitt. 
Bestimmungen für die Aussichtsbeamten und Hebestellen. 
Zu § 34 des Gesetzes. 
s 84. 
(1) Die Steuerbeamten sind befugt, die Braustoffe, die Würze, die Hefe und das Bier auf 
ihre Beschaffenheit zu prüfen und Proben davon zur Untersuchung zu entnehmen. Sie haben 
das Recht, in allen Brauereien die Vorräte an Malzschrot und die in die Brauerei eingebrachten 
Zuckermengen (5 25 Abs. 4 des Gesetzes) vor der Einmaischung zu verwiegen, das gesamte Brau- 
verfahren bis zur Abgabe des fertigen Bieres sowie die Führung der in der Brauerei ausliegenden 
Bücher zu überwachen und die gewonnene Würze oder das gewonnene Bier zu vermessen.
	        
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